{"status":"available","doknr":"OLD311390","ecli":"ECLI:DE:AGD:1997:0321.53C272.97.00","court":"Amtsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"1997-03-21","aktenzeichen":"53 C 272/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nhat das Amtsgericht Düsseldorf\n\nim schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO\n\nam 21. März 1997\n\ndurch den Richter am Amtsgericht X\n\nfür R e c h t erkannt:\n\n1.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n2.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger\n\nauferlegt.\n\n3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n 2\n\nDie Abfassung eines Tatbestandes war gemäß §§ 313 a\n\n 3\n\nAbs. 1, 495 a Abs. 2 Satz 1 ZPO entbehrlich, weil gegen\n\n 4\n\ndas Urteil unzweifelhaft ein Rechtsmittel nicht eingelegt\n\n 5\n\nwerden kann.\n\n 6\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n 7\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n 8\n\nDer Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf\n\n 9\n\nFeststellung der Nichtigkeit des Telefonkartenvertrages\n\n 10\n\nvom 12.11.1996.\n\n 11\n\nAm 12.11.1996 ist zwischen den Parteien des Rechtsstrei-\n\n 12\n\ntes durch Vermittlung des unter der Firmenbezeichnung\n\n 13\n\nX handelnden Herrn X ein X-Kartenvertrag\n\n 14\n\nzustande gekommen. Das vorgenannte Vertragsverhältnis ist\n\n 15\n\nweder durch die vom Kläger erklärte Anfechtung noch durch\n\n 16\n\ndie erklärte fristlose Kündigung wirksam beendet worden.\n\n 17\n\nDer Kläger hat in den Geschäftsräumen der Firma X\n\n 18\n\nsowohl einen Kaufvertrag über ein Mobiltelefon (Handy)\n\n 19\n\nmit der Firma X sowie einen rechtlich selbständigen\n\n 20\n\nKartenvertrag für das Mobilnetz X mit der Beklagten ab-\n\n 21\n\ngeschlossen. Der Kläger hat damit diejenigen Leistungen\n\n 22\n\n(Erwerb eines Mobiltelefones nebst Freischaltung) erhal-\n\n 23\n\nten, die er erwerben wollte. Aus dem tatsächlichen Vor-\n\n 24\n\nbringen des Klägers geht nicht hervor, daß er gegenüber\n\n 25\n\nHerrn X den ausdrücklichen Wunsch geäußert hat, nur\n\n 26\n\nmit einem Vertragspartner den Abschluß eines Kaufvertra-\n\n 27\n\nges über ein Mobiltelefon und einen X-Kartenvertrag ab-\n\n 28\n\nzuschließen. Aus dem Inhalt des schriftlichen X-Karten-\n\n 29\n\nvertrages vom 12.11.1996 geht auch ausdrücklich hervor,\n\n 30\n\ndaß Vertragsgegenstand lediglich die Freischaltung in das\n\n 31\n\nNetz X und damit der Abschluß eines X-Kartenvertrages\n\n 32\n\nmit der Beklagten gewesen ist. Aus dem schriftlichen Ver-\n\n 33\n\ntragstext geht nicht hervor, daß der Kläger zugleich auch\n\n 34\n\nein Mobiltelefon bei der Beklagten erwerben wollte. Weder\n\n 35\n\ndie Beklagte noch Herr X hatten eine besondere Auf-\n\n 36\n\nklärungspflicht gegenüber dem Kläger, diesen auf das Zu-\n\n 37\n\nstandekommen von zwei rechtlich voneinander getrennten\n\n 38\n\nKaufverträgen bzw. Dienst-/Werkverträgen hinzuweisen.\n\n 39\n\nDie Voraussetzungen für eine wirksame Anfechtung nach\n\n 40\n\n§§ 119, 121 BGB liegen nicht vor, weil der Kläger nicht\n\n 41\n\nunverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, von seinem\n\n 42\n\nAnfechtungsrecht Gebrauch gemacht hat. Nach dem eigenen\n\n 43\n\ntatsächlichen Vorbringen des Klägers hat Herr X\n\n 44\n\nunmittelbar nach der Vertragsunterzeichnung vom 12.11.\n\n 45\n\n1996 dem Kläger lediglich ein gebrauchtes Mobiltelefon\n\n 46\n\nangeboten, obwohl der Kläger lediglich ein neues Mobil-\n\n 47\n\ntelefon erwerben wollte. Der Kläger hätte daher eine An-\n\n 48\n\nfechtungserklärung nach § 119 BGB sofort am 12.11.1996\n\n 49\n\ngegenüber Herrn X abgeben müssen. Dies ist jedoch\n\n 50\n\nnicht geschehen. Die Voraussetzungen für das Vorliegen\n\n 51\n\neiner arglistigen Täuschung, §§ 123, 142 BGB, hat der \n\n 52\n\nKläger nicht dargetan. Aus den obigen Ausführungen ergibt\n\n 53\n\nsich, daß zwei selbständige Verträge zustande gekommen\n\n 54\n\nsind und eine Aufklärungspflicht gegenüber dem Kläger da-\n\n 55\n\nhingehend, auf das Zustandekommen von zwei selbständigen\n\n 56\n\nVerträgen hinzuweisen, nicht bestanden hat. Für den Klä-\n\n 57\n\nger bestand unter Zugrundelegung seines Vortrages im Hin-\n\n 58\n\nblick auf die Mangelhaftigkeit des Mobiltelefons die Mög-\n\n 59\n\nlichkeit der Geltendmachung von Geährleistungsansprüchen\n\n 60\n\ngegenüber Herrn X. Der Kläger hätte darüber hinaus\n\n 61\n\nsich zum Erwerb eines neuen Mobiltelefons an einen ande-\n\n 62\n\nren Händler wenden können. In jedem Fall hätte auch bei\n\n 63\n\ndem Erwerb eines Mobiltelefones bei einem anderen Händler\n\n 64\n\ndie von der Beklagten erworbene X-Karte eingesetzt wer-\n\n 65\n\nden können. Das Bestehen etwaiger Gewährleistungsansprü-\n\n 66\n\nche im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag über das Mobil-\n\n 67\n\ntelefon von der Firma X, Inhaber X, kann je-\n\n 68\n\ndoch nicht dazu führen, daß der Kläger berechtigt ist,\n\n 69\n\nden rechtlich selbständigen Vertrag mit der Beklagten\n\n 70\n\nanzufechten oder aber wirksam fristlos zu kündigen.\n\n 71\n\nAuch die Voraussetzungen des § 626 BGB analog liegen\n\n 72\n\nnicht vor, weil eine schwerwiegende Vertragsverletzung\n\n 73\n\nauf seiten der Beklagten nicht gegeben ist. Ein etwaiges\n\n 74\n\nschuldhaftes Verhalten kann allein in der Person des\n\n 75\n\nFirmeninhabers der Firma X, Herrn X, vorge-\n\n 76\n\nlegen haben. Dessen schuldhaftes Verhalten im Zusammen-\n\n 77\n\nhang mit dem Abschluß eines Kaufvertrages über ein Mobil-\n\n 78\n\ntelefon braucht sich jedoch die Beklagte nicht wie eige-\n\n 79\n\nnes Verschulden zurechnen lassen.\n\n 80\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.\n\n 81\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit\n\n 82\n\nberuht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.\n\n 83\n\nDer Streitwert wird auf bis 600,00 DM festgesetzt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311390","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/1997-03-21/53-c-272-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 626","ref_norm":"626","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 495a","ref_norm":"495a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311390","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311390","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/1997-03-21/53-c-272-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311390","retrieved":"2026-07-09 03:41:54.620607+00:00"}}