{"status":"available","doknr":"OLD309187","ecli":"ECLI:DE:AGD:1998:0819.232C1120.98.00","court":"Amtsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"1998-08-19","aktenzeichen":"232 C 1120/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nhat das Amtsgericht Düsseldorf\n\nauf die mündliche Verhandlung vom 17.Juni 1998\n\ndurch die Richterin am Amtsgericht X\n\nfür R e c h t erkannt:\n\n Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 635,80 DM zuzüglich 4% \n\n Zinsen seit 24.12.97 zu zahlen.\n\n Im übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\n Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte 90 %, der Kläger \n\n 10%.\n\n Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n 2\n\nDer Kläger verlangt von dem Beklagten, der bei ihm in der Zeit vom 13.05. bis 10.07.97 als Privatpatient in zahnärztlicher Behandlung war, restliches Honorar. Die Parteien streiten (unterstützt von der hinter dem Beklagten stehenden \"Krankenversicherung\") um zwei Streitpunkte:\n\n 3\n\n1.\n\n 4\n\nKürzung der Aufwendung für Material- und Laborkosten auf das Maß der \n\n 5\n\nin dem BEL II (Bundeseinheitlichem Leistungsverzeichnis) bestimmten \n\n 6\n\nPreise.\n\n 7\n\nDies betrifft den Kürzungsbetrag aus der Rechnung vom 13.06.97,\n\n 8\n\n(Anlage B 2 = Bl. 30 GA.) in Höhe von 25,15 DM und aus der Rechnung\n\n 9\n\nvom 09.07.97, (Anlage B 3 = Bl. 31 GA.) um 42,26 DM. \n\n 10\n\n2.\n\n 11\n\nParallele Abrechnung der GOZ-Ziffern 904 und 905 der Gebührenordnung\n\n 12\n\nfür Zahnärzte.\n\n 13\n\nDer Kläger (ebenfalls gestützt von der Zahnärztekammer Nordrhein) ist der Auffassung, dass die Positionen 904 und 905 bei dem bei dem Beklagten eingebrachten zweiphasigen Implantat parallel abgerechnet werden dürften. \n\n 14\n\nDieses betrifft die Position aus der Rechnung vom 18.07.97 (Bl. 4) vom 17.06., 24.06., \n\n 15\n\n26.06.97 jeweils betreffend die Zähne 43, 32, 33 die der Kläger mit 2,0-fachem Satz jeweils in Höhe von 211,20 DM also insgesamt 633,60 DM berechnet hat.\n\n 16\n\nDiese Positionen sowie Portokosten für die 2. und 3. Mahnung verlangt der Kläger und beantragt daher, \n\n 17\n\nden Beklagten zu verurteilen, an den Kläger DM 703,21 nebst 4%\n\n 18\n\nZinsen seit dem 24.12.1997 zu zahlen.\n\n 19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n 20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 21\n\nEr ist der Auffassung, dass der Kläger nicht die Laborkosten, die 90 % der Bevölkerung (der gesetzlich Krankenversicherten) zahlen müssten, überschreiten dürfe.\n\n 22\n\nWegen des in § 4 Abs. 2 Gebührenordnung für Zahnärzte nomierten \"Zielleistungsprinzips\" hätte er die Positionen 904 und 905 nicht parallel abrechnen dürfen. Dies ergebe sich bereits aus der grammatikalischen Auslegung des Wortes \"Auswechseln eines Sekundärteils\". Da der Kläger nicht ein neues Sekundärteil eingesetzt habe, sei die Gebührenziffer nicht erfüllt.\n\n 23\n\nWegen weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.\n\n 24\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n 25\n\nDie Klage ist teilweise begründet im übrigen ist sie abzuweisen.\n\n 26\n\n1.\n\n 27\n\nDem Kläger stehen nicht die restlichen geltend gemachten Positionen aus der Rechnung vom 13.06.97 (Anlage B 2 Bl. 30) und 09.07.97 (Anlage B 3 Bl. 31) zu, soweit es die Aufwendungen für Material- und Laborkosten betrifft, die das Maß der in dem BER II Bundeseinheitlichem Leistungsverzeichnis bestimmten Preise überschreitet. Unstreitig betragen diese 25,15 DM bzw. 42,26 DM.