{"status":"available","doknr":"OLD308503","ecli":"ECLI:DE:AGD:1998:1208.21C16571.97.00","court":"Amtsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"1998-12-08","aktenzeichen":"21 C 16571/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nhat das Amtsgericht Düsseldorf\n\nauf die mündliche Verhandlung vom 17. November 1998\n\ndurch den Richter am Amtsgericht X\n\nfür R e c h t erkannt:\n\nDas Versäumnisurteil des Amtsgerichtes Düsseldorf vom\n\n28. August 1998 wird mit der Maßgabe aufrecht erhal-\n\nten, daß die Beklagte verpflichtet ist, den über die\n\nKlägerin mit versicherten Herrn X von\n\nsämtlichen Kosten (Rechtsanwalts- und Gerichtskosten)\n\nfreizustellen, die im Zusammenhang mit dem arbeitsge-\n\nrichtlichen Verfahren - Arbeitsgericht Bonn, Az.: 5\n\nCa 3757/96 -, und dem Berufungsverfahren - Landesar-\n\nbeitsgericht Köln, Az.: 4 Sa 798/98 -, entstehen.\n\nDie weiteren Kosten des Rechtsstreites trägt die Be-\n\nklagte.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von\n\n3.000,-- DM vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf\n\nnur fortgesetzt werden, wenn diese Sicherheit er-\n\nbracht ist.\n\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch die selbst-\n\nschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank oder\n\nSparkasse erbracht werden.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n 2\n\nDie Klägerin ist bei der Beklagten rechtsschutzversichert.\n\n 3\n\nIhr Lebensgefährte, der Zeuge X, mit dem die Klägerin\n\n 4\n\nseit dem Jahre 1986 zusammenlebt, ist seit dem 27. Juni\n\n 5\n\n1996 in den Versicherungsschutz einbezogen. Im Dezember\n\n 6\n\n1996 erhob er vor dem Arbeitsgericht in Bonn unter dem im\n\n 7\n\nTenor angegebenen Aktenzeichen eine Kündigungsschutzklage\n\n 8\n\ngegenüber seiner Arbeitgeberin, der Firma X. Diese\n\n 9\n\nhatte das bestehende Beschäftigungsverhältnis mit der Be-\n\n 10\n\ngründung fristlos gekündigt, der Zeuge habe eine nicht ge-\n\n 11\n\nnehmigte, selbständige Nebentätigkeit ausgeführt. Der Ar-\n\n 12\n\nbeitsrechtsstreit, in dem der Zeuge X später auch ei-\n\n 13\n\nnen Weiterbeschäftigungsanspruch sowie Zahlungsforderungen\n\n 14\n\ngeltend gemacht hat, befindet sich mittlerweile in der Be-\n\n 15\n\nrufungsinstanz. Die Beklagte lehnt die Gewährung von\n\n 16\n\nRechtsschutz für dieses Verfahren ab.\n\n 17\n\nMit der vorliegenden Klage verfolgt die Klägerin die ge-\n\n 18\n\nrichtliche Feststellung darüber, daß die Beklagte zur Frei-\n\n 19\n\nstellung von Kosten im Hinblick auf das arbeitsgerichtliche\n\n 20\n\nVerfahren verpflichtet ist.\n\n 21\n\nSie hat zunächst beantragt:\n\n 22\n\nEs wird festgestellt, daß die Beklagte ver-\n\n 23\n\npflichtet ist, die Klägerin von sämtlichen\n\n 24\n\nRechtsanwaltskosten, die im Zusammenhang mit \n\n 25\n\ndem arbeitsgerichtlichen Verfahren beim Ar-\n\n 26\n\nbeitsgericht Bonn (Az.: - 5 Ca 3757/96 -) ent-\n\n 27\n\nstehen, freizustellen.\n\n 28\n\nDie Beklagte hat insoweit den Antrag gestellt,\n\n 29\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 30\n\nAuf Antrag der Klägerin erging im Termin vom 28. August\n\n 31\n\n1998 ein ihrem Antrag entsprechendes Versäumnisurteil. Ge-\n\n 32\n\ngen das Versäumnisurteil legte die Beklagte form- und\n\n 33\n\nfristgerecht Einspruch ein.\n\n 34\n\nDie Klägerin beantragt nunmehr,\n\n 35\n\n- wie erkannt -.\n\n 36\n\nDie Beklagte stellt den Antrag,\n\n 37\n\ndie Klage unter Aufhebung des Versäumnisurteils\n\n 38\n\nabzuweisen.