{"status":"available","doknr":"OLD311105","ecli":"ECLI:DE:AGD:1997:0606.58C4622.97.00","court":"Amtsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"1997-06-06","aktenzeichen":"58 C 4622/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nhat das Amtsgericht Düsseldorf\n\nauf die mündliche Verhandlung vom 9. Mai 1997\n\ndurch die Richterin am Amtsgericht X\n\nfür R e c h t erkannt:\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger\n\n477,94 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 7. Februar 1997\n\nzu zahlen.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nVon den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger\n\n65 % und die Beklagte 35 %.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nVon der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a\n\nZPO abgesehen.\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n 2\n\nDie Klage ist teilweise begründet. Der Kläger ist berech-\ntigt, den Reisepreis für seine bei der Beklagten gebuch-\nten Reise in der Zeit vom 06.10. bis zum 13.10.1996 in\ndas Hotel X in X um 477,94 DM zu mindern.\n\n 3\n\nDie Reise des Klägers war zunächst deswegen mangelhaft,\nweil ihn auf dem Hinflug nicht der gebuchte Direktflug\nvon X nach X zur Verfügung gestellt wurde,\nsondern ein eine 1/4 Stunde später stattfindender Flug mit\nZwischenlandung in Y. Die Beklagte schuldete den\nbestimmten Direktflug von X nach X mit der\nvorgesehenen Abflugzeit um 20.00 Uhr am 06.10.1996. Dies\nhatte sie dem Kläger durch Zusendung der Reiseunterlagen\nso zugesagt. Die Beklagte war nicht berechtigt, die Moda-\nlitäten des Hinfluges einseitig wieder abzuändern. Es\nkann dahingestellt bleiben, ob die Allgemeinen Geschäfts-\nbedingungen, unter deren Ziff. 16 die Beklagte sich ein\nsolches Änderungsrecht einräumen will, Vertragsbestand-\nteil geworden sind. Jedenfalls ist diese Klausel der All-\ngemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten wegen Versto-\nßes gegen § 10 Ziff. 4 AGB-Gesetz unwirksam. Die Beklagte\nkonkretisiert die Gründe, aufgrund derer sie eine Abände-\nrung der Zeit und Art und Weise der Flugbeförderung vor-\nnehmen will, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen\nnicht.\n\n 4\n\nDer Hinflug des Klägers war beeinträchtigt, weil sich der\nAbflugzeitpunkt verzögerte, er die Zwischenlandung mit\nerneuter Wartezeit auf den Anschlußflug hinnehmen mußte\nund um 5.00 Uhr morgens erst am Hotel ankam. Das Gericht\nbemißt die Minderung mit 15 % des Reisepreises für einen\nTag, also bei einem Reisepreis pro Tag von 233,14 DM mit\neinem Betrag von 34,97 DM. Es berücksichtigt dabei einer-\nseits, daß die Hinreise des Klägers aufgrund der Zwi-\nschenlandung bis in die frühen Morgenstunden dauerte und\ndem Kläger die Nachtruhe genommen wurde. Andererseits er-\nwägt es aber auch, daß der Kläger nach der von der Be-\nklagten mit den Reiseunterlagen zugesagten Reisezeit oh-\nnehin recht spät in der Nacht am Urlaubsziel angekommen\nwäre. Denn sein Hinflug sollte ohnehin erst abends um\n8.00 Uhr beginnen. Zu dem etwa 4 Stunden dauernden Di-\nrektflug nach X mußte noch der Transfer von X\nbis zum Hotel in X kommen.\n\n 5\n\nDie Reise des Klägers war weiterhin mit Feh-\nlern behaftet, weil die hoteleigene Freiluftdisco mit\nAnimation jeden Abend bis ca. 1.30 Uhr die Nachtruhe des\nHotels störte. Dieser Sachvortrag des Klägers ist als un-\nstreitig anzusehen. Die Behauptung der Beklagten, außer-\nhalb der Hotelanlage sei keine Diskomusik gespielt wor-\nden, ist unbeachtlich. Denn dies beanstandet der Kläger\nnicht. Wie die Beklagte aus der schriftlichen Beschwerde\ndes Klägers vom 14.10.1996 weiß, beschwerte sich der Klä-\nger über die lautstarke und lang anhaltende Abendanimati-\non des Hotels. Hierzu äußert sich die Beklagte nicht.\n\n 6\n\nWollte man in ihrem Sachvortrag ein Bestreiten auch des\nvom Kläger vorgetragenen Sachverhalts sehen, so wäre dies\njedenfalls unbeachtlich. Denn die Beklagte bestreitet\nnicht ausreichend. Sie hätte schon konkret angeben müs-\nsen, wann, wo, wie lange und in welcher Weise in dem vom\nKläger gebuchten Hotel Abendveranstaltungen durchgeführt\nwurden.