{"status":"available","doknr":"OLD311116","ecli":"ECLI:DE:AGD:1997:0605.49C20720.96.00","court":"Amtsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"1997-06-05","aktenzeichen":"49 C 20720/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nw e g e n Reisepreisminderung und Schadensersatz\n\nhat das Amtsgericht Düsseldorf\n\ndurch den Richter am Amtsgericht X\n\nim schriftlichen Verfahren am 5. Juni 1997\n\nfür R e c h t erkannt:\n\nDie Beklagte wird verurteilt, dan die Klägerinnen je-\n\nweils einen Betrag in Höhe von DM 228,50 nebst 4 %\n\nZinsen hieraus seit dem 1. November 1996 zu zahlen.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu\n\n75 % und die Klägerinnen zu 25 %.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nVon der Darstellung des Tatbestandes wird nach Maßgabe des\n\n§ 495 a ZPO abgesehen.\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n 2\n\nDie Klagen sind in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen\n\n 3\n\nUmfang begründet.\n\n 4\n\nDen Klägerinnen stehen Schadensersatzansprüche gegen die\n\n 5\n\nBeklagte nach Maßgabe des § 651 f BGB zu, denn zwischen den\n\n 6\n\nParteien des Rechtsstreits ist ein Reisevertrag zustande\n\n 7\n\ngekommen, wobei die Beklagte schuldhaft die von ihr ge-\n\n 8\n\nschuldeten Leistungen nicht erbracht hat.\n\n 9\n\nEntgegen der Ansicht der Beklagten stellen bereits die Ver-\n\n 10\n\nzögerungen hinsichtlich des Hin- und Rückfluges Mängel der\n\n 11\n\nReise dar, die von der Beklagten zu vertreten sind und die\n\n 12\n\ndie Klägerinnen zum Schadensersatz im Rahmen des § 651 f\n\n 13\n\nBGB berechtigen. Vertraglich vereinbart war für den Hinflug\n\n 14\n\nein Abflug am 30. September 1996 um 10.30 Uhr. Tatsächlich\n\n 15\n\nsind die Klägerinnen jedoch erst um 21.00 Uhr von XX\n\n 16\n\nabgeflogen. Auch der Rückflug verzögerte sich, denn er war\n\n 17\n\nzunächst vorgesehen für den 07.10.1996 um 6.30 Uhr, tat-\n\n 18\n\nsächlich erfolgte er erst um 17.00 Uhr. Sowohl beim Hin-\n\n 19\n\nflug, wie auch beim Rückflug der Klägerinnen kam es dement-\n\n 20\n\nsprechend zu Verspätungen von mehr als 10 1/2 Stunden. Hier-\n\n 21\n\ndurch hat die Beklagte die von ihr vertraglich geschuldete\n\n 22\n\nLeistung nicht erbracht, denn der zwischen den Parteien des\n\n 23\n\nRechtsstreits zustande gekommene Reisevertrag ging von ganz\n\n 24\n\nanderen Abflugzeiten aus. Hierin liegt ein Mangel der Rei-\n\n 25\n\nse, denn bedingt durch den späten Abflug bei der Hinreise\n\n 26\n\nsind die Klägerinnen erst zu einem Zeitpunkt am Ankunftsort\n\n 27\n\nangekommen, zudem sie zuvor die gesamte Nacht mit der An-\n\n 28\n\nreise verbracht haben. Auch hinsichtlich der Rückreise war\n\n 29\n\nes so, daß die Klägerinnen entgegen eines Tagfluges einen\n\n 30\n\nNachtflug in Kauf nehmen sollten. Hierin liegt eine wesent-\n\n 31\n\nliche Veränderung der Reiseleistung. Diese Veränderung ist\n\n 32\n\nein Mangel, da sie nicht dem entspricht, was die Parteien\n\n 33\n\nvertraglich für sich bindend vereinbart haben. Der Mangel\n\n 34\n\nist auch von der Beklagten zu vertreten, da es Sache der\n\n 35\n\nBeklagten ist durch den Abschluß entsprechender Verträge zu\n\n 36\n\ngewährleisten, daß die von ihr versprochenen Reiseleistun-\n\n 37\n\ngen, so wie sie angeboten werden auch tatsächlich erbracht\n\n 38\n\nDie Beklagte kann sich entgegen der von ihr vertretenen An-\n\n 39\n\nsicht auch nicht auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen\n\n 40\n\nberufen. Eine Verlegung von Flugzeiten abgesegnet durch ei-\n\n 41\n\nne Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann