{"status":"available","doknr":"OLD307095","ecli":"ECLI:DE:AGD:1999:0727.230C5277.99.00","court":"Amtsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"1999-07-27","aktenzeichen":"230 C 5277/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nhat das Amtsgericht Düsseldorf\n\nauf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 1999\n\ndurch die Richterin X\n\nfür R e c h t erkannt:\n\n 1.\n\n Die Klage wird abgewiesen.\n\n 2.\n\n Die Kosten des Rechtsstreites hat die Klägerin zu \n\n Tragen.\n\n 3.\n\n Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n Die Klägerin darf die Zwangsvollsteckung durch die Beklagte\n\n durch Sicherheitsleistung in Höhe von 700,-- DM abwenden,\n\n wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe \n\n leistet. Die jeweilige Sicherheitsleistung darf auch erbracht\n\n werden durch eine schriftliche, selbstschuldnerische\n\n und unwiderrufliche Bürgschaft einer deutschen Großbank\n\n oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse. \n\n1\n\nT a t b e s t a n d : \n\n 2\n\nDie Klägerin begehrt von der Beklagten Versicherungsleistungen.\n\n 3\n\nAm 14. September 1998 schloss die Klägerin, vertreten durch ihren Lebensgefährten X, in dem Reisebüro XX, anlässlich einer Flugreise im Herbst 1998 nach XXX bei der Beklagten eine Reisegepäckversicherung für sich.\n\n 4\n\nDem Vertragsschluss lagen die AVB RG 97 und die AVB AB 97 zugrunde.\n\n 5\n\nUnmittelbar nach Rückkehr der Klägerin aus XXX machte diese bei der Beklagten eine schriftliche Schadensanzeige am 8. November 1998.\n\n 6\n\nDie Klägerin behauptet:\n\n 7\n\nAuf der Rückreise von XXX sei ihr Koffer abhanden gekommen. In dem Koffer seien die in der Schadensanzeige (Blatt 9 und 10 d.A.) aufgeführten Kleidungsstücke und Gegenstände gewesen. Diese in den Jahren 1994 bis 1998 erworbenen Gegenstände hätten einen Anschaffungswert von ca. 6.000,-- DM gehabt. Das Gepäck habe 22 kg gewogen. Ihr Lebensgefährte habe die Schadensanzeige ausgefüllt und versehentlich dabei nicht angegeben, dass er Mitreisender gewesen sei.\n\n 8\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n 9\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 4.000,-- DM zuzüglich\n\n 10\n\n4 % Zinsen seit dem 25. Mai 1999 zu zahlen.\n\n 11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n 12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n 14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n 15\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n 16\n\nDie Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Zahlungsanspruch in Höhe von 4.000,-- DM gemäß § 1 VVG in Verbindung mit § 1 ff. AVB RG 97, weil der Zeitwert der angeblich abhanden gekommenen Sachen nicht festgestellt werden kann, § 4 Ziffer 2 AVB RG 97. Die für die Schadenshöhe darlegungs- und beweispflichtige Klägerin ist darlegungs- und beweisfällig geblieben. Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass es nicht unwahrscheinlich ist, dass sie für sämtliche Kleidungsstücke und Gegenstände keine Einkaufsquittungen mehr besitzt, die sie im Rechtsstreit vorlegen könnte. Allerdings musste die Klägerin, nachdem die Beklagte die Anschaffungspreise und –zeitpunkt der gesamten Gepäckstücke bestritten hatte, diese unter Beweis stellen, was sie jedoch nicht getan hat. Darüber hinaus hat sie dem Gericht keine Möglichkeit gegeben, den Schaden gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Gemäß § 287 ZPO ist eine Schätzung unzulässig, wenn sie mangels greifbarer, vom Kläger vorzutragender Anhaltspunkte, \"völlig in der Luft hängen würde\" (vgl. Zöller ZPO, Kommentar 21. Aufl., § 287, Rdnr. 4). Dies ist auch vorliegend der Fall, weil die Klägerin weder die Marken der Reisegepäckgegenstände noch deren Farbe und Form – hinsichtlich der Bekleidungsstücke – dargelegt hat. Überdies hat sie nicht vorgetragen, welche Stücke sie zu welchem Zeitpunkt erworben hat. Die Angabe von Zeiträumen, die mehrere Jahre für den Erwerb umfassen, ist unzureichend. Es geht daraus nicht hervor, welche Teile zu welchem Zeitpunkt erworben worden sind, was für eine Schätzung von Bedeutung ist. Diese Angaben waren nötig, da sie für die Bestimmung des Zeitwertes wichtig sind. Da die Klägerin hierzu nicht vorgetragen hat, war die Klage unschlüssig, worauf sie auch hingewiesen worden ist. \n\n 17\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n 18\n\nStreitwert des Rechtsstreites wird festgesetzt auf 4.000,-- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307095","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/1999-07-27/230-c-5277-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":2},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307095","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307095","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/1999-07-27/230-c-5277-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307095","retrieved":"2026-07-09 03:35:30.189515+00:00"}}