\n\n 28\n\nDa der Kläger nicht vorgetragen hat, dass zwischen ihm und dem beklagten Patienten insofern besondere Gebührenvereinbarungen getroffen wurden, kann er nur die \"angemessenen Aufwendungen\" für zahntechnische Leistungen gemäß § 9 GOZ in Rechnung stellen. Dies entspricht der Angemessenheit bzw. Üblichkeit im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB. Der Begriff der maßgeblichen Üblichkeit stellt darauf, welche Vergütung am gleichen Ort in den gleichen Berufen für entsprechende Arbeit und unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Dienstleistenden bezahlt zu werden pflegen (ausgehend von dem zwischen Zahnarzt und Labor bestehenden Werk- bzw. Werklieferungsvertrag).\n\n 29\n\nDa 90% der gesetzlich Versicherten nach Bundeseinheitlichem Leistungsverhältnis abgerechnet werden, sind diese Vergütungssätze als \"regelmäßig angemessen\" anzusehen, so dass auch für Privatpatienten die für gewerbliche Labors und Praxislabors unterschiedlich vereinbarten Höchstpreise für zahntechnische Leistungen nicht überschritten werdend dürfen, da dies nicht mehr angemessen wäre. Diese Sätze sind der maßgebliche Anhaltspunkt. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die für einen Privatpatienten erbrachte Leistung insofern qualitativ höher zu bewerten sei als die für einen Kassenpatienten erbrachten, zumal das Zahnarztlabor häufig gar nicht weiß, für wen es arbeitet. Wenn der Kläger im Einzelfall für den Beklagten höherwertige Leistungen erbringen wollte oder durch das Labor erbringen lassen wollte, hätte er eine entsprechend höhere Vergütung vorab mit dem beklagten Patienten vereinbaren müssen. Dies hat er hier nicht vorgetragen. Ebenso wenig hat er vorgetragen, dass er für den Beklagten mehr Aufwand erbracht hat, als üblich für gesetzlich versicherte Patienten.\n\n 30\n\nDemgegenüber ist die Klage zuzusprechen, soweit der Beklagte (bzw. seine Krankenversicherung) dem Kläger 633,60 DM für dreimalige Behandlung, nämlich Auswechseln eines Implantteils für die Zähne 43, 32, 33 am 17.06., 24.06. und 26.06.97 in Höhe von je 211,20 DM (2,0-fache Satz) nicht erstattet hat. Entgegen seiner Auffassung steht dem Kläger diese Gebühr allerdings nicht nach Ziffer 905 zu, sondern ebenfalls nach GOZ Ziffer 904. Während Ziffer 904 die Gebühr entstehen lässt\n\n 31\n\nfür Freilegen\n\n 32\n\neines Implantats\n\n \n 33\n\nund Einfügen\n\n 34\n\nvon Sekundärteilen bei einem \"2-phasigen Implantationssystem\", entsteht die Gebühr 905 bei \"Auswechseln eines Sekundärteils bei einem zusammengesetzten Implantat.\"\n\n 35\n\nAllein der Wortlaut der Ziffer 905, nämlich \"Auswechseln\" setzt begrifflich voraus, dass ein anderes Sekundärteil, als das vorher vorhandene eingesetzt wird.\n\n 36\n\nDa im vorliegenden Fall aber unstreitig ist, dass das Sekundärteil an diesen Daten vom Primärteil getrennt wurde, ist damit zwangsläufig das Freilegen des Implantats verbunden und Herausnahme des Sekundärteils und Wiedereinsetzten: \"Einfügen\". Diese Auslegung entspricht auch dem von dem Thiemann, Anlage K 2 (bzw. Kläger selbst vorgelegten Kommentar von Frau Prof. Thiemann, Anlage K 2 (bzw. Schriftsatz 15.07.98, Bl. 110 GA.). Nach dem von dem Kläger selbst vorgelegten Kommentar Anlage K 2 zu GOZ Ziffer 904, kann die Abrechnung auch wiederholt werden, wenn in einer späteren Sitzung das Implantat erneut von Schleimhaut überdeckt ist. Dies entspricht auch dem Kommentar zur Gebührenordnung für Zahnärzte von Thiemann- Grosse, Deutscher Ärzte-Verlag 1988: \"Es ist bei einem 2-phasigen Implantat eine Freilegung des Implantats nach einer Einheilphase notwendig, wird Nr. 904 berücksichtigt.