\n\n 7\n\nDie Beeinträchtigung der Nachtruhe des Klägers durch die\nDiskoveranstaltungen des Hotels rechtfertigen eine Minde-\nrung des Reisepreises um 20 %, also 326,40 DM. Dabei be-\nrücksichtigt das Gericht einerseits, daß die Störung der\nNachtruhe eine empfindliche Beeinträchtigung einer Ur-\nlaubsreise ist. Denn diese soll schließlich der Erholung\ndienen. Andererseits berücksichtigt das Gericht aber\nauch, daß der Kläger eine Reise zu einem sehr geringen\nReisepreis gebucht hat. Es ist nicht ersichtlich, welcher\nHotelstandard dem Kläger versprochen wurde. Aufgrund des\nReisepreises jedenfalls konnte er nur mit einem Hotel\neinfacher Kategorie rechnen. In einem solchen Hotel kön-\nnen die Anforderungen an Schutz vor Lärm aber auch nicht\nso hoch angesetzt werden, wie in einem Hotel, für das ein\nhoher Reisepreis gezahlt wird und das aufgrund des hohen\nReisepreises in jeder Beziehung auch höherem Komfort bie-\nten muß.\n\n 8\n\nDie Reise des Klägers war schließlich auch deswegen be-\neinträchtigt, weil sein Rückflug am 13.10.1996 statt um\n16.30 Uhr morgens um 6.50 bzw. um 7.50 Uhr stattfand und\ndies wiederum nicht der zugesangte Direktflug sondern ein\nFlug mit Zwischenlandung war. Wie oben bereits ausge-\nführt, ist die Beklagte an die Flugzeiten gebunden, die\nsie dem Kläger bei Zusendung der Reiseunterlagen mitteil-\nte. Sie hat sich durch ihre allgemeinen Geschäftsbedin-\ngungen nicht das Recht eingeräumt, die Flugzeiten und Mo-\ndalitäten einseitig abzuändern. Der Abreisetag des Klä-\ngers war dadurch beeinträchtigt, daß er nachts die Rück-\nreise antreten mußte. Dies gilt unabhängig davon, ob der\nRückflug um 6.50 Uhr oder um 7.50 Uhr ab X begann.\nDenn der Kläger mußte zuvor den Bustransfer von X bis\nzum Flughafen nach X vornehmen. Hierdurch war seine\nNachtruhe unangemessen verkürzt. Eine weitere Beeinträch-\ntigung war die erneute Zwischenlandung.\n\n 9\n\nDies rechtfertigt eine Minderung des Reisepreises für ei-\nnen Tag in Höhe von 50 %. Dabei berücksichtigt das Ge-\nricht, daß der Kläger bei einem regulären Abflug einen\nhalben Tag noch am Urlaubsort hätte verbringen können.\n\n 10\n\nDer zugesprochene Minderungsbetrag setzt sich somit ins-\ngesamt wie folgt zusammen:\n\n 11\n\nMinderung wegen des Hinfluges: 34,97 DM\n\n 12\n\nMinderung wegen nächtlicher Diskomusik: 326,40 DM\n\n 13\n\nMinderung wegen des Rückflugs: 116,57 DM\n\n 14\n\nGesamtbetrag: 477,94 DM.\n\n 15\n\nEin Recht zur weiteren Minderung des Reisepreises steht\ndem Kläger nicht zu.\n\n 16\n\nEr darf den Reisepreis nicht deswegen mindern, weil au-\nßerhalb des gebuchten Hotels keine Lokale und Geschäfte\nlagen. Die Beklagte hat eine solche Umgebung nicht zuge-\nsagt. Die Angaben des Reisebüros, wo der Kläger seine\nReise gebucht hat, sind der Beklagten nicht zuzurechnen.\nEs ist nicht ersichtlich, daß die Beklagte diese Angaben\ndes Reisebüros veranlaßt hätte.\n\n 17\n\nDer Kläger ist auch nicht berechtigt, den Reisepreis des-\nwegen zu mindern, weil der Strand am Urlaubsort aus gro-\nbem Kies statt feinem Sand bestanden hätte. Es ist nicht \nersichtlich, daß die Beklagte dem Kläger einen feinen\nSandstrand zugesagt hat. Laut dem Beschwerdeschreiben des\nKlägers vom 14.10.1996 sollte in dem \"X-Katalog\" ein\nfeiner Sandstrand ausgeschrieben gewesen sein. Es ist\nnicht ersichtlich, daß die Beklagte sich diese Beschrei-\nbungen in einem fremden Katalog zurechnen lassen müßte.\n\n 18\n\nDer Kläger ist schließlich auch nicht berechtigt, den\nReisepreis deswegen zu mindern, weil das Hotel keinen ge-\nschlossenen Aufenthaltsraum hatte. Dem Kläger war ein\nsolcher nicht zugesagt. Ein geschlossener Aufenthaltsraum\ngehört auch nicht zur notwendigen Ausstattung eines Ho-\ntels. Auch wenn ein Hotel nur Unterkunft und Verpflegung\nbietet, ist das Mindestmaß an geschuldeten Leistungen er-\nfüllt. Es ist nicht ersichtlich, daß das vom Kläger ge-\nbuchte Hotel mehr leisten muß.\n\n 19\n\nDer zugesprochene Zinsanspruch in gesetzlicher Höhe be-\nruht auf Verzug. Für einen höheren Zinsschaden ist der\nKläger beweisfällig geblieben.\n\n 20\n\nDie Nebenentscheidungen ergehen gemäß § 92 Abs. 1, 708\nNr. 11, 711, 713 ZPO.\n\n 21\n\nStreitwert: 1.387,20 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311105","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/1997-06-06/58-c-4622-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313a","ref_norm":"313a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311105","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311105","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/1997-06-06/58-c-4622-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311105","retrieved":"2026-07-09 03:41:30.295413+00:00"}}