{"status":"available","doknr":"OLD308220","ecli":"ECLI:DE:AGD:1999:0122.54C11347.98.00","court":"Amtsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"1999-01-22","aktenzeichen":"54 C 11347/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nhat das Amtsgericht Düsseldorf\n\nim schriftlichen Verfahren am 22.01.1999\n\ndurch den Richter am Amtsgericht X\n\nfür R e c h t erkannt:\n\n Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger\n\n 1.458,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11.10.1977\n\n sowie 10,-- DM vorgerichtliche Kosten zu zahlen.\n\n Im übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\n Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 65 %,\n\n die Beklagte zu 35 %.\n\n Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n 2\n\nDer Kläger buchte bei der Beklagten für 3 erwachsene Personen \n\n 3\n\nund 1 Kind eine Pauschalflugreise in das Hotel X für die Zeit vom\n\n 4\n\n17. bis 31.05.1997 mit All Inclusive-Verpflegung zum Preise von 6.102,-- DM. Die Unterbringung sollte nach der Buchung in einem Familienzimmer und \n\n 5\n\neinem Schlafraum erfolgen, wobei das gebuchte Objekt nach dem\n\n 6\n\nReisekatalog der Beklagten als \"Feriendorf X\"\n\n 7\n\nausgewiesen ist und als 1-Klasse-Feriendorf mit Hotel und\n\n 8\n\neinzelnen Bungalow-Einheiten beschrieben wird. Hinsichtlich\n\n 9\n\n\"Familienzimmer\" ist im Katalog ausgeführt, daß es sich um \n\n 10\n\nzwei Schlafräume ohne Tür handelt und die Familienzimmer so-\n\n 11\n\nwohl im Haupthaus als auch in den Bungalows liegen.\n\n 12\n\nVom 17. bis zum 19.05.1997 wurde der Kläger und die ihn be-\n\n 13\n\ngleitenden 3 weiteren Personen in einem normalen Doppelzimmer\n\n 14\n\nuntergebracht, in welches zusätzlich zwei Zustellbetten ge-\n\n 15\n\nstellt worden sind. Auf die Beanstandung des Klägers wurde \n\n 16\n\nihm und seiner Familie ab dem 19.05.1997 ein Familienzimmer\n\n 17\n\nin einem im Randbereich der Hotelanlage gelegenen Bungalow\n\n 18\n\nzur Verfügung gestellt, in welchem Familienzimmer der Kläger \n\n 19\n\nund seine Familie während der restlichen Urlaubszeit wohnten.\n\n 20\n\nDer Kläger behauptet, daß sich der ihm zugewiesene Bungalow\n\n 21\n\nim direkten Beschallungsbereich eines nur 200 m entfernten\n\n 22\n\nNachbarhotels befunden hätte, auf dessen Terrasse täglich von \n\n 23\n\n20.00 Uhr bis 2.00 Uhr morgens eine Freilanddiskothek mit er-\n\n 24\n\nheblicher Lautstärke betrieben wurde, wodurch seine und sei-\n\n 25\n\nner Familie Nachtruhe erheblich gestört worden wäre.\n\n 26\n\nWegen dieser Umstände und wegen eines zwischenzeitlichen Aus-\n\n 27\n\nfalls der Klimaanlage und der Vorverlegung des auf ursprüng-\n\n 28\n\nlich 16.00 Uhr angesetzten Rückflugs auf 6.00 Uhr nimmt der\n\n 29\n\nKläger die Beklagte auf Minderung des Reisepreises in An-\n\n 30\n\nspruch.\n\n 31\n\nDer Kläger beantragt,\n\n 32\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.188,55 DM\n\n 33\n\nnebst 11,5 % Zinsen seit dem 11.10.1997 sowie\n\n 34\n\n10,- - DM vorgerichtliche Kosten zu zahlen.