{"status":"available","doknr":"OLD310886","ecli":"ECLI:DE:AGD:1997:0801.231C2599.97.00","court":"Amtsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"1997-08-01","aktenzeichen":"231 C 2599/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nhat das Amtsgericht Düsseldorf\n\nauf die mündliche Verhandlung vom 11.07.1997\n\ndurch den Richter X\n\nfür R e c h t erkannt:\n\n1.\n\nDas Versäumnisurteil vom 18.04.1997\n\nwird teilweise aufrechterhalten und\n\nwie folgt neu gefasst:\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die\n\nKlägerin DM 455,59 nebst 4 % Zinsen\n\nseit dem 16.02.1997 zu zahlen.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\n2. \n\nDie Klägerin trägt vorab die durch\n\nihre Säumnis im Termin vom 18.04.1997\n\nentstandenen Kosten;\n\nIm übrigen trägt die Klägerin die\n\nKosten des Rechtsstreits zu 45 %, die\n\nBeklagte zu 55 %.\n\n3. Das Urteil ist vorläufig vollstreck-\n\nbar.\n\nVon der Darstellung eines Tatbestandes wird nach § 313 a\n\nZPO abgesehen.\n\n1\n\nEntscheidungsgründe:\n\n 2\n\nDie zulässige Klage ist nur zu einem Teil begründet.\n\n 3\n\nDie Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahl-\n\n 4\n\nlung des ausgeurteilten Betrages wegen Minderung des Reise-\n\n 5\n\npreises nach den §§ 651c, 651 d Abs. 1 BGB.\n\n 6\n\nDer Anspruch der Klägerin folgt aus dem Umstand, daß die\n\n 7\n\nvon ihm gebuchte Reise mit Mängeln im Sinne des § 651c BGB\n\n 8\n\nbehaftet war.\n\n 9\n\nEinen Mangel stellt der Umstand dar, daß der Strand und das \n\n 10\n\nMeer gänzlich und nicht nur teilweise felsig war. Die Klä-\n\n 11\n\ngerin hat substantiiert und unter Beweisantritt vorgetra-\n\n 12\n\ngen, daß zudem die Felsen noch algenbehaftet waren, was zu\n\n 13\n\neiner zusätzlichen Rutschgefahr wurde. Dem ist die Beklagte\n\n 14\n\nnicht mit erheblichen Vortrag entgegen getreten.\n\n 15\n\nEntsprechendes gilt für den Stand, der im Reisekatalog der\n\n 16\n\nBeklagten als feinsandig beschrieben ist, jedoch grob-kie-\n\n 17\n\nsig war.\n\n 18\n\nFerner stellt es einen Mangel dar, daß die nächsten Wasser-\n\n 19\n\nsportmöglichkeiten 2-3 km entfernt waren. Denn die Formu-\n\n 20\n\nlierung \"Am öffentlichen Strand Wassersport von Privat\"\n\n 21\n\nvermittelt den Eindruck, daß der öffentliche Strand, an dem\n\n 22\n\nder Wassersport ausgeübt werden kann, sich unmittelbar an\n\n 23\n\nden Hotelstand anschließt.\n\n 24\n\nEs stellt ebenfalls einen Reisemangel dar, daß das Hotel\n\n 25\n\nvom Strand durch eine befahrene Straße getrennt war. Denn\n\n 26\n\ndie Ausschreibung im Katalog vermittelt den Eindruck, daß\n\n 27\n\ndas Hotel unmittelbar ohne weitere Hindernisse am Strand\n\n 28\n\nbzw. Meer liegt. Anders können die Beschreibungen, daß der\n\n 29\n\nStrand direkt vor der Tür liegt und das Hotel direkt am\n\n 30\n\nMeer liegt nicht verstanden werden. Wenn die Beklagte dies-\n\n 31\n\nbezüglich einwendet, es habe sich nur um eine Zufahrtsstra-\n\n 32\n\nße mit wenig Verkehr gehandelt, so bestätigt das zum einen\n\n 33\n\nden klägerischen Vortrag. Zum anderen ist es aber dann un-\n\n 34\n\nverständlich, aus welchen Gründen bei einer derart unbedeu-\n\n 35\n\ntenden Straße eine eigene Unterführung für Fußgänger not-\n\n 36\n\nwendig ist. Das Bestreiten der Beklagten ist deshalb nicht\n\n 37\n\nnachvollziehbar.