{"status":"available","doknr":"OLD312652","ecli":"ECLI:DE:AGD:1996:0222.51C7830.95.00","court":"Amtsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"1996-02-22","aktenzeichen":"51 C 7830/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nhat das Amtsgericht Düsseldorf\n\nauf die mündliche Verhandlung vom 1. Februar 1996\n\ndurch die Richterin am Amtsgericht X\n\nfür R e c h t erkannt:\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger\n\n506,10 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 29. Mai\n\n1995 zu zahlen.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nVon den Kosten des Rechtsstreits haben die Be-\n\nklagte 87 % und der Kläger 13 % zu tragen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Darstellung eines Tatbestandes entfällt gemäß § 313 a\n\nZPO.\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n 2\n\nDie Klage ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zum\n\n 3\n\ngrößten Teil begründet.\n\n 4\n\nDer Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zah-\n\n 5\n\nlung von insgesamt 506,10 DM aus § 651 c BGB.\n\n 6\n\nDie Reiseleistung der Beklagten war mängelbehaftet:\n\n 7\n\nNach dem vom Zeugen X glaubhaft geschilderten Ver-\n\n 8\n\ntragsinhalt - wobei sich die Beklagte die Äußerungen der\n\n 9\n\nMitarbeiterin des Reisebüros gemäß § 278 BGB zurechnen\n\n 10\n\nlassen muß - schuldete die Beklagte die Unterbringung in\n\n 11\n\neinem Hotel am Strand. Denn nach den Aussagen des Zeugen\n\n 12\n\nX ist dem Kläger bei der Buchung zugesagt worden, er\n\n 13\n\nwerde in einem 4-Sterne-Hotel unterkommen, das im Katalog\n\n 14\n\nder Beklagten aufgeführt ist, und die 4-Sterne-Hotels im\n\n 15\n\nKatalog der Beklagten lägen alle am Strand. Ein Strandho-\n\n 16\n\ntel war das Hotel X nicht; vielmehr be-\n\n 17\n\nfand es sich mindestens 850 m vom Strand entfernt. Diese\n\n 18\n\nerhebliche Abweichung in der geschuldeten Unterbringung\n\n 19\n\nrechtfertigt eine Reisepreisminderung von 40 % für drei\n\n 20\n\nTage, da sich der Kläger drei Tage im eben bezeichneten\n\n 21\n\nHotel aufgehalten hat.\n\n 22\n\nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht weiterhin\n\n 23\n\nfest, daß die vom Kläger benutzte Maschine jedenfalls im\n\n 24\n\nHinblick auf ihren Zustand im Passagierraum auf schlech-\n\n 25\n\nten technischen Zustand schließen ließ. Selbst wenn die\n\n 26\n\nTechnik der Maschine einwandfrei war, wie dies der Zeuge\n\n 27\n\nY in der Beweisaufnahme bekundet hat, begründen die\n\n 28\n\nvom Zeugen X geschilderten Zustände im Innenraum die\n\n 29\n\nBefürchtung, daß die Wartung der Maschine in gleich ver-\n\n 30\n\nnachlässigter Weise erfolgt ist. Fehlerhaftigkeit der\n\n 31\n\nReise im Sinne des § 651 c BGB bedeutet, daß sie im Wert\n\n 32\n\noder in der Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder ver-\n\n 33\n\ntraglich vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert\n\n 34\n\nist. Dies bedeutet, daß Vertragsinhalt sowie Zweck und\n\n 35\n\nNutzen der gebuchten Reise maßgeblich