{"status":"available","doknr":"OLD308841","ecli":"ECLI:DE:AGD:1998:1021.28C6253.98.00","court":"Amtsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"1998-10-21","aktenzeichen":"28 C 6253/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nhat das Amtsgericht Düsseldorf\n\nim schriftlichen Verfahren\n\ndurch die Richterin am Amtsgericht X\n\nfür R e c h t erkannt:\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auf-\n\nerlegt.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nVon der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 495 a ZPO\n\nabgesehen.\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n 2\n\nDie Klage ist nicht begründet.\n\n 3\n\nZwar ist eine Kündigung vor Zeichnung von 6 Stammaktien und\n\n 4\n\n6 Vorzugsaktien im schriftlichen Vertrag nicht vorgesehen.\n\n 5\n\nDurch die Beweisaufnahme ist jedoch bewiesen, daß den Anle-\n\n 6\n\ngern, so auch der Beklagten, bei Vertragsunterzeichnung vom\n\n 7\n\nAbschlußvertreter der Klägerin mitgeteilt worden ist, daß\n\n 8\n\nsie jederzeit aus dem Vertrag heraus könnten, keinesfalls\n\n 9\n\nwürden sie gerichtlich in Anspruch genommen. Aus den über-\n\n 10\n\neinstimmenden Aussagen der Zeugen X, X und X\n\n 11\n\nergibt sich, daß der Vorstandsvorsitzende X der\n\n 12\n\nKlägerin bei den Schulungen für Kundenwerber ausdrücklich\n\n 13\n\nerklärt hat, daß ein Kunde jederzeit seine Zahlungen ein-\n\n 14\n\nstellen könne, ein Interesse an solchen Kunde nicht beste-\n\n 15\n\nhe. Darüber hinaus hat der Zeuge X , der der Abschluß-\n\n 16\n\nvertreter der Klägerin beim Vertrag mit der Beklagten war,\n\n 17\n\nerklärt, daß er der Beklagten auf ihre Frage, wie sie aus\n\n 18\n\ndem Vertrag komme, erklärt habe, daß der Vorstandsvorsit-\n\n 19\n\nzende X der Klägerin auch erklärt hat, daß keine ge-\n\n 20\n\nrichtlichen Schritte gegen Kunden, die aus dem Vertrag her-\n\n 21\n\naus wollten, eingeleitet würden. Diese Zusage des Abschluß-\n\n 22\n\nvertreters muß sich die Klägerin zurechnen lassen. Damit\n\n 23\n\nwar die Beklagte berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.\n\n 24\n\nInfolge des Rücktritts entfallen weitere vertraglich ver-\n\n 25\n\neinbarte Zahlungen.\n\n 26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.\n\n 27\n\nDie Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf\n\n 28\n\n§ 708 Ziff. 11 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308841","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/1998-10-21/28-c-6253-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 495a","ref_norm":"495a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/308841","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/308841","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/1998-10-21/28-c-6253-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/308841","retrieved":"2026-07-09 03:38:08.434394+00:00"}}