\n\n 35\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n 36\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 37\n\nSie trägt vor, daß sie ihren Verpflichtungen aus dem Reise-\n\n 38\n\nvertrag im wesentlichen nachgekommen sei und behauptet, daß\n\n 39\n\nes an einer Mängelanzeige verbunden mit einem Abhilfeverlangen\n\n 40\n\nam Urlaubsort gefehlt habe.\n\n 41\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben.\n\n 42\n\nWegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und wegen des Par-\n\n 43\n\nteivorbringens im einzelnen wird auf den Akteninhalt Bezug ge-\n\n 44\n\nnommen.\n\n 45\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n 46\n\nDie Klage ist hinsichtlich eines Betrages von 1.458,50 DM be-\n\n 47\n\ngründet, im übrigen unbegründet.\n\n 48\n\nDer Kläger hat gegen die Beklagte gemäß § 651 d BGB einen\n\n 49\n\nMinderungsanspruch in der zuerkannten Höhe, da die Reiselei-\n\n 50\n\nstung der Beklagten teilweise mangelhaft im Sinne des § 651 c\n\n 51\n\nBGB gewesen ist.\n\n 52\n\nDer Umstand, daß der Kläger und seine Familie in der Zeit vom\n\n 53\n\n1. bis zum 19.05.1997 statt in einem gebuchten Familienzim-\n\n 54\n\nmer mit 4 Personen in einem Doppelzimmer untergebracht worden\n\n 55\n\nsind, stellt einen Reisemangel im Sinne des § 651 c BGB dar,\n\n 56\n\nwelcher den Kläger zur Reisepreisminderung berechtigt. Das\n\n 57\n\nGericht erkennt insoweit für die Dauer von drei Tagen einen\n\n 58\n\nMinderungsanspruch in Höhe von 20 % des anteilig auf diese \n\n 59\n\ndrei Tage entfallenden Reisepreises an, was unter Zugrundele-\n\n 60\n\ngung eines Tagespreises von 416,73 DM (6.251,- - DM : 15 Ta-\n\n 61\n\nge), mithin einen Betrag in Höhe von 3 x 83,34 DM = 250,- - DM\n\n 62\n\nausmacht.\n\n 63\n\nDarüber hinaus ist durch die durchgeführte Beweisaufnahme die \n\n 64\n\nBehauptung des Klägers bestätigt worden, daß der dem Kläger\n\n 65\n\nund seiner Familie zugewiesenen Bungalow nur ca. 10 m von der\n\n 66\n\nGrenze zu einem Nachbarhotel gelegen war, welches Hotel nach\n\n 67\n\nden Angaben des Klägers ca. 200 m von dem Bungalow entfernt\n\n 68\n\ngewesen ist und daß von der Terrasse des Nachbarhotels täg-\n\n 69\n\nlich zwischen 20.00 Uhr und 2.00 Uhr starker Lärm einer dort\n\n 70\n\nbetriebenen Open-Air-Diskothek ausging, welcher den Kläger\n\n 71\n\nund seine Familie in der Nachtruhe störte. Dieser Umstand\n\n 72\n\nrechtfertigt eine Reisepreisminderung für die verbliebenen 11\n\n 73\n\nUrlaubstage in Höhe von 20 % des anteilig auf 11 Tage entfal-\n\n 74\n\nlenden Reisepreises von 4.581,03 DM, so daß der Kläger in Hö-\n\n 75\n\nhe eines weiteren Betrages von 916,80 DM stattzugeben war.\n\n 76\n\nSchließlich hat die Beweisaufnahme auch ergeben, daß die Kli-\n\n 77\n\nmaanlage im Bungalow des Klägers in der Nacht vom 24. bis zum\n\n 78\n\n25.05. ausgefallen ist und erst in der Mittagszeit des 25.05.\n\n 79\n\nwieder repariert worden ist. Da nach dem unwidersprochen ge-\n\n 80\n\nbliebenen Vortag des Klägers dies mit einem Wasseraustritt\n\n 81\n\naus der Klimaanlage verbunden gewesen ist und dabei auch\n\n 82\n\nKleidungsstücke durchnäßt worden sind, rechtfertigt sich ein\n\n 83\n\nMinderungsanspruch in Höhe von 20 % des auf einen Tag entfal-\n\n 84\n\nlenden Reisepreises, mithin ein solcher in Höhe von 83,34 DM.