{"status":"available","doknr":"OLD308258","ecli":"ECLI:DE:AGD:1999:0119.38C18499.97.00","court":"Amtsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"1999-01-19","aktenzeichen":"38 C 18499/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nhat das Amtsgericht Düsseldorf\n\nauf die mündliche Verhandlung vom 15.12.1998\n\ndurch die Richterin am Amtsgericht X\n\nfür R e c h t erkannt:\n\n Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.000,02 DM nebst\n\n 4 % Zinsen seit dem 01.11.1997 zu zahlen.\n\n Im übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\n Die Gerichtskosten werden der Klägerin zu 31 %, der Beklagten\n\n zu 44 % und dem ehemaligen Kläger zu 2. zu 25 % auferlegt.\n\n Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen diese \n\n 42 % selbst, 58 % die Beklagte.\n\n Die außergerichtlichen Kosten des ehemaligen Klägers zu 2.\n\n trägt dieser in vollem Umfang selbst.\n\n Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen 39 % die\n\n Beklagte selbst, 28 % die Klägerin und 33 % der ehemalige Kläger\n\n zu 2.\n\n Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\n1\n\nVon der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.\n\n 2\n\n 3\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : \n\n 4\n\nDie Klage ist nur zum Teil begründet.\n\n 5\n\nDie Klägerin hat gemäß §§ 651 d, 812 BGB aus dem Reisevertrag zwischen den Parteien Anspruch auf Rückzahlung von 1.000,02 DM.\n\n 6\n\nDie Reise war mangelhaft, jedoch nicht in dem von der Klägerin angenommen Umfang.\n\n 7\n\nEin Reisemangel liegt nicht schon dann vor, wenn einzelne Reiseleistungen von den Erwartungen des Reisenden abweichen oder auch nicht in vollem Umfang dem Angebot entsprechen.\n\n 8\n\nEin Reisemangel liegt erst dann vor, wenn die Leistungsstörung die Reise als solche als in ihrem Nutzen beeinträchtigt erscheinen lässt (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 57. Auflage, § 651 c Rn. 2).\n\n 9\n\nAndere Beanstandungen, die nicht diese Voraussetzungen erfüllen, sind hinzunehmende Unannehmlichkeiten.\n\n 10\n\nBei der Bewertung, ob bereits ein Reisemangel oder nur eine hinzunehmende Unannehmlichkeit vorliegt, spielt der Charakter der Reise, insbesondere auch der gezahlte Reisepreis eine erhebliche Rolle.\n\n 11\n\nBei der Buchung einer 3-Sterne-Anlage können selbstverständlich nicht die Leistungen erwartet werden, die bei der Buchung einer 5-Sterne-Anlage selbstverständlich wären.\n\n 12\n\nIst eine Reise in Anbetracht des Reisepreises als sogenannte Billigreise einzustufen, können ebenfalls keine all zu hohen Anforderungen gestellt werden.\n\n 13\n\nUnter Berücksichtigung der obigen Ausführungen ist zunächst festzustellen, dass die Klägerin hier eine 3-Sterne-Club-Anlage gebucht hat und dass es sich in Anbetracht des Reisepreises von 4.889,-- DM für eine 22-tägige All-Inclusive-Flugreise für 3 Personen in der Hauptsaison um eine Billigriese handelt.\n\n 14\n\nAuch unter Berücksichtigung dessen bewertet das Gericht die Beanstandungen der Klägerin hinsichtlich der Busreise, des vorzeitigen Schließens der Snackbar, des Fehlens eines Spielplatzes und einer Diskothek sowie die fehlende Zurverfügungstellung verkehrssicherer Fahrräder bereits als Reisemangel und nicht lediglich als hinzunehmende Unannehmlichkeiten.\n\n 15\n\nDementsprechend wurde diese Punkte in den Beweisbeschluß aufgenommen.\n\n 16\n\nAufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht auch überzeugt, dass die Behauptungen der Klägerin in diesen Punkten zutreffen. \n\n 17\n\nAuch dem Zeugen W, dem ehemaligen Kläger zu 2. und Ehemann der Klägerin, traut das Gericht eine falsche Aussage vor Gericht nicht zu.\n\n 18\n\nAufgrund der Aussage des Zeugen W steht zur Überzeugung des Gerichts auch fest, dass die Klägerin die Mängel so schnell wie ihr zumutbar gegenüber der örtlichen Reiseleitung gerügt hat, nämlich bereits am 24.07.1997.\n\n 19\n\nAufgrund der nachgewiesenen und gerügten Reisemängel hält das Gericht insgesamt eine Reisepreisminderung in Höhe von 1.000,02 DM für gerechtfertigt.\n\n 20\n\nFür den vierstündigen Bustransfer in einem Bus mit geschlossenen Fenstern und ohne Betätigung er Klimaanlage hält das Gericht 10 % des Tagesreisepreises in Höhe von 222,23 DM für angemessen. Dies ergibt einen Anspruch auf Zahlung von 22,22 DM.\n\n 21\n\nDas Gericht geht von einem Reisepreis in Höhe von 4.889,-- DM aus.\n\n 22\n\nWieso in dem Reispreis abzusetzende bzw. abzuführende Positionen enthalten sein sollen, hat die Beklagte nicht ausreichend dargelegt. Die Reise dauerte insgesamt 22 Tage. \n\n 23\n\nFür das vorzeitige Schließen de Snackbar hält das Gericht eine Reisepreisminderung in Höhe von 5 % des Gesamtreisepreises, also in Höhe von 244,45 DM für gerechtfertigt. \n\n 24\n\nZu berücksichtigen ist, dass die Klägerin für drei Personen eine All-Inclusive-Reise gebucht hatte und dementsprechend ein Interesse bestand, die zugesagten Zeiten der Verpflegung auch auszunutzen.