{"status":"available","doknr":"OLD311989","ecli":"ECLI:DE:AGD:1996:1018.32C9870.96.00","court":"Amtsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"1996-10-18","aktenzeichen":"32 C 9870/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nhat das Amtsgericht Düsseldorf\n\nauf die mündliche Verhandlung vom 27. September 1996\n\ndurch den Richter am Amtsgericht X\n\nfür R e c h t erkannt:\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n 2\n\nDie Klage ist nicht begründet.\n\n 3\n\nEin Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten gemäß §§ 398 f. in\n\n 4\n\nVerbindung mit den §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 BGB, 3 Pflichtversicherungs-\n\n 5\n\ngesetz auf Zahlung des Betrages von 701,15 DM besteht nicht. Der\n\n 6\n\nKläger hat nicht schlüssig dargelegt, daß ihm aus dem zwischen ihm\n\n 7\n\nund dem Zedenten geschlossenen Werkvertrag betreffend die Begutach-\n\n 8\n\ntung des verunfallten PKW's über den von der Beklagten vorgerichtlich\n\n 9\n\nin Höhe von 1.206,70 DM übernommen Betrag hinaus ein Anspruch auf\n\n 10\n\nResthonorar in der eingeklagten Höhe zusteht.\n\n 11\n\nIst - wie vorliegend - die Höhe der Vergütung von den Vertragsparteien\n\n 12\n\nnicht bestimmt, so ist gemäß 632 Abs. 2 BGB bei dem Bestehen einer\n\n 13\n\nTaxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche\n\n 14\n\nVergütung als vereinbart anzusehen. Für KFZ-Sachverständige gibt es\n\n 15\n\nkeine einheitliche Gebührenordnung. Deshalb ist es einem Sachver-\n\n 16\n\nständigen verwehrt, wie vorliegend geschehen, gleichsam wie ein Rechts-\n\n 17\n\nanwalt oder ein Steuerberater nach Gegenstandwert abzurechenen, in dem er\n\n 18\n\nseine Gutachtervergütung nach der Höhe des ermittelten Schadens\n\n 19\n\nentsprechend seiner eigenen Gebührentabelle selbst bemißt. Durch\n\n 20\n\ndie Schadenshöhe mag zwar im allgemeinen wohl der Zeitaufwand der\n\n 21\n\ngutachterlichen Tätigkeit berührt werden, nicht aber zwangsläufig\n\n 22\n\nderen Schwierigkeitsgrad. Da der Kläger in seiner Liquidation aber\n\n 23\n\nAngaben weder zu Schwierigkeitsgrad noch zu Zeitaufwand - entsprechend\n\n 24\n\netwa den tatsächlichen Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 ZSEG - gemacht\n\n 25\n\nhat, ist nicht festzustellen, daß von der Beklagten über den vorge-\n\n 26\n\nrichtlich von ihr gezahlten Betrag hinaus eine restliche Vergütung\n\n 27\n\nin Höhe der Klageforderung geschuldet wird. Insoweit hilft der\n\n 28\n\nPosition des Klägers auch nicht weiter, daß er und der geschädigte\n\n 29\n\nVersicherungsnehmer der Beklagten in der Abtretungserklärung vereinbart\n\n 30\n\nhaben, daß der Kläger die Vergütung für das zu erstellende Gutachten\n\n 31\n\ngemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen zu treffen habe. Diese Ver-\n\n 32\n\neinbarung wirkt, auch wenn der Kläger entsprechend § 315 BGB ver-\n\n 33\n\nfahren sein sollte, nur zwischen den Vertragsparteien der Abtretung\n\n 34\n\nselbst, nicht aber gegenüber der Beklagten, da es ein Vertrag zu\n\n 35\n\nLasten Dritter nach der geltenden Zivilrechtsordnung nicht gibt und\n\n 36\n\ndie Beklagte im Rahmen der ihr obliegenden Pflicht zur Schadens-\n\n 37\n\nregulierung die Kosten der Beauftragung eines KFZ-Sachverständigen\n\n 38\n\nnur unter den Voraussetzungen der §§ 631 f. BGB schuldet. Nach allem\n\n 39\n\nkonnte die Klage keinen Erfolg haben.\n\n 40\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11 ZPO.\n\n 41\n\nSchutzanordnungen im Sinne des § 711 ZPO waren gemäß § 713 ZPO nicht\n\n 42\n\nzu treffen.\n\n 43\n\nG e g e n s t a n d s w e r t : 701,15 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311989","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/1996-10-18/32-c-9870-96","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 631","ref_norm":"631","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/311989","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/311989","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/1996-10-18/32-c-9870-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/311989","retrieved":"2026-07-09 03:42:47.227347+00:00"}}