sind (subjektiver\n\n 36\n\nFehlerbegriff). Daraus folgt, daß auch Beeinträchtigungen\n\n 37\n\ndes subjektiven Empfindens - sofern sie vom Standpunkt\n\n 38\n\neines Durchschnittsreisenden mit inländischen Standard\n\n 39\n\nnachvollziehbar sind - einen Reisemangel begründen kön-\n\n 40\n\nnen. Die oben geschilderten Befürchtungen einer von innen\n\n 41\n\nungepflegt erscheindenden Maschine sind objektiv nachvoll-\n\n 42\n\nziehbar und begründen deshalb einen Mangel im Sinne des §\n\n 43\n\n651 c BGB, den das Gericht in der Höhe mit 5 % des auf\n\n 44\n\neinen Tag entfallenden Reisepreises ansetzt. Damit sind\n\n 45\n\ndie vom Zeugen X geschilderten Unannehmlichkeiten\n\n 46\n\nbeim Hinflug abgegolten.\n\n 47\n\nDie Aussage des Zeugen Y steht der Annahme eines\n\n 48\n\nReisemangels nicht entgegen. Der Zeuge Y hat bekun-\n\n 49\n\ndet, die Maschine sei zwar bereits älter gewesen, habe\n\n 50\n\njedoch innen einen altersentsprechenden Zustand aufgewie-\n\n 51\n\nsen. Der Zeuge Y konnte jedoch nicht ausschließen,\n\n 52\n\ndaß sich die Sitze in dem vom Zeugen X geschilderten\n\n 53\n\nZustand und auch das WC in dem vom Kläger beschriebenen\n\n 54\n\nZustand befanden.\n\n 55\n\nEs kommt hinzu, daß der Kläger trotz einer entsprechenden\n\n 56\n\nAuskunft des Reisebüros, bei der auch hier die Zurechnung\n\n 57\n\nüber § 278 BGB zu erfolgen hat, mit einer ihm fremden\n\n 58\n\nFluggesellschaft befördert worden ist. Das Gericht hat\n\n 59\n\nbereits im Beschluß vom 21. August 1995 zum Ausdruck ge-\n\n 60\n\ngeben, daß die von der Beklagten in Bezug genommene Lei-\n\n 61\n\nstungsänderungsklausel in Nr. 1.3.1. ihrer allgemeinen\n\n 62\n\nGeschäftsbedingungen gegen § 10 Nr. 4 des AGB-Gesetzes\n\n 63\n\nverstößt; dies bedeutet, daß die Beklagte ohne Verletzung\n\n 64\n\nihrer vertraglichen Pflichten nicht die von ihr einge-\n\n 65\n\nsetzte Fluggesellschaft einseitig ändern darf. Der Ein-\n\n 66\n\nsatz einer anderen als der geschilderten Fluggesellschaft\n\n 67\n\nrechtfertigt eine weitere Minderung des Reisepreises in\n\n 68\n\nHöhe von 5 % des auf einen Tag entfallenden Reisepreises.\n\n 69\n\nDie Unterbringung im Souterrainzimmer des Hotel X \n\n 70\n\nrechtfertigt eine weitere Minderung des Reisepreises in\n\n 71\n\nHöhe von 40 % für zwei Tage. Nach dem Ergebnis der Be-\n\n 72\n\nweisaufnahme steht fest, daß sich in diesem Zimmer unter\n\n 73\n\ndem Bett eine in Verwesung befindliche tote Maus befand,\n\n 74\n\nderen Geruch mit einem Desinfektionsmittel überdeckt wer-\n\n 75\n\nden sollte, daß die Wände feucht waren und daß im Bade-\n\n 76\n\nzimmer das Wasser von den Wänden herablief, so daß von\n\n 77\n\nder Hotelleitung an den Wänden gerollte Tücher ausgelegt\n\n 78\n\nwaren. Da der Kläger nach der Aussage des Zeugen X\n\n 79\n\nbereits am nächsten Tag umgezogen ist, war die Reiselei-\n\n 80\n\nstung der Beklagten insoweit nur für zwei Tage mangel-\n\n 81\n\nhaft.