regel-\n\n 42\n\nmäßig nur eine solche Verlegung von Flugzeiten sein, die in\n\n 43\n\neinem normalen hinnehmbaren Rahmen anzusiedeln sind. Zwar\n\n 44\n\nist der Beklagten zuzugestehen, daß das Chartergeschäft\n\n 45\n\nkeine absolut konkreten Abflugzeiten zuläßt, weswegen es in\n\n 46\n\nder Rechtsprechung auch so ist, daß Verspätungen bis zu\n\n 47\n\nfünf Stunden entschädigungslos hingenommen werden müssen,\n\n 48\n\njedoch ging es hier nicht um eine bloße Verspätung von vier\n\n 49\n\nbis fünf Stunden, sondern um eine Verspätung von 10 1/2\n\n 50\n\nStunden, wobei auch nocht der Charakter der Reise insgesamt\n\n 51\n\ndurch die geänderten Abflugzeiten grundlegend verändert\n\n 52\n\nwurde.\n\n 53\n\nIm Hinblick auf die mangelhafte Reiseleistung hinsichtlich\n\n 54\n\ndes Hin- und Rückfluges steht den Klägerinnen ein Schadens-\n\n 55\n\nersatzanspruch gegen die Beklagte in Höhe von jeweils dem\n\n 56\n\nGegenwert eines halben Tages, mithin jeweils DM 42,50, d. h.\n\n 57\n\ninsgesamt für Hin- und Rückflug DM 85,-- zu.\n\n 58\n\nSoweit die Klägerinnen hinsichtlich der Reiseleistung vor\n\n 59\n\nOrt die Art der Unterbringung rügen, resultieren hieraus\n\n 60\n\nSchadensersatz- bzw. Reisepreisminderungsansprüche nicht,\n\n 61\n\ndenn aus dem Prospekt war erkennbar, daß es sich um eine\n\n 62\n\nAnlage handelt, die an den Berg gebaut ist. Die Klägerinnen\n\n 63\n\nmußten von daher davon ausgehen, daß die einzelnen Zimmer\n\n 64\n\nggfls. über Stufen bzw. zumindestens durch einen Fußweg\n\n 65\n\nbergauf zu erreichen waren. Daß dies dann auch tatsächlich\n\n 66\n\nvor Ort so war, wie man es dem Prospekt bei verständiger\n\n 67\n\nBetrachtung wohl entnehmen mußte, stellt keinen Mangel dar,\n\n 68\n\nweswegen insoweit Reisepreisminderungs- oder Schadenser-\n\n 69\n\nsatzansprüche der Klägerinnen nicht bestehen.\n\n 70\n\nDen Klägerinnen stehen aber Schadensersatzansprüche gegen\n\n 71\n\ndie Beklagte hinsichtlich der Rückfahrt von X nach\n\n 72\n\nY und von Y zum Heimatort zu. Soweit die\n\n 73\n\nKlägerinnen von X aus einen Zug in Anspruch genom-\n\n 74\n\nmen haben, um von X, dem Ort der Landung, aus nach Y\n\n 75\n\nzu kommen, war es Sache der Beklagten substantiiert \n\n 76\n\nund unter Beweisantritt darzulegen, welche konkreten Maß-\n\n 77\n\nnahmen sie ergriffen hat, um eine ordnungsgemäße Reiselei-\n\n 78\n\nstung zu erbringen. Geschuldet war von der Beklagten ein\n\n 79\n\nRücktransport der Klägerinnen nach XX, denn ein Flug\n\n 80\n\nvom Urlaubsort nach XX war Vertragsinhalt geworden.\n\n 81\n\nUnstreitig ist die Maschine jedoch nicht in XX, son-\n\n 82\n\ndern in X gelandet. Um eine ordnungsgemäße Reise-\n\n 83\n\nleistung zu erbringen, mußte die Beklagte nunmehr einen\n\n 84\n\nTransport der Klägerinnen von X nach XX si-\n\n 85\n\ncherstellen. Angesichts dieses geänderten Rückfluges war es\n\n 86\n\nSache der Beklagten im einzelnen substantiiert darzulegen,\n\n 87\n\nwann genau und durch wen, auf welche Art und Weise die Klä-\n\n 88\n\ngerinnen über den geänderten Rücktransport informiert wur-\n\n 89\n\nden und den Klägerinnen in X mitgeteilt wurde, wo\n\n 90\n\nsich der Bus befindet, mit dem man zum Flughafen XX\n\n 91\n\ngelangt. In dieser Eindeutigkeit hat die Beklagte jedoch\n\n 92\n\ndie Erbringung der von ihr geschuldeten Reiseleistung nicht\n\n 93\n\nvorgetragen. Die Beklagte hat lediglich vorgetragen, daß\n\n 94\n\nein Herr X sich darum gekümmert habe, daß ein Bus-\n\n 95\n\ntransfer von X aus zur Verfügung steht. Inwieweit\n\n 96\n\ndieser Herr X die Klägerinnen vor Ort über die\n\n 