\n\n 39\n\nZur Begründung trägt sie im wesentlichen folgendes vor:\n\n 40\n\nDer von der Klägerin begehrte Rechtsschutz sei aus dem Ge-\n\n 41\n\nsichtspunkt der Vorvertraglichkeit gemäß § 4 Abs. 1 c ARB\n\n 42\n\n94 zu versagen, da die frühere Arbeitgeberin des Zeugen\n\n 43\n\nX ihm im Zusammenhang mit der Kündigung vorgeworfen\n\n 44\n\nhabe, schon seit Anfang 1996 durch seine selbständige Tä-\n\n 45\n\ntigkeit gegen den Arbeitsvertrag verstoßen zu haben. Im üb-\n\n 46\n\nrigen sei der Versicherungsschutz auch nach § 26 Abs. 1\n\n 47\n\nSatz 2 ARB 94 ausgeschlossen, da es in dem arbeitsrechtli-\n\n 48\n\nchen Verfahren um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im\n\n 49\n\nZusammenhang mit einer selbständigen Tätigkeit gehe, für\n\n 50\n\ndie kein Versicherungsschutz bestehe.\n\n 51\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes\n\n 52\n\nwird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.\n\n 53\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen\n\n 54\n\nXXX, XX und X. Wegen des Ergebnisses der Beweis-\n\n 55\n\naufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 24. Juli\n\n 56\n\n1998 (Bl. 69 - 71 d. A.), vom 16. Juli 1998 (Bl. 79 und 80\n\n 57\n\nd. A.) sowie vom 28. August 1998 (Bl. 93 - 95 d. A.) ver-\n\n 58\n\nwiesen.\n\n 59\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n 60\n\nDie Klage ist begründet.\n\n 61\n\nDie Klägerin ist aufgrund des mit der Beklagten begründeten\n\n 62\n\nRechtsschutzversicherungsvertrages berechtigt, diese zugun-\n\n 63\n\nsten des mitversicherten Zeugen X auf Freistellung von\n\n 64\n\nKosten des aus dem im Tenor näher bezeichneten Rechtsstrei-\n\n 65\n\ntes in Anspruch zu nehmen.\n\n 66\n\nDaß das unter der Versicherungsscheinnummer X\n\n 67\n\ngeführte Versicherungsverhältnis der Parteien auch den Be-\n\n 68\n\nrufsrechsschutz für Nichtselbständige mitumfaßt und der\n\n 69\n\nLebensgefährte der Klägerin seit dem 27 Juni 1996 in den\n\n 70\n\nVertrag einbezogen ist, steht zwischen den Parteien nicht\n\n 71\n\nin Streit. Der vom Zeugen X seit Dezember 1996 geführ-\n\n 72\n\nte Rechtsstreit unterfällt danach dem Schutzbereich des\n\n 73\n\nVersicherungsvertrages.\n\n 74\n\nGegenüber der berechtigten Inanspruchnahme durch die Kläge-\n\n 75\n\nrin kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf das Vorlie-\n\n 76\n\ngen eines vorvertraglichen Rechtsverstoßes des Zeugen X\n\n 77\n\nim Sinne von § 4 Abs. 1 c ARB 94 berufen. Dabei ver-\n\n 78\n\nkennt das Gericht nicht, daß der Zeuge die ihm vorgeworfene\n\n 79\n\nselbständige Nebentätigkeit unstreitig bereits seit Beginn\n\n 80\n\ndes Beschäftigungsverhältnisses bei der Firma X\n\n 81\n\nper 1. Februar 1996 ausgeübt hat. Nach dem Ergebnis der Be-\n\n 82\n\nweisaufnahme steht aber fest, daß ihm seine damalige Ar-\n\n 83\n\nbeitgeberin erstmals im Herbst 1996 anläßlich einer Tagung\n\n 84\n\nin mündlicher Forma sowie mit Abmahnung vom 2. Dezember\n\n 85\n\n1996 erstmals schriftlich die Ausübung dieser Nebentätig-\n\n 86\n\nkeit als Vertragspflichtverletzung angelastet hat. Dies er-\n\n 87\n\ngibt sich aus dem insoweit im wesentlichen übereinstimmen-\n\n 88\n\nden Bekundungen der Zeugen XXX, XX und X. Obwohl\n\n 89\n\nder Firma X schon seit Beginn des Beschäftigungs-\n\n 90\n\nverhältnisses die Nebentätigkeit des Zeugen bekannt war,\n\n 91\n\nhat sie diesen Umstand zuvor nicht zum Anlaß einer\n\n 