\n\n 82\n\nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht weiterhin\n\n 83\n\nfest, daß sich in der Nähe des Hotels X eine\n\n 84\n\nFabrik befand, deren Emissionen in nicht geringfügiger\n\n 85\n\nWeise störten. Der Zeuge X hat bekundet, daß sich in\n\n 86\n\nder Nähe eine Fabrik mit sehr hohen Schornsteinen befand,\n\n 87\n\ndie ab 17.00 Uhr nachmittags dunkelbraunen Rauch abgaben,\n\n 88\n\nder je nach Windrichtung zum Hotel getrieben wurde und\n\n 89\n\nstets muffingen Gericht verbreitete, was sich bis minde-\n\n 90\n\nstens 1.00 Uhr nachts fortsetzte. Dies rechtfertigt eine\n\n 91\n\nMinderung von 5 % für vier Tage. Dem steht die Aussage\n\n 92\n\nder Zeugin XX nicht entgegen. Die Zeugin XX hat\n\n 93\n\nschriftlich lediglich bekundet, in der Nähe des Hotels\n\n 94\n\nX befinde sich keine Chemiefabrik. Ob es sich\n\n 95\n\njedoch bei der vom Zeugen X geschilderten Fabrik\n\n 96\n\nüberhaupt um eine Chemiefabrik handelt, steht nicht fest.\n\n 97\n\nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme geht das Gericht\n\n 98\n\nnicht davon aus, daß der Kläger im Sinne des § 651 d Abs.\n\n 99\n\n2 BGB sein Minderungsrecht wegen schuldhaftem Unterlassen\n\n 100\n\nder Mängelanzeige verloren hat. Die insoweit beweisbela-\n\n 101\n\nstete (Palandt-Thomas, Anm. 6 zu § 651 d BGB) Beklagte\n\n 102\n\nkonnte den ihr obliegenden Beweis nicht führen. Es ist\n\n 103\n\nschon zweifelhaft, ob die Beklagte durch die Angabe einer\n\n 104\n\nTelefonnummer auf einer Infotafel und durch das Auslegen\n\n 105\n\neiner Infomappe mit der Telefonnummer der Firma X\n\n 106\n\neine ordnungsgemäße Reiseleitung stellt. Jeden-\n\n 107\n\nfalls hat der vom Kläger benannte Zeuge X glaubhaft\n\n 108\n\nbekundet, daß man im Hotel X stets über die Rezepti-\n\n 109\n\non eine Verbindung hat herstellen müssen, daß der Kläger\n\n 110\n\nwährend der Dauer seiner Unterkunft im\n\n 111\n\nHotel ca. 10 x versucht hat, mit der Reiseleitung der Be-\n\n 112\n\nklagten Kontakt aufzunehmen. Jedes Mal sei ihm von der\n\n 113\n\nRezeption bedeutet worden, man erhalte keine Verbindung\n\n 114\n\noder es sei besetzt. Es kann nach alledem nicht davon\n\n 115\n\nausgegangen werden, daß der Kläger es schuldhaft unter-\n\n 116\n\nlassen hat, den Mangel anzuzeigen.\n\n 117\n\nDie Beklagte hat die vom Kläger geschuldete Rückflugver-\n\n 118\n\nzögerung nur unsubstantiiert bestritten, worauf sie das\n\n 119\n\nGericht sie bereits hingewiesen hat. Die elfstündige\n\n 120\n\nRückflugverzögerung rechtfertigt normalerweise eine Min-\n\n 121\n\nderung in der Größenordnung von 5 % des anteiligen Tages-\n\n 122\n\ngesamtpreises für jede über vier Stunden hinausgehende\n\n 123\n\nStunde Wartezeit, höchstens jedoch 20 % des Gesamtreise-\n\n 124\n\npreises (Landgericht Frankfurt, NJW RR 91, 630). Im vor-\n\n 125\n\nliegenden Fall kommt jedoch hinzu, daß die Umstände, un-\n\n 126\n\nter denen ein Reisender am Flughafen X warten\n\n 127\n\nmuß, erheblich vom durchschnittlichen Standard eines in-\n\n 128\n\nternationalen Flughafens deshalb abweichen, weil der\n\n 129\n\nFlughafen in der Tat für die Anzahl der dortigen