{"status":"available","doknr":"OLD312908","ecli":"ECLI:DE:AGD:1995:1013.20C11141.95.00","court":"Amtsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"1995-10-13","aktenzeichen":"20 C 11141/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nhat das Amtsgericht Düsseldorf\n\nohne mündliche Verhandlung gem. § 495a ZPO am 13.10.1995\n\ndurch den Richter am Amtsgericht X\n\nfür R e c h t erkannt:\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den\n\nKläger 52,40 DM nebst 12,25 % Zinsen\n\nseit dem 23.11.1994 zu zahlen.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreites trägt der\n\nKläger zu 84 % und die Beklagte zu 16 %.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nVon der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 495 a ZPO abge-\n\nsehen.\n\n1\n\nEntscheidungsgründe:\n\n 2\n\nDie Klage ist nur teilweise begründet.\n\n 3\n\nDer Kläger kann aus dem Reisevertrag lediglich die entstandenen\n\n 4\n\nKosten für den Bahntransport X - Y in Höhe von\n\n 5\n\n135,00 DM, für die Taxifahrt X Flughafen - X Haupt-\n\n 6\n\nbahnhof in Höhe von 42,00 DM sowie für die Taxifahrt Y \n\n 7\n\nHauptbahnhof - Y Flughafen in Höhe von 25,40 DM ersetzt \n\n 8\n\nverlangen, §§ 651 c ff BGB. Abzüglich der darauf bereits vorge-\n\n 9\n\nrichtlich geleisteten 150,00 DM verbleibt ein Anspruch in Höhe\n\n 10\n\ndes titulierten Betrages.\n\n 11\n\nDenn die Beklagte war nach dem Vertrag verpflichtet, den Kläger\n\n 12\n\nund seine Reisebegleiter von XX zum Flughafen in Y\n\n 13\n\nzurückzubringen.\n\n 14\n\nDieser Verpflichtung ist sie nicht nachgekommen, da sie den Klä-\n\n 15\n\nger nach X zurückgeflogen hat.\n\n 16\n\nWegen dieser Änderung des Zielflughafens sind dem Kläger zusätz-\n\n 17\n\nliche Kosten in Höhe des titulierten Betrages entstanden, die die\n\n 18\n\nBeklagte dem Kläger zu ersetzen hat.\n\n 19\n\nWeitergehende Ansprüche stehen dem Kläger aus dem Reisevertrag\n\n 20\n\naber nicht zu.\n\n 21\n\nInsbesondere kann der Kläger den vereinbarten Reisepreis nicht\n\n 22\n\ndeshalb weiter mindern, weil der Rückflug nicht nach Y,\n\n 23\n\nsondern nach X gegangen ist.\n\n 24\n\nIm Pauschalflugreiseverkehr kann es immer wieder dazu kommen, daß\n\n 25\n\ngeplante Flüge umgeleitet werden müssen. Dies liegt nicht ohne\n\n 26\n\nweiteres im Einflußbereich der Reiseveranstalter. Im Rahmen des\n\n 27\n\nheutigen Massentourismus muß deshalb jeder Reiseteilnehmer mit\n\n 28\n\nsolchen kurzfristigen Änderungen rechnen und diese auch hinneh-\n\n 29\n\nmen, solange sich die Änderungen der Flugreise im Bereich bloßer\n\n 30\n\nUnannehmlichkeiten halten.\n\n 31\n\nDie Umleitung eines Rückfluges von Y nach X mit den\n\n 32\n\ndamit verbundenen Umständen ist aber nicht so gravierend, daß sie\n\n 33\n\ndeshalb zu einer Minderung des Reisepreises für eine 14-tätige\n\n 34\n\nPauschalreise in die XX berechtigen würde.\n\n 35\n\nDies hat der Kläger ersatzlos hinzunehmen.\n\n 36\n\nSoweit der Kläger Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreuden\n\n 37\n\ngeltend macht, ist die Klage unschlüssig.\n\n 38\n\nDenn er trägt selbst vor, daß der Rückflug lediglich um eine\n\n 39\n\nStunde vorverlegt wurde. Nach seinem Vorbringen war damit die Ab- \n\n 40\n\nfahrt im Hotel um 02.55 Uhr erforderlich.\n\n 41\n\nWenn der Flug aber wie vorgesehen eine Stunde später erfolgt wä-\n\n 42\n\nre, hätte der Kläger dann um 03.55 Uhr das Hotel verlassen müs-\n\n 43\n\nsen. Etwas anderes behauptet er jedenfalls nicht.\n\n 44\n\nEs ist dann aber nicht nachzuvollziehen, wieso dem Kläger die Ur-\n\n 45\n\nlaubsfreude für den 09.10.1994 allein wegen der verfrühten ab-\n\n 46\n\nfahrt entgangen sein soll. Denn auch bei einer Abfahrt um 03.55\n\n 47\n\nUhr hätte er den Urlaubstag am Ferienort nicht nutzen können.\n\n 48\n\nSoweit der Kläger durch die Flugänderung später zu Hause angekom-\n\n 49\n\nmen ist, hält sich auch dies im Rahmen einer Unannehmlichkeit,\n\n 50\n\nfür die er keinen Ersatz verlangen kann.\n\n 51\n\nAus diesen Gründen war der Klage nur in der titulierten Höhe\n\n 52\n\nstattzugeben und im übrigen abzuweisen.\n\n 53\n\nDer Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus dem Verzug der Be-\n\n 54\n\nklagten nach Fristsetzung, §§ 284 ff BGB.\n\n 55\n\nSoweit sich die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 23.09.1995 we-\n\n 56\n\ngen der Flugänderung auf ihre allgemeinen Reisebedingungen beruft\n\n 57\n\nund den geltend gemachten Verzugszinssatz bestreitet, war dieses\n\n 58\n\nunbeachtlich, da der Schriftsatz erst am 23.09.1995 bei Gericht\n\n 59\n\neingegangen ist und damit verspätet war.\n\n 60\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1; 708 Nr. 11;\n\n 61\n\n711; 713 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312908","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/1995-10-13/20-c-11141-95","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 495a","ref_norm":"495a","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312908","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312908","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/1995-10-13/20-c-11141-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312908","retrieved":"2026-07-09 03:44:03.277687+00:00"}}