92\n\nKritik oder einer Abmahnung gemacht. Daß sie seit Beginn\n\n 93\n\ndes Vertragsverhältnisses Kenntnis von der Nebentätigkeit\n\n 94\n\ndes Zeugen hatte, haben die Zeugen XX und X über-\n\n 95\n\neinstimmend bekundet. Bei dieser Sachlage konnte aber weder\n\n 96\n\ndie Klägerin noch der Zeuge X bei seiner Einbeziehung\n\n 97\n\nin den Rechtsschutzversicherungsvertrag im Juni 1996 kon-\n\n 98\n\nkret damit rechnen, daß die selbständige Tätigkeit von der\n\n 99\n\nArbeitgeberin des Zeugen zum Anlaß einer Rechtsstreitigkeit\n\n 100\n\ngemacht werden würde. Sinn und Zweck der Regelung des § 4\n\n 101\n\nAbs. 1 c ARB 94 ist es aber, nach Möglichkeit zu verhin-\n\n 102\n\ndern, daß die Risikogemeinschaft die Kosten für solche\n\n 103\n\nrechtlichen Auseinandersetzungen übernehmen muß, mit deren\n\n 104\n\nEintritt der Versicherungsnehmer bei Stellung des Versiche-\n\n 105\n\nrungsantrages schon konkret rechnen mußte. Hierauf weist\n\n 106\n\ndie Klägerin unter Bezugnahme auf die zitierte Literatur zu\n\n 107\n\nRecht hin.\n\n 108\n\nEntgegen der Ansicht der Beklagten ist die Gewährung des\n\n 109\n\nVersicherungsschutzes auch nicht gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2\n\n 110\n\nARB 94 ausgeschlossen. In der Prozeßführung beim Arbeitsge-\n\n 111\n\nrich in Bonn sowie nunmehr beim Landesarbeitsgericht in\n\n 112\n\nBonn liegt keine Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zu-\n\n 113\n\nsammenhang mit einer selbständigen Tätigkeit. Der Rechts-\n\n 114\n\nstreit hat seine Grundlage vielmehr in dem per 1. Februar\n\n 115\n\n1996 mit der Firma X begründeten Arbeitsverhältnis. Der\n\n 116\n\nausschließliche Streitpunkt der Parteien liegt in der un-\n\n 117\n\nterschiedlichen Beurteilung darüber, ob Pflichten aus dem\n\n 118\n\nbestehenden Beschäftigungsverhältnis durch die Nebentätig-\n\n 119\n\nkeit des Zeugen verletzt wurden oder nicht. Auch der später\n\n 120\n\nerweiternd geltend gemachte Weiterbeschäftigungsanspruch\n\n 121\n\nsowie die Zahlungsforderungen werden erkennbar aus dem An-\n\n 122\n\nstellungsvertrag vom 2. Februar 1996 hergeleitet.\n\n 123\n\nNach alledem kann für die vorliegende Entscheidung dahin-\n\n 124\n\nstehen, ob die Klägerin aus dem - von der Beklagten nicht\n\n 125\n\nin Abrede gestellten - Umstand, daß die Beklagte für den\n\n 126\n\nvom Zeugen X schon im Jahre 1995 unter dem Aktenzei-\n\n 127\n\nchen 2 Ca 3226/06, Arbeitsgericht Bonn, geführten Rechts-\n\n 128\n\nstreits gegen die Firma XX Dek-\n\n 129\n\nkungsschutz gewährt hat, einen hinreichenden Vertrauenstat-\n\n 130\n\nbestand auch für die Annahme einer Freistellung von den Ko-\n\n 131\n\nsten des im Tenor bezeichneten Rechtsstreits gesetzt hat\n\n 132\n\noder nicht.\n\n 133\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entschei-\n\n 134\n\ndung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 709 und\n\n 135\n\n108 ZPO.\n\n 136\n\nStreitwert:\n\n 137\n\n1. bis zum 15.10.1998 6.000,-- DM,\n\n 138\n\n2. danach 10.000,-- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308503","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/1998-12-08/21-c-16571-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308503","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308503","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/1998-12-08/21-c-16571-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308503","retrieved":"2026-07-09 03:37:39.931025+00:00"}}