\n\n 25\n\nFür das Fehlen eines Spielplatzes und einer Diskothek hält das Gericht eine Reisepreisminderung von 10 % des Gesamtreisepreises, also 488,90 DM für gerechtfertigt.\n\n 26\n\nDie Klägerin hatte ein Kind und ein demensprechendes Interesse an dem zugesagten Spielplatz.\n\n 27\n\nAuch das Vorhandensein bzw. Fehlen einer Diskothek während eines Sommerurlaubs in der eigenen Anlage beeinträchtigt die Reise schon insgesamt.\n\n 28\n\nFür das Fehlen verkehrssicherer Fahrräder hält das Gericht eine Reisepreisminderung in Höhe von 5 % des Reisepreises, also 244,45 DM für angemessen.\n\n 29\n\nZu berücksichtigen ist, dass die Klägerin mit ihrer Familie mit den Fahrrädern die nähere Umgebung hätte erkunden können. Das Fehlen wirklich benutzbarer sicherer Fahrräder kann daher nicht als reine Unannehmlichkeit eingestuft werden.\n\n 30\n\nInsgesamt ergibt sich aus den vorstehenden Gründen daher ein Rückzahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 1.002,02 DM.\n\n 31\n\nWeitere Ansprüche hat die Klägerin in Anbetracht der gebuchten Kategorie und des Charakters einer Billigreise nicht.\n\n 32\n\nDie Klägerin hatte mit ihrer Familie im Flugzeug einen Sitzplatz. Wie sie diesen erlangt hat, ist rechtlich für eine Reisepreisminderung unerheblich. \n\n 33\n\nDass es bei einer Reise, wie sie die Klägerin gebucht hat, häufig zu Problemen beim Flug kommt, ist bekannt und in Anbetracht des Reisepreises hinzunehmen.\n\n 34\n\nDies betrifft auch die Rüge der Klägerin, das Flugpersonal habe kein Deutsch verstanden und die Sicherheitshinweise seien nur in Englisch und türkisch gegeben worden. \n\n 35\n\nDie Klägerin ist darauf hinzuweisen, dass sie nicht mit einer deutschen Maschine geflogen ist und auch keinen teuren Linienflug gebucht hat. \n\n 36\n\nBei der gebuchten Art der Reise konnte die Klägerin auch nicht erwarten, dass in der Nacht Personal für den Transport des Gepäcks zur Verfügung stand.\n\n 37\n\nOb ein Begrüßungscocktail stattfindet oder nicht, vermag die Reise nicht wesentlich zu beeinträchtigen. Dies ist als Unannehmlichkeit hinzunehmen.\n\n 38\n\nLetzteres gilt auch für die von der Klägerin behauptete Nichteinhaltung der regelmäßigen Sprechstunde der Reiseleitung.\n\n 39\n\nSoweit die Klägerin die fehlende Animation in Deutsch und die fehlende Kinderanimation rügt, ist sie darauf hinzuweisen, dass nach der Katalogbeschreibung keine Animation in deutscher Sprache und auch keine Kinderanimation zugesagt wurde.\n\n 40\n\nIn Anbetracht des Charakters der Reise konnte die Klägerin beides auch nicht ohne besondere Zusage erwarten.\n\n 41\n\nWenn dann die Animation vor Ort nur in Englisch und nicht auch in anderen Fremdsprachen durchgeführt wurde, vermag dies nach Wertung des Gerichts ebenfalls die Reise nicht zu beeinträchtigen.\n\n 42\n\nDie Klägerin tragen auch selbst nicht vor, in welcher Sprache außer deutsch sie der Animation hätten folgen können.\n\n 43\n\nBei der Zusage eines Animationsprogramms im Katalog kann der Reisende auch nicht ohne weiteres von einer vorhandenen Kinderanimation ausgehen, weil eine solche in der Regel anders durchgeführt wird als eine Erwachsenenanimation. \n\n 44\n\nIm übrigen hat die Klägerin nicht genau angegeben, wann ihr Kind bei welchen Veranstaltungen von wem abgewiesen wurde.\n\n 45\n\nSoweit die Klägerin das demonstrative Abräumen der Liegestühle an der Poolanlage gegen 18.30 Uhr und die Verweisung von den Liegestühlen rügt, ist nach Wertung des Gerichts von einer hinzunehmenden Unannehmlichkeit auszugehen. \n\n 46\n\nIm übrigen hat die Klägerin auch hierzu keine näheren Angaben hinsichtlich der Tage und der Personen gemacht.\n\n 47\n\nSoweit die Klägerin ihre Reisepreisminderung auf ein offenes Kabel im Badezimmer stützen will, bei dessen Berührung ihr Sohn einen Stromschlag bekommen haben soll, handelte es sich um einen einmaligen Vorfall. Das Kabel wurde sofort abgesichert.\n\n 48\n\nDer Vorgang kann allenfalls als hinzunehmende Unannehmlichkeit, nicht aber als Reisemangel bewertet werden.\n\n 49\n\nNah allem hat die Klägerin daher lediglich Anspruch auf Zahlung von 1.002,02 DM. \n\n 50\n\nDer anteilige Zinsanspruch der Klägerin in Höhe von 4 % seit dem 01.11.1997 beruht auf §§ 286, 288 BGB.\n\n 51\n\nIm übrigen ist die Klage abzuweisen.\n\n 52\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 269 Abs. 3, 708 Ziff. 11, 713 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308258","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/1999-01-19/38-c-18499-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313a","ref_norm":"313a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308258","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308258","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/1999-01-19/38-c-18499-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308258","retrieved":"2026-07-09 03:37:15.791955+00:00"}}