Reisen-\n\n 130\n\nden viel zu klein ist, so daß sich die Enden der Schlan-\n\n 131\n\ngen an den Abfertigungsschaltern zum Teil vor dem Gebäude\n\n 132\n\nauf dem Busparkplatz befinden. Entsprechend chaotisch\n\n 133\n\nsind die Zustände innen, wo zudem - mangels Platz - kaum\n\n 134\n\nSitzgelegenheiten sind. Das Gericht hat im Beschluß vom\n\n 135\n\n21. August 1995 zum Ausdruck gegeben, daß es die Zustände\n\n 136\n\nam Flughafen X aus eigener Anschauung kennt, und\n\n 137\n\ndaß es deshalb beabsichtigt, bei Ermittlung des Minde-\n\n 138\n\nrungsanspruchs des Klägers von dem sachlichen Gehalt sei-\n\n 139\n\nner Ausführungen auszugehen. Dies und die Verbringung der\n\n 140\n\nNacht in der im Flughafen befindlichen \"Gaststätte\"\n\n 141\n\nrechtfertigt die Erhöhung auf 10 % des anteiligen Tages-\n\n 142\n\ngesamtpreises für jede über vier Stunden liegende Warte-\n\n 143\n\nzeit.\n\n 144\n\nDie Beklagte hat nicht bestritten, dem Kläger die Erstat-\n\n 145\n\ntung der Umzugskosten zugesagt zu haben. Deshalb kann der\n\n 146\n\nKläger von der Beklagten auch die Zahlung der 38,-- DM\n\n 147\n\nTaxikosten verlangen. Die Beklagte hat außerdem den Vor-\n\n 148\n\ntrag des Klägers, im Hinblick auf den verspäteten Rück-\n\n 149\n\nflug 40,-- DM vertelefoniert zu haben, nicht in Abrede\n\n 150\n\ngestellt. Insoweit ergibt sich deshalb ein Anspruch des\n\n 151\n\nKlägers aus § 651 f BGB.\n\n 152\n\nBei einem anteiligen Tagesreisepreis von 142,71 DM (999,-\n\n 153\n\n- DM : 7) errechnet sich der Anspruch des Klägers wie\n\n 154\n\nfolgt:\n\n 155\n\nUnterbringung X\n\n 156\n\n40 % für 3 Tage 171,25 DM\n\n 157\n\nZustand des Flugzeugs beim Hinflug\n\n 158\n\n5 % für einen Tag 7,13 DM\n\n 159\n\nGestellung einer anderen Fluggesellschaft\n\n 160\n\n5 % für einen Tag 7,13 DM\n\n 161\n\nZustand des Zimmers im Hotel X\n\n 162\n\n40 % für zwei Tage 114,16 DM\n\n 163\n\nFabrik beim Hotel X\n\n 164\n\n5 % für vier Tage 28,54 DM\n\n 165\n\nRückflugverzögerung\n\n 166\n\n7 x 10 % für einen Tag 99,89 DM \n\n 167\n\nTaxi und Telefon _78,-- DM \n\n 168\n\n506,10 DM\n\n 169\n\nDer dem Kläger zuerkannte Zinsanspruch fußt auf den §§\n\n 170\n\n288 Abs. 1, 284 Abs. 1 Satz 2 BGB.\n\n 171\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§\n\n 172\n\n91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312652","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/1996-02-22/51-c-7830-95","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651c","ref_norm":"651c","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651d","ref_norm":"651d","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651f","ref_norm":"651f","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313a","ref_norm":"313a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312652","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312652","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/1996-02-22/51-c-7830-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312652","retrieved":"2026-07-09 03:43:41.383322+00:00"}}