{"status":"available","doknr":"OLD114335","ecli":"ECLI:DE:AGD:1999:0908.24C6287.99.00","court":"Amtsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"1999-09-08","aktenzeichen":"24 C 6287/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n 2\n\nDie Parteien bewohnen übereinanderliegende Eigentumswoh-\n\n 3\n\nnungen auf der X-Straße 30 in X\n\n 4\n\nseit dem 1. November 1998. Das Schlafzimmer der Kläger\n\n 5\n\nbefindet sich über dem Arbeitszimmer der Beklagten. Die\n\n 6\n\nKläger behaupten, die Beklagten seien Kettenraucher und\n\n 7\n\nrauchten mindestens jeder 80 Zigaretten pro Tag. Der Zi-\n\n 8\n\ngarettenrauch steige über Balkonschlitze und andere Öff-\n\n 9\n\nnungen in die Wohnung der Kläger. Der hierdurch entste-\n\n 10\n\nhende Geruch in der Wohnung der Kläger sei derart pene-\n\n 11\n\ntrant und gesundheitsschädlich, daß sie deswegen ihr\n\n 12\n\nSchlafzimmer nicht benutzen könnten. Gleiches gelte für \n\n 13\n\nden Balkon.\n\n 14\n\nDie Kläger beantragen,\n\n 15\n\n1.\n\n 16\n\nihre im Hause X-Straße 30, 1. OG\n\n 17\n\nbefindliche Eigentumswohnung nicht zur Teras-\n\n 18\n\nse hin zu entlüften, wenn sie zuvor in ihrem \n\n 19\n\nArbeitszimmer oder aber in einem anderen zur\n\n 20\n\nTerrasse hin gelegenen Zimmer geraucht haben;\n\n 21\n\n2.\n\n 22\n\nes zu unterlassen, bei geöffnetem Arbeitszim-\n\n 23\n\nmerfenster zu rauchen;\n\n 24\n\n3.\n\n 25\n\nes überhaupt zu unterlassen, aus der Wohnung \n\n 26\n\nNikotingeruch zu entsorgen, so lange sie nicht\n\n 27\n\neine Klimaanlage mit Geruchsentsorgung ange-\n\n 28\n\nschafft haben.\n\n 29\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 28. Juli 1999 haben in-\n\n 30\n\nfolge des Auszuges des Beklagten zu 2. die Parteien den\n\n 31\n\nRechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt er-\n\n 32\n\nklärt. Die Kläger verfolgen den eingangs genannten Antrag\n\n 33\n\nlediglich noch gegen die Beklagte zu 1. weiter.\n\n 34\n\nDie Beklagte zu 1. beantragt,\n\n 35\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 36\n\nDer Beklagte zu 2. beantragt,\n\n 37\n\ndie Kosten des Verfahrens hinsichtlich der\n\n 38\n\nTeilerledigung den Klägern aufzuerlegen.\n\n 39\n\nDie Beklagten bestreiten den von den Klägern behaupteten\n\n 40\n\nKonsum an Zigaretten. Keinesfalls käme es durch einen\n\n 41\n\nRauch von ca. 20 Zigaretten pro Tag zu irgendwelchen meß-\n\n 42\n\nbaren Gesundheitsbeeinträchtigungen der Kläger.\n\n 43\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom\n\n 44\n\n30. Juni 1999.\n\n 45\n\nWegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die\n\n 46\n\nSitzungsniederschrift vom 28. Juli 1999 verwiesen.\n\n 47\n\nWegen des übrigen Parteivorbringens wird auf die gewech-\n\n 48\n\nselten Schriftsätze Bezug genommen.\n\n 49\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n 50\n\nDie Klage ist nicht begründet, soweit sie noch gegen die\n\n 51\n\nBeklagte zu 1. verfolgt wird.\n\n 52\n\nDie Kläger haben weder Ansprüche entsprechend den §§\n\n 53\n\n1004, 823 Abs. 1 und 2 BGB noch aus den §§ 906, 862 BGB\n\n 54\n\ngegen die Beklagte.\n\n 55\n\nDie Kläger haben nicht bewiesen, daß eine Störung der Be-\n\n 56\n\nklagten vorliegt, die übermäßig und nach den örtlichen\n\n 57\n\nVerhältnissen ungewöhnlich ist.