{"status":"available","doknr":"OLD309652","ecli":"ECLI:DE:AGD:1998:0430.32C8319.97.00","court":"Amtsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"1998-04-30","aktenzeichen":"32 C 8319/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nhat das Amtsgericht Düsseldorf\n\nauf die mündliche Verhandlung vom 17. April 1998\n\ndurch den Richter am Amtsgericht X\n\nfür R e c h t erkannt:\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger \n\n1.895,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 05.11.96\n\nzu zahlen.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt die durch die Beweisan-\n\nordnung verursachten Kosten. Von den übrigen\n\nKosten des Rechtsstreits trägt der Kläger\n\n1/10 und die Beklagte 9/10.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für \n\nden Kläger jedoch nur gegen Sicherheits-\n\nleistung in Höhe von 3.000,00 DM. Der Kläger\n\nkann die Vollstreckung durch Sicherheits-\n\nleistung in Höhe von 50,00 DM abwenden, \n\nwenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung\n\nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nTatbestand\n\n 2\n\nDer Kläger hatte bei der Beklagten nach deren Reisekatalog\n\n 3\n\n\"Familienurlaub 96/Spezial\" für sich und seine aus vier\n\n 4\n\nweiteren Personen bestehende Familie für die Zeit vom 07.\n\n 5\n\nbis zum 14.09.96 eine Reise nach X/Y zum Gesamt-\n\n 6\n\nreisepreis von 3.335,00 DM gebucht. Vertraglich vereinbart\n\n 7\n\nwar die Unterbringung der Reisenden in sogenannten \"X-\n\n 8\n\nAppartements\", die auch erfolgte. Am 08.09.96 überreichte\n\n 9\n\nder Kläger der örtlichen Reiseleitung eine von ihm ge-\n\n 10\n\nfertigte Mängelliste mit der Aufforderung, Abhilfe zu\n\n 11\n\nleisten. Diese wurde ihm jedoch verweigert. Der Kläger\n\n 12\n\nnahm daraufhin ab dem 10.09.96 mit seiner Familie in dem\n\n 13\n\nin unmittelbarer Nähe der \"X-Appartements\" gelegenen\n\n 14\n\nHotel \"X\" Aufenthalt. Hierdurch entstanden ihm Mehr-\n\n 15\n\nkosten in Hohe von 1.400,00 DM. Diesen Betrag verlangt er\n\n 16\n\nmit der Klage von der Beklagten erstattet, ferner Minderung\n\n 17\n\nsowie Schadensersatz für zwei Tage in Höhe von 495,00 DM\n\n 18\n\nbzw. 200,00 DM. Zur Begründung trägt er vor, die Unter-\n\n 19\n\nbringung in den \"X-Appartements\" habe diverse, von ihm\n\n 20\n\nnäher bezeichnete Mängel aufgewiesen.\n\n 21\n\nDer Kläger beantragt,\n\n 22\n\ndie Beklage zu verurteilen, an ihn\n\n 23\n\n2095,00 DM nebst 12 % Zinsen seit dem\n\n 24\n\n05.11.96 zu zahlen.\n\n 25\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n 26\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 27\n\nSie bestreitet das Vorhandensein von Mängeln und erhebt die\n\n 28\n\nEinrede der Verjährung.\n\n 29\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird\n\n 30\n\nauf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen.\n\n 31\n\nEs ist mit dem aus der Sitzungsniederschrift des Amtsgerichts\n\n 32\n\nX vom 24.02.1998 ersichtlichen Ergebnis Beweis erhoben\n\n 33\n\nworden durch Vernehmung der Zeugin X.\n\n 34\n\nEntscheidungsgründe:\n\n 35\n\nDie Klage ist im wesentlichen begründet.\n\n 36\n\nDer Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten auf Zahlung\n\n 37\n\ndes Betrages von 1895,00 DM stützt sich auf die §§ 651 c Abs.\n\n 38\n\n3, 651 d Abs. 1 BGB.\n\n 39\n\nDie Beweisaufnahme hat das Vorbringen des Klägers in Bezug\n\n 40\n\nauf die von ihm näher dargelegten Mängel im wesentlichen be-\n\n 41\n\nstätigt. Aufgrund der glaubhaften Aussage der Zeugin X\n\n 42\n\nsteht zur Überzeugung des Gerichts namentlich fest, daß das\n\n 43\n\nfünfte Bett fehlte, die Toilettenspülung nicht ging, von den\n\n 44\n\nWänden der Putz abbröckelte, der Duschvorhang wie ein Putz-\n\n 45\n\nlappen herunterhing, weil oben die Ringe herausgerissen \n\n 46\n\nwaren, Hand- und Bettücher zahlreiche Löcher aufwiesen und\n\n 47\n\ndie Treppen zum Appartement des Klägers kaputt mit der Folge,\n\n 48\n\nsich hieraus ergebender Verletzungsgefahr waren, des weiteren,\n\n 49\n\ndaß die Anlage des \"X Club\" für Bewohner der \"X-\n\n 50\n\nAppartements\" nicht nutzbar waren, weil diese von den Be-\n\n 51\n\ndiensteten des \"X Clubs\" nicht hereingelassen wurde.