{"status":"available","doknr":"OLD312328","ecli":"ECLI:DE:AGD:1996:0625.26C20510.95.00","court":"Amtsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"1996-06-25","aktenzeichen":"26 C 20510/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nhat das Amtsgericht Düsseldorf\n\nauf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 1996\n\ndurch die Richterin am Amtsgericht X\n\nfür R e c h t erkannt:\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 200,-- DM\n\nzzgl. 4 % Zinsen seit 30.09.1995 zu zahlen.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nVon den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte\n\n8 %, die Kläger 92 %.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Kläger können die Vollstreckung (hinsichtlich der\n\nKosten) abwenden, wenn sie Sicherheit in Höhe von\n\n700,-- DM leisten, wenn nicht die Beklagte vor der \n\nVollstreckung in gleicher Weise Sicherheit leistet.\n\nDie Vollstreckung kann auch durch Bankbürgschaft er-\n\nbracht werden.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n 2\n\nDie Kläger haben für die Zeit vom 15.06.1995 bis 20.06.1995\n\n 3\n\neine von der Beklagten gebuchte Reise in die X, Halb-\n\n 4\n\npension im 4-Sterne Club-Hotel in X gebucht. Der Ge-\n\n 5\n\nsamtreisepreis betrug 2.822,-- DM.\n\n 6\n\nDie Kläger verlangen von der Beklagten Reisepreisminderung\n\n 7\n\nvon 70 %, da die Klägerin am 23.06. (nach der ersten Ur-\n\n 8\n\nlaubswoche) aufgrund verdorbener Lebensmittel schwer er-\n\n 9\n\nkrankt sei, weswegen sie auch noch nach Rückkehr bis\n\n 10\n\n21.08.1995 krankgeschrieben worden sei. Auch der Kläger sei\n\n 11\n\nam 27.06.1995 erkrankt mit gleichen Symthomen wie seine\n\n 12\n\nEhefrau, nämlich Magen-Darm-Erkrankung.\n\n 13\n\nDie Kläger behaupten, daß die Erkrankung auf verdorbene Le-\n\n 14\n\nbensmittel zurückzuführen sei, da auch andere Mitreisende\n\n 15\n\nzeitgleich erkrankt seien.\n\n 16\n\nDa unstreitig der direkte Rückflug von X nach Y\n\n 17\n\nam 29.06.1995 um 18.20 Uhr vorverlegt worden sei auf\n\n 18\n\nmorgens 6.00 Uhr (was die Kläger am Vorabend gegen 22.25\n\n 19\n\nUhr erfahren haben und weswegen sie bereits um 3.00 Uhr\n\n 20\n\nnachts vom Shuttlebus abgeholt wurden) sind sie der Auffas-\n\n 21\n\nsung, daß sie auch deswegen zur Minderung des Gesamtpreises\n\n 22\n\nberechtigt seien. Insbesondere durch den vorverlegten Rück-\n\n 23\n\nflug sei der Urlaubswert sehr beeinträchtigt worden. Sie\n\n 24\n\nverlangen außerdem Schadensersatz für vertane Urlaubszeit\n\n 25\n\nfür die Klägerin für 7 Tage und für den Kläger für 3 Tage\n\n 26\n\ná 50,-- DM sowie Mehrkosten für Telefon und Fax in Höhe\n\n 27\n\nvon 88,-- DM.\n\n 28\n\nSie beantragen,\n\n 29\n\ndie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin\n\n 30\n\n2.563,40 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem\n\n 31\n\n30.09.1995 zu zahlen.\n\n 32\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n 33\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 34\n\nSie bestreitet, daß die Kläger wegen Nahrungsmitteln im Ho-\n\n 35\n\ntel erkrankt seien, zumal sie nur Halbpension gebucht hät-\n\n 36\n\nten und sich die Erkrankung woanders hätten zuziehen kön-\n\n 37\n\nnen. Andere Mitreisende seien nicht erkrankt. Die Kläger\n\n 38\n\nhätten auch die Ansprüche weder rechtzeitig angemeldet noch\n\n 39\n\ndie Mängel angezeigt.\n\n 40\n\nAndererseits (!) trägt die Beklagte vor, daß die Kläger (in\n\n 41\n\nihrem Schreiben vom 28.06.1995) also doch Anspruchsschei-\n\n 42\n\nben! als eigentlichen Grund der Beschwerde die Flugzeitän-\n\n 43\n\nderung angegeben hätten. Bei einer tatsächlichen Erkrankung\n\n 44\n\nwerden die Kläger sicherlich dankbar für eine frühere Rück-\n\n 45\n\nreise gewesen.