\n\n 58\n\nDie Beweisaufnahme hat durch die überzeugende Aussage der\n\n 59\n\nZeugin X, der Raumpflegerin der Parteien, erge-\n\n 60\n\nben, daß die Beklagten zwar Zigaretten geraucht haben und\n\n 61\n\nNikotinablagerungen an den Fenstern feststellbar waren,\n\n 62\n\neinen übermäßigen Nikotinkonsum hat die Zeugin jedoch\n\n 63\n\nnicht bekundet. Vielmehr hat sie sogar erklärt, daß bei\n\n 64\n\nder Nachforschung, woher denn der Zigarettenrauch käme,\n\n 65\n\nhabe sie an einem Tage festgestellt, daß der Geruch aus \n\n 66\n\neiner Nachbarwohnung gekommen sei. Diese glaubhafte, ins-\n\n 67\n\nbesondere unter Eid geleistete Aussage, wird auch die\n\n 68\n\nParteivernehmung der Beklagten gestützt, die erklärt hat,\n\n 69\n\nsie rauche ungefähr eine Schachtel Zigaretten pro Tag,\n\n 70\n\nallerdings würde sie auch noch Konditionssport betreiben\n\n 71\n\nund wäre dazu schon als Kettenraucher gar nicht in der \n\n 72\n\nLage.\n\n 73\n\nDamit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, daß die\n\n 74\n\nBeklagte einen für Raucher durchschnittlichen Konsum an\n\n 75\n\nZigaretten hat, welcher durch die Verteilung in der Luft\n\n 76\n\nkeine derart gravierende Immission darstellt, daß sie ei-\n\n 77\n\nnen Stock höher derart gravierend wirkt, daß hieraus eine\n\n 78\n\nDuldungspflicht der Beklagten resultiert. Das Gericht sah\n\n 79\n\nsich nach der Beweisaufnahme nicht in der Lage, eine kon-\n\n 80\n\nkrete Gefährdung der Kläger festzustellen. Immerhin sind\n\n 81\n\n\"nicht wägbare\" Immissionen, insbesondere also die Zufüh-\n\n 82\n\nrung von Gerüchen und Rauch nur dann geeignet, eine Klage\n\n 83\n\nwie die von den Klägern erhoben, zu begründen, wenn die\n\n 84\n\nbetreffenden Einwirkungen die Benutzung der Wohnung nicht\n\n 85\n\nnur unwesentlich beeinträchtigen und sie zudem unüblich\n\n 86\n\nsind. Derartiges konnte das Gericht nicht feststellen.\n\n 87\n\nZur Überzeugung des Gerichts vermag auch ein Gutachten\n\n 88\n\ndes Sachverständigen Toxikologen Prof. Dr. X in X,\n\n 89\n\nwie es die Kläger beantragt haben, bei dem Konsum\n\n 90\n\nder Beklagten nicht mehr als nur unwesentliche Beein-\n\n 91\n\nträchtigung der Kläger ergeben.\n\n 92\n\nDie Klage der Kläger gegen die Beklagte zu 1. war somit\n\n 93\n\nabzuweisen.\n\n 94\n\nSoweit die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit hin-\n\n 95\n\nsichtlich des Klägers zu 2. durch Auszug für erledigt er-\n\n 96\n\nklärt haben, waren die Kosten entsprechend § 91 a ZPO den\n\n 97\n\nKlägern aufzuerlegen. Diese hätte nach der Beweisaufnahme\n\n 98\n\nvoraussichtlich gegen den Beklagten zu 2. nicht obsiegt.\n\n 99\n\nIn Verbindung mit der Aussage der vereidigten Zeugin\n\n 100\n\nX und der Aussage des Beklagten als Partei hat\n\n 101\n\ndieser ebenfalls nicht übermäßig Rauch und Gerüche produ-\n\n 102\n\nziert.\n\n 103\n\ndie Entscheidungen im übrigen folgen aus den §§ 91, 100,\n\n 104\n\n708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114335","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/1999-09-08/24-c-6287-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/114335","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114335","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/1999-09-08/24-c-6287-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/114335","retrieved":"2026-07-09 00:06:10.259055+00:00"}}