\n\n 38\n\nSchließlich ist die Beklagte zur Minderung wegen den vor-\n\n 39\n\ngetragenen Mängeln bezüglich des Restaurants und der Tisch-\n\n 40\n\npflege verpflichtet, da sie dem nicht in erheblicher Weise\n\n 41\n\nentgegengetreten ist.\n\n 42\n\nAls Mangel der Reise im Sinne des § 651c BGB ist jedoch\n\n 43\n\nnicht die Verschiebung des Abfluges zu ersehen. Zwar hätte\n\n 44\n\nnach den Tickets der Abflug am 08.08.1996 um 10.10 Uhr er-\n\n 45\n\nfolgen sollen, tatsächlich ging der Flug erst um 22.00 Uhr.\n\n 46\n\nDies wurde der Klägerin jedoch sechs Tage vorher mitge-\n\n 47\n\nteilt, so daß sie und ihr Ehemann sich darauf einstellen\n\n 48\n\nkönnte. Daß sie einen zusätzlichen Tag Urlaub genommen ha-\n\n 49\n\nben, ist unerheblich. Zum einen wäre dieser Tag Urlaub\n\n 50\n\nwahrscheinlich auch bei einem anfänglichen Abflug um 19.00\n\n 51\n\nUhr erforderlich gewesen, wenn man die Fahrzeit von X\n\n 52\n\nnach Y sowie den Umstand berücksichtigt, daß\n\n 53\n\ndie Klägerin wie üblich 2 Stunden vor dem Abflug am Flugha-\n\n 54\n\nfen hätte sein müssen. Zum anderen ist ihr aber durch die\n\n 55\n\nfrühe Benachrichtigung die Möglichkeit gegeben worden, den\n\n 56\n\nTag anderweitig zu nutzen. Sie mußte nicht im Flughafen\n\n 57\n\nwarten, sondern konnte den Tag größtenteils zu Hause ver-\n\n 58\n\nbringen. Dies stellt aber keinen entgangenen Urlaub dar und\n\n 59\n\nist vom Schutzzweck der Rechtsprechung zu Flugverspätungen\n\n 60\n\noder -verschiebungen nicht gedeckt.\n\n 61\n\nSofern die Klägerin vorträgt, sie habe nicht am Ausflug\n\n 62\n\nteilnehmen können, der im Reisepreis inbegriffen gewesen\n\n 63\n\nsei, so ist dies unsubstantiiert. Denn die Klägerin hat\n\n 64\n\nnicht dargelegt, woraus sich ergeben soll, daß die Beklagte\n\n 65\n\neinen Ausflug geschuldet hat. Aus der von ihr als Anlage\n\n 66\n\nzur Klageschrift vorgelegten Katalogbeschreibung des Hotels\n\n 67\n\nist auch nicht erkennbar, daß ein Ausflug im Reisepreis\n\n 68\n\ninbegriffen war.\n\n 69\n\nAls bloße Unannehmlichkeit ist auch der Ausfall der Kli-\n\n 70\n\nmaanlage zu erachten. Dies gilt deshalb weil eine Klimaan-\n\n 71\n\nlage nur für die öffentlichen Räume geschuldet war, für\n\n 72\n\ndie Zimmer selber jedoch nicht zugesichert war. Der Ausfall\n\n 73\n\nan drei Tagen ist noch hinnehmbar und berechtigt nicht zu\n\n 74\n\neiner Minderung.\n\n 75\n\nEs stellt ebenfalls keinen Mangel dar, wenn hin und wieder\n\n 76\n\nder Strom ausgefallen ist. Denn selbst tägliche Stromaus-\n\n 77\n\nfälle von bis zu einer halben Stunde sind in einem Land \n\n 78\n\nwie der X, wo bekanntermaßen Schwierigkeiten mit der\n\n 79\n\nStromversorgung auftreten können, noch als Unannehmlichkeit\n\n 80\n\nzu bezeichnen und somit entschädigungslos hinzunehmen.