97\n\nRückreisemodalitäten informiert hat, hat die Beklagte nicht\n\n 98\n\nvorgetragen. Die Beklagte hat auch nicht substantiiert vor-\n\n 99\n\ngetragen, wann die Klägerinnen mit dem Flugzeug in X\n\n 100\n\nankamen und auf welche Art und Weise die anreisenden\n\n 101\n\nFluggäste von der Transportmöglichkeit in Kenntnis gesetzt\n\n 102\n\nwurden. Die allgemeine Behauptung, eine Person, deren ge-\n\n 103\n\nnaue Funktion innerhalb des Unternehmens nicht einmal be-\n\n 104\n\nschrieben wird, habe sich um den Rücktransport gekümmert,\n\n 105\n\ngenügt nicht den Anforderungen an einen ordnungsgemäßen substan-\n\n 106\n\ntiierten Vortrag dafür, daß seitens der Beklagten die von\n\n 107\n\nihr geschuldete Reiseleistung erbracht wurde, \n\n 108\n\nweswegen dem unsubstantiierten\n\n 109\n\nBeweisantritt nicht nachzugehen war. Die Beklagte hat ihren\n\n 110\n\nVortrag auch nach dem Hinweis des Gerichts nicht hinrei-\n\n 111\n\nchend konkretisiert, sondern sich lediglich auf den Stand-\n\n 112\n\npunkt gestellt, sie habe bereits alles vorgetragen, was\n\n 113\n\nvorzutragen sei. Dies war jedoch nicht der Fall, so daß\n\n 114\n\nmangels ausreichenden Vortrages der Beklagten davon auszu-\n\n 115\n\ngehen ist, daß den Klägerinnen ein Schadensersatzanspruch\n\n 116\n\nhinsichtlich der Transportkosten mit dem Zug von X\n\n 117\n\nnach Y zusteht, was pro Klägerin einen Betrag von\n\n 118\n\nDM 76,-- ausmacht.\n\n 119\n\nDa der von den Klägerinnen selbst organisierte Transport\n\n 120\n\nnach Y dazu führte, daß die Klägerinnen erst in \n\n 121\n\nden frühen Morgenstunden, nämlich gegen 2.00 Uhr morgens in\n\n 122\n\nY eintrafen, steht den Klägerinnen als weiterge-\n\n 123\n\nhender Schadensersatzanspruch auch die Erstattung der Taxi-\n\n 124\n\nkosten zu. Für die Klägerinnen gab es keine andere Möglich-\n\n 125\n\nkeit mehr ihren Heimatort zu erreichen, da zu der Zeit zu\n\n 126\n\nder die Klägerinnen in Y ankamen, kein Zugverkehr\n\n 127\n\nin absehbarer Zeit herrschte. Grundsätzlich schuldete die\n\n 128\n\nBeklagte zwar nur den Transport der Klägerinnen nach\n\n 129\n\nXX, von wo aus die Klägerinnen selbst für ihre\n\n 130\n\nRücktransport nach X sorgen mußten, jedoch ist in die-\n\n 131\n\nsem Ausnahmefall bedingt dadurch, daß die Klägerinnen durch\n\n 132\n\nein Verschulden der Beklagten zu einer Unzeit in Y\n\n 133\n\nankamen, ausnahmsweise auch insoweit ein Schadensersatzan-\n\n 134\n\nspruch gegeben, weswegen die Beklagte auch die den Kläge-\n\n 135\n\nrinnen entstandene im Rahmen des § 651 f BGB ausgleichen\n\n 136\n\nmuß. Der hierfür anfallende Kostenanteil beträgt pro Kläge-\n\n 137\n\nrin DM 67,50, weswegen den Klägerinnen insgesamt jeweils\n\n 138\n\nein Schadensersatzanspruch in Höhe von DM 228,50 gegen\n\n 139\n\ndie Beklagte zusteht.\n\n 140\n\nDie Verzugszinsen rechtfertigen sich nach Maßgabe der §§\n\n 141\n\n284, 286, 288 BGB.\n\n 142\n\nDer Anspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht\n\n 143\n\nauf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311116","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/1997-06-05/49-c-20720-96","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651f","ref_norm":"651f","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 495a","ref_norm":"495a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311116","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311116","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/1997-06-05/49-c-20720-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311116","retrieved":"2026-07-09 03:41:31.164847+00:00"}}