{"status":"available","doknr":"OLD312401","ecli":"ECLI:DE:AGD:1996:0531.52C2061.96.00","court":"Amtsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"1996-05-31","aktenzeichen":"52 C 2061/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nhat das Amtsgericht Düsseldorf\n\nauf die mündliche Verhandlung vom 16. April 1996\n\ndurch die Richterin X für Recht erkannt:\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 150,--\n\nnebst 12 % Zinsen seit dem 1.11.1995 zu zahlen.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu\n\n96 %, die Beklagte zu 4 %.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nVon der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1\n\nZPO abgesehen.\n\n1\n\nEntscheidungsgründe:\n\n 2\n\nDie Klage ist nur teilweise begründet.\n\n 3\n\nDer Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Minderung\n\n 4\n\ndes Reisepreises in Höhe von DM 150,-- gemäß § 651 d Abs. 1 BGB\n\n 5\n\nzu. Insoweit kann sie Rückerstattung der bereits gezahlten Summe \n\n 6\n\nvon der Beklagten verlangen.\n\n 7\n\nDie von der Klägerin für sich und Herrn X bei der\n\n 8\n\nBeklagten gebuchte Reise nach X/XX vom 17.9. bis\n\n 9\n\n8.10.1995 war mit einem Mangel iSv § 651 c Abs. 1 BGB behaftet,\n\n 10\n\nder den Wert oder die Tauglichkeit der Reise zu dem gewöhnlichen\n\n 11\n\noder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen gemindert hat.\n\n 12\n\nNach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin waren\n\n 13\n\nsie und Herr X die ersten drei Tage in einem Zim-\n\n 14\n\nmer direkt neben der lärmenden Diskothek untergebracht. Daß dies\n\n 15\n\nmit einer Beeinträchtigung der Nachtruhe einhergeht, liegt auf\n\n 16\n\nder Hand. Die Klägerin ist wegen dieses Mangels auch nicht gemäß\n\n 17\n\n§ 651 d Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Zum einen hat die Klägerin\n\n 18\n\nvorgetragen, daß sie diesen Mangel mehrfach gerügt hat. Zum an-\n\n 19\n\nderen ergibt sich eine Mängelrüge auch aus der Tatsache, daß der\n\n 20\n\nKlägerin ein anderes Zimmer zugewiesen worden ist. Soweit die\n\n 21\n\nBeklage den Umzug der Klägerin mit Nichtwissen bestreitet, ist\n\n 22\n\ndies unerheblich. Denn als Reiseveranstalterin ist das Bestrei-\n\n 23\n\nten des erfolgten Umzuges mit Nichtwissen gem. § 138 Abs. 4 ZPO\n\n 24\n\nunzulässig. Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsa-\n\n 25\n\nchen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Ge-\n\n 26\n\ngenstand ihrer Wahrnehmung gewesen sind. Zwar beruhte der Umzug\n\n 27\n\nweder auf eigenen Handlungen der Beklagten noch war diese Gegen-\n\n 28\n\nstand eigener Wahrnehmungen. Die Beklagte hätte sich jedoch die\n\n 29\n\nerforderlichen Informationen von ihrem Reiseleiter beschaffen\n\n 30\n\nmüssen. Denn bei Personen, die unter Anleitung oder Aufsicht\n\n 31\n\noder Verantwortung der Partei tätig gewesen sind, besteht eine\n\n 32\n\nErkundungspflicht (vgl. BGH JZ 1990, 99).\n\n 33\n\nWeitere Minderungsansprüche stehen der Klägerin hingegen nicht\n\n 34\n\nzu.\n\n 35\n\nDie Klägerin kann im Hinblick auf den um eine Dreiviertelstunde\n\n 36\n\nverspäteten Abflug von Deutschland keine Minderung des Reise-\n\n 37\n\npreises verlangen. Abgesehen davon, daß die Beklagte in der Rei-\n\n 38\n\nsebestätigung vom 10.8.1995 ausdrücklich auf die Möglichkeit ei-\n\n 39\n\nner Flugplanänderung hingewiesen hat, handelt es sich bei der\n\n 40\n\nzeitlichen Verzögerung um eine derart geringe Zeitspanne, daß\n\n 41\n\ndiese ohne weiteres hinnehmbar ist. Von einer Qualifizierung als\n\n 42\n\nMangel kann angesichts dessen keine Rede sein.