\n\n 46\n\nDa sie sich die Änderung der Flugzeiten vorbehalten habe,\n\n 47\n\nstanden den Klägern keine Ansprüche für die gerinfügige\n\n 48\n\nUnannehmlichkeit zu, die sich im Rahmen des Zumutbaren be-\n\n 49\n\nwege und auf die sich die Kläger rechtzeitig hätten ein-\n\n 50\n\nstellen können.\n\n 51\n\nWegen weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten\n\n 52\n\nSchriftsätze Bezug genommen.\n\n 53\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n 54\n\nEntgegen der Behauptung der Beklagten, die sogar durch ihr\n\n 55\n\neigenes Zitat des Schreibens vom 28.06.1995 entwertet wird\n\n 56\n\n(!), haben die Kläger hierdurch (K 3 = Bl. 52 GA.) sowie\n\n 57\n\ndurch Schreiben vom 2. Juli 1995 (K 4 = Bl. 53 GA.) grund-\n\n 58\n\nsätzlich rechtzeitig Ansprüche angemeldet.\n\n 59\n\nDennoch steht den Klägern nur ein geringer Teil der von ih-\n\n 60\n\nnen geltend gemachten Minderungsansprüche gemäß 651 d BGB\n\n 61\n\nzu.\n\n 62\n\nDie Behauptung, die Klägerin habe sich durch Speisen im Ho-\n\n 63\n\ntel infiziert, ist nicht durch den Beweis des ersten An-\n\n 64\n\nscheins ihrer Behauptung belegt, daß andere Reisegäste so-\n\n 65\n\nwie ihr Ehemann, 12 Tage später ebenfalls erkrankt ist. Ei-\n\n 66\n\nne derartige Magen-Darm-Erkrankung kann auch aufgrund eines\n\n 67\n\ngrassierenden Infektes ausbrechen und ist nicht zwangsläu-\n\n 68\n\nfig als \"notwendiges Denkgesetz\" Folge des Genusses von\n\n 69\n\nverdorbener Speisen. Hiergegen spricht gerade auch, daß der\n\n 70\n\nEhemann erst erheblich später erkrankt ist, der Infekt bei\n\n 71\n\nihm also später ausgebrochen ist.\n\n 72\n\nDementsprechend waren die auf den Genuß von verdorbenen Le-\n\n 73\n\nbensmitteln gestützten Minderungsansprüche abzuweisen. Auch\n\n 74\n\ndie Vernehmung der von den Klägern benannten Zeugen würde\n\n 75\n\nhier keine Sicherheit bringen, daß die Erkrankung auf unhy-\n\n 76\n\ngienische Hotelverhältnisse oder dergleichen beruht.\n\n 77\n\nDagegen haben die Kläger einen Minderungsanspruch wegen der\n\n 78\n\nvorverlegten Rückreise.\n\n 79\n\nDiese ist nicht mehr als bloße \"Unannehmlichkeit\" zu be-\n\n 80\n\nzeichnen, mit der sich Reisende im Massentourismus abfinden\n\n 81\n\nmüssen. Der Flug wurde 12 Stunden vorverlegt, was zur Folge\n\n 82\n\nhatte, daß die Kläger auch mitten in der Nacht aufstehen\n\n 83\n\nmußten, ihnen die Nachtruhe fehlte. Darüber hinaus war auch\n\n 84\n\ndie Bequemlichkeit des Direktfluges nicht mehr vorhanden.\n\n 85\n\nDie hierdurch verursachten Reisemängel berechtigen die Klä-\n\n 86\n\nger daher angesichts des Gesamtreisepreises von 2.822,-- DM\n\n 87\n\nbei 14 Tagen für 2 Personen mit 200,-- DM.\n\n 88\n\nDiese Forderung ist wegen Verzugs ab 30.09.1995 mit 4 % zu \n\n 89\n\nverzinsen, §§ 284, 286 BGB.\n\n 90\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 ZPO, die übri-\n\n 91\n\ngen Entscheidungen aus §§ 708 Ziff. 11, 711 und 713 ZPO.\n\n 92\n\nStreitwert: 2.563,40 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312328","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/1996-06-25/26-c-20510-95","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312328","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312328","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/1996-06-25/26-c-20510-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312328","retrieved":"2026-07-09 03:43:16.677840+00:00"}}