\" Entgegen der Auffassung des Klägers kann er nicht nach 905 abrechnen auch nach der von ihm vorgelegten Kommentarstelle K 3 = Bl. 94 von Thiemann, wonach es heißt: \"Das Auswechseln von Sekundärteilen kommt sowohl bei Abformung und Einproben während der Herstellung des Implantat getragenen Zahnersatzes als auch später im Rahmen des Recall in Betracht. Begrifflich setzt dies ein Auswechseln von Sekundärteilen voraus, genauso wie man eine Zündkerze oder Glühbirne auswechselt. Wenn diese funktionsfähig wären und man nur die alte Zündkerze oder Glühbirne überprüft und wieder einschraubt, käme niemand auf die Idee begrifflich von \"Auswechseln\" zu sprechen.\n\n 37\n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten steht diese zweimalige Berechnung der Gebühr 904 nicht § 4 Abs. 2 GOZ entgegen, wonach für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, der Zahnarzt seine Gebühr nicht berechnen kann, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. Der Kläger hat am 10.06.1997 das Freilegen eines Implantats an den streitbefangenen Zähnen berechnet und kann nach Auffassung des Gerichts die erneute Behandlung hieran vom 17., 24. und 26.06.97, von ihm als \"Auswechseln\" bezeichnet erneut nach GOZ Ziffer 904 berechnen, auch wenn dies in nahem zeitlichen Zusammenhang mit der ersten Behandlung steht. Dem steht nicht entgegen, dass beide Gebührenziffern, nämlich 904 und 905 jeweils mit dem gleichen Gebührensatz von 35,20 DM berechnet werden. Die Zielrichtung der Vergütung für Ziffer 904 ist in erster Linie das Freilegen und Einfügen, z.B. eben auch nach Einheilphase, die des 905, das durch Auswechseln des Sekundärteils von dem behandelten Zahnarzt gerichtete Augenmerk darauf, ob das ausgewechselte, also neue Sekundärteil z.B. \"passt\". \n\n 38\n\nDie unter den genannten Daten unstreitig durchgeführte Behandlung war Bestandteil der gesamten Behandlung und dementsprechend ebenfalls abrechenbar. Es handelt sich um zeitlich unterschiedliche Behandlungsdaten, wenn auch an den jeweils selben Zähnen, so dass aber insgesamt nicht von einer parallelen Abrechnung gesprochen werden kann. Im Gegensatz zu einer Reparatur im technischen Bereich etwa Autoreparatur ist bei zahnärztlicher und ärztlicher Behandlung jeweils der Heilungsprozess während der Behandlungsdauer mit zu berücksichtigen und zu kontrollieren, so dass dies jeweils die weiteren Gebühren und deren Erstattungspflicht auslöst.\n\n 39\n\nDem Kläger steht damit zu die Gebühr nach 904 in Höhe von 35,20 DM x Gebührensatz von 2,0, also 70,40 DM für Zahn 43, 32, 33, also 3 x 70,40 DM 211,20 DM\n\n 40\n\nund dies für die Behandlung am 17.06.,\n\n 41\n\n24.06. und 26.06.97 also: 633,60 DM \n\n 42\n\nDes weiteren stehen ihm zu wegen zweimaliger vergeblicher Mahnung nach Verzug,\n\n 43\n\nzweimal Portokosten á 1,10 DM 2,20 DM \n\n 44\n\nDie dem Kläger zustehende Forderung beläuft sich\n\n 45\n\ndaher auf 635,80 DM \n\n 46\n\nAußerdem stehen ihm 4% Zinsen aus Verzug gemäß §§ 284, 286 seit 24.12.97 zu.\n\n 47\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, die übrigen Nebenentscheidungen aus §§ 708 Ziffer 11 und 713 ZPO.\n\n 48\n\nStreitwert: 703,21 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309187","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/1998-08-19/232-c-1120-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 632","ref_norm":"632","n":1},{"jurabk":"GOZ 1987","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GOZ 1987","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309187","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309187","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/1998-08-19/232-c-1120-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309187","retrieved":"2026-07-09 03:38:37.810989+00:00"}}