{"status":"available","doknr":"OLD312343","ecli":"ECLI:DE:AGD:1996:0620.49C4978.96.00","court":"Amtsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"1996-06-20","aktenzeichen":"49 C 4978/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nhat das Amtsgericht Düsseldorf\n\ndurch den Richter am Amtsgericht X\n\naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. Mai 1996\n\nfür R e c h t erkannt:\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits\n\nhat der Kläger zu tragen.\n\nDas Urteil ist vorläufig\n\nvollstreckbar.\n\nDem Kläger bleibt nachgelassen,\n\ndie Zwangsvollstreckung\n\nhinsichtlich der Kosten\n\ndurch die Beklagte durch\n\nSicherheitsleistung in Höhe\n\nvon DM 500,-- abzuwenden,\n\nsofern nicht zuvor die Beklagte\n\nin gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n 2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Hauses Xstraße 2\n\n 3\n\nin X. Bei dem Haus befinden sich die Brief-\n\n 4\n\nkästen der Bewohner, zu denen auch der Kläger zählt,\n\n 5\n\nim inneren des Hauses und sind deswegen erst zu er-\n\n 6\n\nreichen, nachdem man die Haustür durchschritten hat.\n\n 7\n\nan der Haustür ist ein Schild angebracht, auf dem es\n\n 8\n\nheißt:\n\n 9\n\n\"Keine Wurfsendungen !\n\n 10\n\nKeine Werbezeitungen !\"\n\n 11\n\nDer Briefzusteller der Beklagten für den betreffenden\n\n 12\n\nBezirk wirft auch in die Briefkästen der Bewohner des\n\n 13\n\nHauses Xstr. 2 in X Postwurfsendungen\n\n 14\n\nmit Reklameinhalt ein.\n\n 15\n\nDer Kläger ist der Ansicht, im Hinblick auf das an \n\n 16\n\nder Haustür angebrachte Schild sei die Beklagte nicht\n\n 17\n\nberechtigt, Postwurfsendungen in die Briefkästen einzu-\n\n 18\n\nlegen. Es sei nicht erforderlich, daß ein solcher Zettel\n\n 19\n\nan jedem Briefkasten angebracht werde.\n\n 20\n\nEr beantragt,\n\n 21\n\ndie Beklagte zu verurteilen,\n\n 22\n\nes zu unterlassen, Postwurf-\n\n 23\n\nsendungen in die Hausbrief-\n\n 24\n\nkästen des Hauses X-\n\n 25\n\nstraße 2 in XXXXX X\n\n 26\n\neinzuwerfen, und zwar bei\n\n 27\n\nVermeidung von Geldbuße\n\n 28\n\nin der gesetzlichen Höhe\n\n 29\n\nfür jeden Fall der Zuwider-\n\n 30\n\nhandlung.\n\n 31\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n 32\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 33\n\nSie ist der Ansicht, ein Vermerk dahingehend, daß keine\n\n 34\n\nWerbung eingeworfen werden solle, sei nur dann beacht-\n\n 35\n\nlich, wenn es an jedem Briefkasten angebracht ist.\n\n 36\n\nNach ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen sei nur\n\n 37\n\ndann davon auszugehen, daß eine Annahmeverweigerung\n\n 38\n\nvorliege, die dafür erforderlich sei, daß Sendungen\n\n 39\n\nnicht zugestellt werden können.\n\n 40\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitgegenstandes sowie des\n\n 41\n\nweiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gegen-\n\n 42\n\nseitig gewechselten Schriftsätze nebst der damit über-\n\n 43\n\nreichten Anlagen und Unterlagen Bezug genommen.\n\n 44\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n 45\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n 46\n\nZwar ist es in der Rechtsprechung mittlerweile anerkannt,\n\n 47\n\ndaß als Ausfluß des Persönlichkeitsrechts sowie zum\n\n 48\n\nSchutz vor Eigentums- und Besitzstörungen ein Unter-\n\n 49\n\nlassungsanspruch gegen einen unzulässigen Einwurf von\n\n 50\n\nWerbung in Briefkästen gemäß §§ 823 Abs. 1 i.V.m. §\n\n 51\n\n1004 BGB bzw. §§ 903, 1004, 862 BGB besteht (vgl. u.a.