\n\n 43\n\nAber auch der verzögerte Transfer vom Flughafen X zum Ho-\n\n 44\n\ntel rechtfertigt noch keine Minderung. Zwar mußte die Klägerin\n\n 45\n\nihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag zunächst von 2.00\n\n 46\n\nUhr bis 3.00 Uhr morgens im Bus auf die Ankunft anderer Reisegä-\n\n 47\n\nste warten, nach deren Ankunft dann zunächst andere Hotels ange-\n\n 48\n\nfahren wurden, so daß die Klägerin erst um 6.30 Uhr im Hotel an-\n\n 49\n\nkam. Im Rahmen von Pauschalreisen ist es aber bekanntermaßen üb-\n\n 50\n\nlich, daß nicht jeder Tourist nach Ankunft direkt gesondert zum\n\n 51\n\nHotel gebracht wird, sondern mehrere Reisende verschiedener Ver-\n\n 52\n\nanstalter mit einem Transportmittel nacheinander abgesetzt wer-\n\n 53\n\nden. Daß dies dann oft mehrere Stunden in Anspruch nimmt, obwohl\n\n 54\n\neine direkte Anfahrt wesentlich kürzer wäre, stellt zwar ohne\n\n 55\n\nZweifel eine Unannehmlichkeit dar. Diese überschreitet aber noch\n\n 56\n\nnicht die Grenze der Unzumutbarkeit hin zum Mangel iSv § 651 c\n\n 57\n\nAbs. 1 BGB. Vielmehr müssen gewisse Unannehmlichkeiten und Unzu-\n\n 58\n\nlänglichkeiten, die sich aus dem Massencharakter von Pauschal-\n\n 59\n\nreisen ergeben, hingenommen werden.\n\n 60\n\nDas Minderungsverlangen hat ebenfalls keinen Erfolg, soweit die\n\n 61\n\nKlägerin es auf die Tatsache stützt, daß sie statt im Hotel\n\n 62\n\nX im Hotel Y untergebracht worden ist. Grundsätzlich\n\n 63\n\nist der Reiseveranstalter berechtigt, Abhilfe in Gestalt einer\n\n 64\n\ngleichwertigen Ersatzleistung zu erbringen. Eine anderweitige\n\n 65\n\nUnterbringung wegen Überbuchung des ursprünglichen Hotels ist\n\n 66\n\ndemnach dann zulässig, wenn das Ersatzhotel zumindest die glei-\n\n 67\n\nche Hotelkategorie hat und im gleichen Ort liegt. Diese Voraus-\n\n 68\n\nsetzungen liegen hier vor.\n\n 69\n\nBeide Hotels liegen in X. Daß das Hotel Y ausweislich der\n\n 70\n\nprospektbeschreibung 5-6 km - nach Behauptung der Klägerin 7 \n\n 71\n\nbzw. 8 km - von X entfernt ist, während das Hotel X le-\n\n 72\n\ndiglich 3 km von X entfernt liegt, rechtfertigt keine andere\n\n 73\n\nBewertung. Denn dadurch wird der Charakter der Unterbringung \n\n 74\n\ninsgesamt nicht verändert. Kleinere Abweichungen bezüglich der\n\n 75\n\nNebenleistungen sind zugelassen, wenn dadurch der Zuschnitt der\n\n 76\n\nUnterbringung insgesamt nicht verändert wird (MüKo-Wolter, BGB,\n\n 77\n\nSchuldrecht, Besonderer Teil, 1. Halbband, 2. Auflage 1988, §\n\n 78\n\n651 c RN 35 m.w.N.). Die Tatsache, daß die Klägerin vom Hotel\n\n 79\n\nY aus ein Taxi benutzen mußte, um ins Zentrum zu gelangen,\n\n 80\n\nstellt unter Berücksichtigung der kurzen Distanz keine wesentli-\n\n 81\n\nche Änderung dar. Im übrigen ergibt sich aus dem von der Kläge-\n\n 82\n\nrin vorgelegten Prospekt von X daß es \"bequeme und\n\n 83\n\npreiswerte X-verbindungen\" vom Hotel gibt.\n\n 84\n\nBeide Hotels weisen nach dem von der Klägerin vorgelegten Pro-\n\n 85\n\nspekt 5-Sterne auf und sind auch von den Prospektbeschreibungen\n\n 86\n\nmiteinander vergleichbar.\n\n 87\n\nSoweit die Klägerin behauptet, das Hotel Y habe tatsächlich\n\n 88\n\naber allenfalls einen Standard von 2-3 Sternen, ist ihr Vorbrin-\n\n 89\n\ngen nicht ausreichend substantiiert.\n\n 90\n\nDie Tatsache, daß das Hotel X möglicherweise über einen\n\n 91\n\netwas größeren Swimmingpool und zusätzlich über einen Sprungturm\n\n 92\n\nverfügt, macht die Unterbringung im Hotel Y nicht unzumut-\n\n 93\n\nbar. Denn ein Sprungturm war auch für das Hotel X im Pro-\n\n 94\n\nspekt nicht zugesichert. Hinzu kommt, daß ausweislich der vorge-\n\n 95\n\nlegten Reiseprospekte und der darin enthaltenen Bilder die bei-\n\n 96\n\nden Swimmingpools von der Größe her ungefähr miteinander ver-\n\n 97\n\ngleichbar sind.