{"status":"available","doknr":"OLD309642","ecli":"ECLI:DE:AGD:1998:0505.38C18502.97.00","court":"Amtsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"1998-05-05","aktenzeichen":"38 C 18502/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nhat das Amtsgericht Düsseldorf\n\nim schriftlichen Verfahren nach Schriftsatznachlaß\n\nbis zum 14. April 1998\n\ndurch die Richterin am Amtsgericht X\n\nfür R e c h t e r k a n n t :\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1. sowie\n\nan die Klägerin zu 2. jeweils 325,00 DM nebst 4 % Zin-\n\nsen seit dem 10.10.1998 zu zahlen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auf-\n\nerlegt.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nVon der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 495 a Abs. 2\n\nZPO abgesehen.\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n 2\n\nDie Klage ist begründet.\n\n 3\n\nDie Kläger haben aus dem jeweils mit der Beklagten abge-\n\n 4\n\nschlossenen Reisevertrag aufgrund einer Reisepreisminderung\n\n 5\n\ngem. § 651 d BGB noch Anspruch auf Zahlung von je 325,00 DM.\n\n 6\n\nDie Kläger haben nach Wertung des Gerichts aufgrund ihrer Un-\n\n 7\n\nterbringung in einem FKK-Hotel Anspruch auf eine Reisepreis-\n\n 8\n\nminderung von zumindest 50 % des Reisepreises, so daß bei dem \n\n 9\n\ngezahlten Reisepreis von insgesamt 2.580,00 DM nach Zahlung\n\n 10\n\nvon einmal 265,00 DM und nach Zahlung von weiteren 130,00 DM\n\n 11\n\nebenfalls nach Anspruch des Klägers zu 1. und der Klägerin\n\n 12\n\nzu 2. auf Zahlung von je 325,00 DM besteht.\n\n 13\n\nDie Unterbringung der Kläger in einem FKK-Hotel ist ein so\n\n 14\n\nschwerwiegender Mangel, daß eine Reisepreisminderung in Höhe\n\n 15\n\nvon 50,00 DM gerechtfertigt erscheint. Die Kläger wären auch zu\n\n 16\n\neiner Kündigung des Reisevertrages berechtigt gewesen.\n\n 17\n\nDie Kläger haben hier zwar eine Roulette-Reise gebucht, bei der\n\n 18\n\ndem Reiseveranstalter das Leistungsbestimmungsrecht nach §\n\n 19\n\n325 BGB zusteht.\n\n 20\n\nEs war insoweit aber auf die Verkehrssitte und den Empfänger-\n\n 21\n\nhorizont des Reisenden abzustellen (vgl. Führich, Reiserecht,\n\n 22\n\n2. Aufl., Rdnr. 133).\n\n 23\n\nDies ergibt sich im übrigen auch aus § 157 BGB. Nach dieser\n\n 24\n\nVorschrift sind Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben\n\n 25\n\nmit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.\n\n 26\n\nUnter Berücksichtigung des vorstehenden Grundsatzes ist davon\n\n 27\n\nauszugehen, daß auch bei einer Roulette-Reise eine \"normale\"\n\n 28\n\nUnterbringung des Reisenden Vertragsgegenstand geworden ist.\n\n 29\n\nDie Unterbringung in einem FKK-Hotel ist aber keine solche\n\n 30\n\n\"normale\" Unterbringung.\n\n 31\n\nAuch in der heutigen Zeit entspricht es nicht jedermanns Geschmack,\n\n 32\n\nsich in einer FKK-Anlage aufzuhalten, fremde nackte Menschen\n\n 33\n\num sich herum zu sehen und sogar selber nackt herumzulaufen.\n\n 34\n\nEs kann auch davon ausgegangen werden, daß nur ein ganz ge-\n\n 35\n\nringer Teil der Reisenden einen FKK-Urlaub bucht.\n\n 36\n\nDie Kläger brauchten auch in Anbetracht des Leistungsbestim-\n\n 37\n\nmungsrechtes der Beklagten daher nicht damit zu rechnen, in\n\n 38\n\neiner FKK-Anlage untergebracht zu werden.\n\n 39\n\nEtwas anderes könnte nach Auffassung des Gerichts nur dann\n\n 40\n\ngelten, wenn die Beklagte in ihrem \"Roulette-Angebot\" aus-\n\n 41\n\ndrücklich auf die Möglichkeit der Unterbringung auch in einer\n\n 42\n\nFKK-Anlage hingewiesen hätte.\n\n 43\n\nDieser Bewertung steht auch nicht entgegen, daß nach Angaben\n\n 44\n\nder Beklagten im Restaurant generell ab 20.00 Uhr Kleidung\n\n 45\n\nerforderlich war und in der Hotelanlage Zonen vorhanden wa-\n\n 46\n\nren, in denen Textilzwang bestand.\n\n 47\n\nDie Verweisung des Reisenden auf bestimmte Zonen des Hotels\n\n 48\n\nstellt eine zu große Einschränkung dar.\n\n 49\n\nAuch der Kleiderzwang im Restaurant ab 20.00 Uhr ist kein\n\n 50\n\nAusgleich für die restliche Zeit des Tages. Der Reisende hat\n\n 51\n\nauch Anspruch auf ungestörten Aufenthalt im Restaurant bis\n\n 52\n\n20.00 Uhr.\n\n 53\n\nNach allem haben die Kläger den von ihnen geltend gemachten\n\n 54\n\nAnspruch auf Reisepreisminderung von noch 325,00 DM für jeden\n\n 55\n\nKläger.\n\n 56\n\nDer Zinsanspruch der Kläger ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.\n\n 57\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708\n\n 58\n\nZiff 11, 713 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309642","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/1998-05-05/38-c-18502-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651d","ref_norm":"651d","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 495a","ref_norm":"495a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309642","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309642","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/1998-05-05/38-c-18502-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309642","retrieved":"2026-07-09 03:39:19.787336+00:00"}}