\n\n 52\n\nBGH in NJW 1989 Seite 902 nachfolgende). Einen unzu-\n\n 53\n\nlässigen Einwurf von Werbematerialien nimmt die Recht-\n\n 54\n\nsprechung hierbei dann an, wenn trotz des erkennbaren\n\n 55\n\nWillens eines Empfängers Reklamesendungen in den Brief-\n\n 56\n\nkasten eingelegt werden. Diese Grundsätze gelten auch\n\n 57\n\nfür Postwurfsendungen (bgl. OLG Frankfurt in NJW 1996,\n\n 58\n\nSeite 934 f.). Maßgebend hierfür ist, daß einer Person \n\n 59\n\nkeine unerwünschten Werbesendungen aufgedrängt werden\n\n 60\n\nkönnen, da niemandem, der dies nicht wünscht, eine Kon-\n\n 61\n\nfrontation mit der Suggestivwirkung derartiger Werbe-\n\n 62\n\naktionen zugemutet werden kann (vgl. BGH und OLG Frank-\n\n 63\n\nfurt a.a.O.). Dementsprechend besteht dem Grunde nach\n\n 64\n\nein Abwehranspruch zugunsten des Klägers gegen die\n\n 65\n\nüber die Postwurfsendungen der Beklagten vorgenommenen\n\n 66\n\nWerbeaktionen.\n\n 67\n\nJedoch ist die Beklagte angesichts der konkreten Situation\n\n 68\n\nvor Ort nicht gehalten, von dem Einlegen von Postwurf-\n\n 69\n\nsendungen abzusehen. Bei dem Unterlassungsanspruch,\n\n 70\n\nder hinsichtlich der Postwurfsendungen eine Annahmever-\n\n 71\n\nweigerung darstellt, handelt es sich um einen höchst\n\n 72\n\nindividuellen Abwehranspruch, der nur von jedem poten-\n\n 73\n\ntiellen Empfänger durch eigene Erklärung ausgeübt werden\n\n 74\n\nkann. Von daher ist es entgegen der Ansicht des Klägers\n\n 75\n\nerforderlich, daß jeder der Mieter, der keine Werbesen-\n\n 76\n\ndungen und Werbezeitungen wünscht, einen entsprechenden\n\n 77\n\nAufkleber an seinem Briefkasten anbringt. Es ist nicht\n\n 78\n\nausreichend, daß ein solches Schild für die gesamte \n\n 79\n\nHausgemeinschaft an der Haustür angebracht wird, da\n\n 80\n\ninsoweit keine verbindliche Ausübung des Abwehranspruches\n\n 81\n\nder einzelnen Personen erkennbar ist. Die Situation kann sich\n\n 82\n\nin einem Miethaus mit mehreren Mietparteien auch jeder-\n\n 83\n\nzeit durch Auszug und Zuzug anderer Mieter, die den\n\n 84\n\nErhalt entsprechender Postwurfsendungen wünschen, ändern,\n\n 85\n\nso daß eine Generalerklärung nicht ausreichend ist,\n\n 86\n\nwobei es jedoch nicht auf die allgemeinen Geschäftsbe-\n\n 87\n\ndingungen der Beklagten ankommt, sondern allein auf\n\n 88\n\ndie Eigentümlichkeit des Abwehranspruchs.\n\n 89\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.\n\n 90\n\nDer Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit\n\n 91\n\nberuht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n 92\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 2.000,--\n\n 93\n\nfestgesetzt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312343","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/1996-06-20/49-c-4978-96","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 862","ref_norm":"862","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 903","ref_norm":"903","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312343","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312343","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/1996-06-20/49-c-4978-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312343","retrieved":"2026-07-09 03:43:17.919025+00:00"}}