\n\n 98\n\nSoweit die Klägerin weiter behauptet, die Zimmer im Hotel Y\n\n 99\n\nseien renovierungsbedürftig gewesen, ist ihr Vorbringen nicht\n\n 100\n\nausreichend substantiiert. Sie hätte schon im einzelnen darlegen\n\n 101\n\nmüssen, wo, in welchem Außmaß der Putz von den Wänden gefallen\n\n 102\n\nist, in welchem Ausmaß der Teppichboden fleckig gewesen ist und\n\n 103\n\ninwiefern die Möbel völlig verwohnt gewesen sind. Denn ein ge-\n\n 104\n\nwisses Maß an Gebrauchtspuren läßt sich angesichts des Massen-\n\n 105\n\ntourismus nicht vermeiden und ist demnach hinzunehmen, worauf\n\n 106\n\nauch schon die Beklagte higewiesen hat, ohne daß die Klägerin\n\n 107\n\nihren Vortrag ergänzt hat.\n\n 108\n\nEin unzumutbarer Qualitätsunterschied ergibt sich ferner nicht\n\n 109\n\naus dem Alter der beiden Hotels. Zwar mag es sein, daß das Hotel\n\n 110\n\nY 10 Jahre alt ist. Allein das Alter besagt aber noch\n\n 111\n\nnichts über den Zustand des Hotels, insbesondere im Hinblick auf\n\n 112\n\ndurchgeführte Modernisierungen. Soweit die Klägerin behauptet,\n\n 113\n\ndas Hotel X sei neu, ist ihr Vortrag ebenfalls nicht aus-\n\n 114\n\nreichend substantiiert. Denn in dem von ihr vorgelegten Reise-\n\n 115\n\nprospekt heißt es beim Hotel X: \"Viele zufriedene Stammgä-\n\n 116\n\nste kommen jedes Jahr wieder !\". Daraus ergibt sich aber, daß\n\n 117\n\ndas Hotel X jedenfalls nicht mehr völlig neu ist. Wie alt\n\n 118\n\nes tatsächlich ist, hat die Klägerin jedoch nicht vorgetragen.\n\n 119\n\nAus einem Altersvergleich lassen sich mithin keinerlei Rück-\n\n 120\n\nschlüsse ziehen.\n\n 121\n\nBei der Bemessung der Höhe des Minderungsanspruchs der Klägerin\n\n 122\n\nwar entsprechend § 472 Abs. 2 BGB der Reisepreis in dem Verhält-\n\n 123\n\nnis herabzusetzen, indem der Mangel - Diskothekenlärm - zum Ge-\n\n 124\n\nsamtwert der vertraglichen Reiseleistung steht. Unter Berück-\n\n 125\n\nsichtigung der Tatsache, daß die Lärmbelästigung nur in den er-\n\n 126\n\nsten drei Nächten vorgeherrscht hat und der Klägerin dann ein\n\n 127\n\nanderes Zimmer zugewiesen worden ist, hält das Gericht eine Rei-\n\n 128\n\nsepreisminderung in Höhe von DM 150,-- (ca 4 % des Reiseprei-\n\n 129\n\nses) für angemessen und ausreichend.\n\n 130\n\nDer Zinsanspruch ergibt sich aus Verzug gemäß §§ 288 Abs. 2,\n\n 131\n\n284, 285 BGB.\n\n 132\n\nEine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung aufgrund des\n\n 133\n\nVorbringens der Klägerin im nachgelassenen Schritzsatz vom\n\n 134\n\n6.5.1996 war nicht veranlaßt, § 156 ZPO.\n\n 135\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entschei-\n\n 136\n\ndung über die vorläfige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§\n\n 137\n\n708 Nr. 11, 713 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312401","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/1996-05-31/52-c-2061-96","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 472","ref_norm":"472","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651c","ref_norm":"651c","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651d","ref_norm":"651d","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313a","ref_norm":"313a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312401","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312401","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/1996-05-31/52-c-2061-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312401","retrieved":"2026-07-09 03:43:22.900446+00:00"}}