{"status":"available","doknr":"OLD312238","ecli":"ECLI:DE:AGD:1996:0723.50C7037.96.00","court":"Amtsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"1996-07-23","aktenzeichen":"50 C 7037/96","doktyp":"Teilurteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nhat das Amtsgericht Düsseldorf\n\nohne mündliche Verhandlung im schriftlichen\n\nVerfahren am 23.7.1996\n\ndurch den Richter am Amtsgericht X\n\nfür R e c h t erkannt:\n\nDie Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den\n\nKläger 115,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem\n\n4.4.1996 zu zahlen.\n\nDie Kostenentscheidung bleibt der Schlußent-\n\nscheidung vorbehalten.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nAuf die Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß\n\n§ 495 a Abs. 2 ZPO verzichtet.\n\n1\n\nEntscheidungsgründe\n\n 2\n\nDie gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Klage ist begründet,\n\n 3\n\nso daß angesichts der bislang noch nicht möglichen\n\n 4\n\nKlagezustellung an die Beklagten zu 2) und 3) durch\n\n 5\n\nTeilurteil gemäß § 301 ZPO zu entscheiden war.\n\n 6\n\nDer Kläger kann von der Beklagten zu 1) gemäß §§ 3\n\n 7\n\nAbs. 1 PflVG, § 7 Abs. 1 StVO, 249 Satz 2 BGB Zahlung\n\n 8\n\nvon 115,-- DM verlangen. Die allein in Streit stehenden\n\n 9\n\nKosten für den Kostenvoranschlag sind dem Kläger ebenfalls\n\n 10\n\nzu ersetzen.\n\n 11\n\nIm Rahmen der dem Geschädigten zustehenden Dispositions-\n\n 12\n\nfreiheit (§ 249 Satz 2 BGB) kann er auf eine Reparatur\n\n 13\n\nseines Kfz verzichten und die im Reparaturgewerbe\n\n 14\n\nentstehenden Kosten ersetzt verlagen (vergl. Palandt-\n\n 15\n\nHeinrichs, § 249 Rdn. 8 mwN). Die Schadensersatzpflicht\n\n 16\n\nerstreckt sich darüber hinaus auch auf mit dem schädigenden\n\n 17\n\nEreignis zusammenhängenden Folgeschäden; darunter fallen\n\n 18\n\nvorliegend die Kosten des Kostenvoranschlages.\n\n 19\n\nEs ist allgemein anerkannt, daß in Kfz-Unfallsachen der\n\n 20\n\nGeschädigte einen Sachverständigen hinzuziehen darf und \n\n 21\n\neinen Ausgleich auf die insoweit entstehenden Kosten hat.\n\n 22\n\nNur bei sogenannten Bagatellschäden bis etwa 1.000,-- DM\n\n 23\n\nverbietet die Schadensminderungspflicht die Hinzuziehung \n\n 24\n\neines SachverständigenM üblicherweise wird dann auf\n\n 25\n\nBasis eines Kostenvoranschlages abgerechnet.\n\n 26\n\nEs ist kein durchgreifender Grund ersichtlich, die Erstattungs-\n\n 27\n\nfähigkeit der niedrigeren Kosten eines Voranschlages in\n\n 28\n\nAbrede zu stellen. Allein der Umstand, daß diese Kosten\n\n 29\n\nmit den Reparaturkosten verrechnet werden, wenn eine\n\n 30\n\nReparatur durchgeführt wird, rechtfertigt es nicht,\n\n 31\n\nihre Erstattungsfähigkeit auch zu verneinen, wenn\n\n 32\n\neine Reparatur unterbleibt. Der Geschädigte würde in\n\n 33\n\nseiner eingangs erwähnten Dispositionsfreiheit un-\n\n 34\n\nzulässigerweise eingeschränkt werden, wenn er bei Ba-\n\n 35\n\ngatellschäden im Falle einer unterbleibenden Reparatur\n\n 36\n\nnur die Reparaturkosten ohne die zur Schadensfest-\n\n 37\n\nstellung notwendigen Kosten ersetzt verlangen könnte,\n\n 38\n\nwährend er bei Schäden oberhalb der Bagatellgrenze\n\n 39\n\nAnsprüche auf die Reparaturkosten und die bedeutend\n\n 40\n\nhöheren Sachverständigenkosten hätte. Bei einer anderen\n\n 41\n\nBetrachtungsweise wäre der Geschädigte quasi entgegen\n\n 42\n\n§ 249 Satz 2 BGB zur Durchführung einer Reparatur ge-\n\n 43\n\nzwungen, um nicht beispielsweise im Falle des Weiterver-\n\n 44\n\nkaufs des unreparieerten Fahrzeuges unter Abzug der\n\n 45\n\nerforderlichen Reparaturkosten vom Kaufpreis auf den Kosten\n\n 46\n\ndes Voranschlags \"sitzen zu bleiben\".\n\n 47\n\nDer Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 284 BGB.\n\n 48\n\nDie Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung\n\n 49\n\nvorbehalten. Die Entscheidung über die vorläufige Voll-\n\n 50\n\nstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziffer 11, 711, 713 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312238","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/1996-07-23/50-c-7037-96","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 495a","ref_norm":"495a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312238","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312238","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/1996-07-23/50-c-7037-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312238","retrieved":"2026-07-09 03:43:09.101976+00:00"}}