\n\n 81\n\nAuch der Rückflug nach X statt nach Y recht-\n\n 82\n\nfertigt keine Minderung, da die eingetretene Verzögerung\n\n 83\n\nnoch im hinzunehmenden Rahmen von 4 Stunden liegt.\n\n 84\n\nDer Kläger hat die Mängel zwar nicht schriftlich gegenüber\n\n 85\n\ndem örtlichen Reiseleiter der Beklagten gerügt.\n\n 86\n\nEr hat allerdings substantiiert und unter Beweisantritt\n\n 87\n\nvorgetragen, welche Bemühungen er unternommen hat, seine\n\n 88\n\nMängelanzeige gegenüber der Reiseleitung der Beklagten\n\n 89\n\nkundzumachen. Diesbezüglich hat er dargelegt, daß die Rei-\n\n 90\n\nseleitung zu dem angegebenen Termin zwar im Hotel war, der\n\n 91\n\nReiseleiter sich jedoch weigerte ein Mängel-Protokoll auf-\n\n 92\n\nzunehmen. Sofern die Beklagte hierzu vorgetragen hat, der\n\n 93\n\nReiseleiter sei ihr nicht bekannt, reicht dies gegenüber\n\n 94\n\ndem substantiierten Vorbringen der Klägerin nicht aus.\n\n 95\n\nFür die Abweichung der Strandlage erachtet das Gericht eine\n\n 96\n\nMinderungsquote von 5 % als angemessen und ausreichend. Denn\n\n 97\n\nauch bei einer relativ kostengünstigen Reise ist die abwei-\n\n 98\n\nchende Art und Weise der Strandlage ein erheblicher Mangel.\n\n 99\n\nFür die zu weit liegenden Sportmöglichkeiten und die ge-\n\n 100\n\nschilderten Mängel im Restaurant ist eine Minderung von je\n\n 101\n\n5 % zu gewähren und auch für die abweichende Strandqualität\n\n 102\n\nsind 5 % Minderung ausreichend und angemessen.\n\n 103\n\nDiese Minderungsquote von insgesamt 20 % ist von dem an-\n\n 104\n\nteiligen Tagesreisepreis zu ermitteln. Die Klägerin hat\n\n 105\n\ninsgesamt DM 2.278,00 für die Reise bezahlt, da die abge-\n\n 106\n\nschlossene Reiseversicherung nicht als für die Minderung \n\n 107\n\nmaßgeblicher Reisepreis zu werten ist. Für jeden Tag der\n\n 108\n\nReise ergibt dies einen Betrag von DM 162,71.\n\n 109\n\nHiervon 15 % sind DM 32,54 x 14 Tage ergibt DM 455,59.\n\n 110\n\nFür den gesamten Urlaub steht der Klägerin somit ein Min-\n\n 111\n\nderungsbetrag von DM 455,59 zu.\n\n 112\n\nDie Entscheidung über die Zinsen beruht auf den §§ 284, 288,\n\n 113\n\n291 BGB.\n\n 114\n\nDie Entscheidungen über die Kosten und die vorläufige Voll-\n\n 115\n\nstreckbarkeit beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713\n\n 116\n\nZPO.\n\n 117\n\nDer Streitwert wird auf\n\n 118\n\nDM 823,00\n\n 119\n\nfestgesetzt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310886","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/1997-08-01/231-c-2599-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651c","ref_norm":"651c","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313a","ref_norm":"313a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310886","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310886","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/1997-08-01/231-c-2599-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310886","retrieved":"2026-07-09 03:41:10.125091+00:00"}}