\n\n 85\n\nEin höherer Minderungsanspruch scheitert daran, daß ein Kli-\n\n 86\n\nmaanlagenausfall im Mai noch keine erhebliche Beeinträchti-\n\n 87\n\ngung darstellt und der Kläger auch nicht substantiiert darge-\n\n 88\n\ntan hat, daß durch die Durchfeuchtung von Kleidungsstücken\n\n 89\n\nein nennenswerter Schaden entstanden ist.\n\n 90\n\nSchließlich rechtfertigt sich auch ein weiterer Minderungsan-\n\n 91\n\nspruch aufgrund des Umstandes, daß der für 16.00 Uhr vorgese-\n\n 92\n\nhene Rückflug auf 6.00 Uhr vorverlegt worden ist, da dies zu\n\n 93\n\neiner Verkürzung der Nachtruhe des letzten Urlaubstages und\n\n 94\n\nzum Verlust eines halben Urlaubstages geführt hat. Eine Min-\n\n 95\n\nderung in Höhe des hälftigen auf einen Urlaubstag entfallen-\n\n 96\n\nden Reisepreises erschien insoweit angemessen, so daß der\n\n 97\n\nKlage hinsichtlich weiterer 208,36 DM stattzugeben war.\n\n 98\n\nInsgesamt beläuft sich daher der dem Kläger zustehende Minde-\n\n 99\n\nrungsanspruch auf 1.458,50 DM. Hinsichtlich des darüber hin-\n\n 100\n\nausgehenden Klagebetrages mußte die Klage der Abweisung un-\n\n 101\n\nterliegen. Insbesondere konnte die Behauptung des Klägers\n\n 102\n\nnicht reisepreismindernd ins Gewicht fallen, daß ihm bei der\n\n 103\n\nBuchung eine Unterbringung im Haupthaus seitens des Reisebü-\n\n 104\n\nros zugesagt worden sei. Denn unabhängig davon, daß sich eine\n\n 105\n\nsolche Zusage aus der vorgelegten Reisebestätigung nicht er-\n\n 106\n\ngibt und die behauptete Zusage durch das Reisebüro streitig\n\n 107\n\nist, ist nicht ersichtlich, inwieweit durch die Unterbringung \n\n 108\n\nin einem Bungalow eine Benachteiligung des Klägers und seiner\n\n 109\n\nFamilie gelegen haben soll. Die räumliche Entfernung des zu-\n\n 110\n\ngewiesenen Bungalows zu den Räumen weiterer nebst dem Kläger\n\n 111\n\nund seiner Familie mitgereister Verwandter kann nicht als so\n\n 112\n\nrelevant angesehen werden, daß sich daraus ein Minderungsan-\n\n 113\n\nspruch herleiten ließe.\n\n 114\n\nNach allem war daher wie geschehen zu entscheiden.\n\n 115\n\nDer Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 288, 286 BGB.\n\n 116\n\nEr war jedoch nur in Höhe des gesetzlichen Zinsfußes begrün-\n\n 117\n\ndet, da der Kläger für einen höheren Zinsverlust be-\n\n 118\n\nweispflichtig geblieben ist.\n\n 119\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n 120\n\nStreitwert: 4.188,- - DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308220","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/1999-01-22/54-c-11347-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651c","ref_norm":"651c","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651d","ref_norm":"651d","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308220","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308220","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/1999-01-22/54-c-11347-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308220","retrieved":"2026-07-09 03:37:12.555995+00:00"}}