\n\n 52\n\nAllein letzter Umstand stellt einen erheblichen Reisemangel dar,\n\n 53\n\nweil wie der Kläger zutreffend ausgeführt hat, der Reise-\n\n 54\n\nprospekt, Seite 10, durch die dortige Abbildung und Be-\n\n 55\n\nschreibung den Eindruck ermittelt, daß die \"X-Appartemens\"\n\n 56\n\nder \"X Anlage\" zugehörig seien. Mithin konnte der Kläger\n\n 57\n\nmit seiner Familie nicht, wie aber nach dem Reisekatalog der\n\n 58\n\nBeklagten von dem Reisenden bei objektiver Betrachtung an-\n\n 59\n\nzunehmen, die Lobby-Bar und gemütlichen Sitzecken sowie die\n\n 60\n\nim Garten stehenden Liegestühle mit großem Swimming-Pool mit\n\n 61\n\nseparatem Kinderbecken, Sonnenschirme, Liegen und Auflagen,\n\n 62\n\nPool-Bar, Fitness-Zentrum mit Sauna, Massage und Hamam, Ein-\n\n 63\n\nkaufszentrum, Patisserie, Bars und Discotheken nutzen.\n\n 64\n\nGleiches gilt für die in der \"X Anlage\" nach dem Reise-\n\n 65\n\nprospekt zahlreich vorhandenen Sportmöglichkeiten.\n\n 66\n\nDieser Umstand und die aus den glaubhaften Angaben der\n\n 67\n\nZeugin X herzuleitenden Heruntergekommenheit der\n\n 68\n\n\"X-Appartements\" berechtigten den Kläger zu einer an-\n\n 69\n\nteiligen Minderung des Reisepreises für zwei Tage um\n\n 70\n\n100 %, die von ihm zutreffend mit 495,00 DM berechnet ist.\n\n 71\n\nDa die örtliche Reiseleitung der Beklagten Abhilfe ver-\n\n 72\n\nweigert hat, war der Kläger gemäß § 651 c Abs. 3 BGB mit\n\n 73\n\nder Rechtsfolge eines Anspruchs auf Aufwendungsersatz be-\n\n 74\n\nrechtigt, selbst Abhilfe zu schaffen, in dem er in die\n\n 75\n\n\"X-Anlage\", deren Gegebenheiten er nach dem Reise-\n\n 76\n\nkatatlog zu nutzen ja ohnehin berechtigt war, umzog. Da-\n\n 77\n\nfür, daß die von ihm dort aufgewendeten, der Höhe nach\n\n 78\n\nvon der Beklagten nicht angegriffenen Mehrkosten unver-\n\n 79\n\nhältnismäßig gewesen seien, liegt nichts vor.\n\n 80\n\nDie vorstehend bezeichneten Gewährleistungsansprüche\n\n 81\n\nnach den §§ 651 c Abs. 3, 651 d Abs. 1 BGB sind nicht ver-\n\n 82\n\njährt. Bis zum 28.11.96, dem Zeitpunkt der Zurückweisung\n\n 83\n\nder Ansprüche durch die Beklagte, war die Verjährung ge-\n\n 84\n\nhemmt (§ 651 g Abs. 2 Satz 3 BGB). Durch Anhängigmachen\n\n 85\n\nder Klage am 23.05.97 ist, da deren Zustellung am 03.06.97,\n\n 86\n\nmithin \"demnächst\" im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO erfolgte,\n\n 87\n\ngemäß § 209 Abs. 1 BGB Unterbrechung der Verjährung noch\n\n 88\n\ninnerhalb der Sechsmonatsfrist des § 651 g Abs. 2 Satz 1\n\n 89\n\nBGB erfolgt.\n\n 90\n\nEin Anspruch des Klägers gemäß § 651 f Abs. 2 BGB auf\n\n 91\n\nZahlung eines Betrages von 200,00 DM wegen nutzlos aufge-\n\n 92\n\nwendeter Urlaubszeit hingegen besteht nicht, weil ein\n\n 93\n\nsolcher voraussetzt, daß mindestens drei Urlaubstage zu\n\n 94\n\n100 % beeinträchtigt waren und damit zu einer entsprechenden\n\n 95\n\nMinderung berechtigten.\n\n 96\n\nDer Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 284 Abs. 1, 288\n\n 97\n\nAbs. 1 BGB.\n\n 98\n\nHiernach stehen dem Kläger die gesetzlichen Zinsen von\n\n 99\n\n4 % zu. Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs war die\n\n 100\n\nKlage abzuweisen, nachdem der Kläger das Entstehen\n\n 101\n\neines weiteren Schadens im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB\n\n 102\n\nnicht dargetan hat.\n\n 103\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, Abs. 1,\n\n 104\n\n96, 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n 105\n\nGegenstandswert: 2095,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309652","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/1998-04-30/32-c-8319-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651c","ref_norm":"651c","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651f","ref_norm":"651f","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651g","ref_norm":"651g","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/309652","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/309652","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/1998-04-30/32-c-8319-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/309652","retrieved":"2026-07-09 03:39:20.669563+00:00"}}