{"status":"available","doknr":"OLD312946","ecli":"ECLI:DE:AGD:1995:0919.54C21193.94.00","court":"Amtsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"1995-09-19","aktenzeichen":"54 C 21193/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nhat das Amtsgericht Düsseldorf\n\nauf die mündliche Verhandlung vom 5. September 1995\n\ndurch den Richter am Amtsgericht X\n\nfür R e c h t erkannt:\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin\n\n1.162,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 22.09.1994\n\nzu zahlen.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin\n\nzu 4/5, die Beklagte zu 1/5.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n 2\n\nDie Klägerin unternahm zusammen mit dem Zedenten \n\n 3\n\nX in der Zeit vom 24.07. bis 21.08.1994 eine\n\n 4\n\nvon der Beklagten veranstaltete Flugpauschalreise in\n\n 5\n\ndas Hotel \"X\" nahe X/XX.\n\n 6\n\nDer Reisepreis betrug insgesamt 4.648,-- DM.\n\n 7\n\nMit der vorliegenden Klage nimmt die Klägerin (hinsicht-\n\n 8\n\nlich des Zedenten X aus abgetretenem Recht) die\n\n 9\n\nBeklagte auf Minderung des Reisepreises sowie auf Scha-\n\n 10\n\ndenersatz in Anspruch.\n\n 11\n\nSie trägt vor, daß die Reiseleistung der Beklagten in\n\n 12\n\nvielen Punkten mangelhaft gewesen sei. Wegen der Bean-\n\n 13\n\nstandungen im einzelnen wird auf die Schriftsätze der\n\n 14\n\nKlägerin Bezug genommen.\n\n 15\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n 16\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 5.938,80 DM\n\n 17\n\nnebst 4 % Zinsen seit dem 22.09.1994 zu zahlen.\n\n 18\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n 19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 20\n\nSie bestreitet die von der Klägerin behaupteten Mängel\n\n 21\n\nund trägt vor, daß sie die ihr aus dem Reisevertrag ob-\n\n 22\n\nliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt hätte.\n\n 23\n\nWegen des übrigen Parteivorbringens wird auf den Aktenin-\n\n 24\n\nhalt Bezug genommen.\n\n 25\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n 26\n\nDie Klage ist hinsichtlich eines Betrages von 1.162,-- DM\n\n 27\n\nbegründet, im übrigen unbegründet.\n\n 28\n\nDie Klägerin hat gemäß § 651 d BGB gegen die Beklagte\n\n 29\n\neinen Anspruch auf Minderung des Reisepreises, da der\n\n 30\n\nAufenthalt der Klägerin und des Zedenten X in\n\n 31\n\ndem gebuchten Hotel \"X\" teilweise mangelhaft\n\n 32\n\nim Sinne des § 651 c BGB gewesen ist.\n\n 33\n\nEin Reisemangel bestand darin, daß, was die Klägerin\n\n 34\n\ndurch Vorlage einer Fotografie nachgewiesen hat, hinter\n\n 35\n\nder in ihrem Zimmer befindlichen Nachttischkonsole\n\n 36\n\nfingerdicke Kabel ungeschützt aus der Wand heraustraten.\n\n 37\n\nSoweit die Klägerin darüber hinaus unter Hinweis darauf,\n\n 38\n\ndaß die Beklagte das Hotel in ihrem Reisekatalog mit\n\n 39\n\n5 Sternen versehen hat, den mangelnden Komfort des Hotel-\n\n 40\n\nzimmers rügt, ist diese Rüge unberechtigt. Es gibt kei-\n\n 41\n\nnen allgemeinen Grundsatz, daß ein Hotelzimmer der ange-\n\n 42\n\ngegenen Kategorie mehr Einrichtungsgegenstände als - wie\n\n 43\n\nvorhanden - Betten, Nachttischschränke, Kleiderschrank\n\n 44\n\nsowie Sitzgelegenheiten für 2 Personen hat. Auch stellt\n\n 45\n\nes keinen Mangel dar, daß die Betten aus einem Metall-\n\n 46\n\ngestell ohne Federungsmöglichkeit bestanden, da der\n\n 47\n\nSchlafkomfort ausschließlich von der Qualität der auf-\n\n 48\n\ngebrachten Matzratzen abhängt. Daß diese mangelhaft ge-\n\n 49\n\nwesen seien, hat die Klägerin nicht hinreichend substan-\n\n 50\n\ntiiert vorgetragen.\n\n 51\n\nDaß sich im Umfeld des Hotels aufhaltende Hühnervieh\n\n 52\n\nstellt keinen Reisemangel dar, da der Reisende bei einer\n\n 53\n\nReise in die X mit solchen Umständen rechnen muß\n\n 54\n\nund damit auch das Auftreten morgendlichen Hahnenschreis\n\n 55\n\nbei der Buchung billigend in Kauf nimmt.\n\n 56\n\nEine Lärmbelästigung der Klägerin und ihres Begleiters\n\n 57\n\ndurch morgendliche Techno-Musik ist nicht hinreichend\n\n 58\n\ndargetan, da die Beschreibung, daß die Musikanlage\n\n 59\n\n\"in entsprechender Lautstärke\" bedient worden sei, kei-\n\n 60\n\nne Rückschlüsse darauf zuläßt, wie laut die Musik gewe-\n\n 61\n\nsen ist.\n\n 62\n\nEntsprechendes gilt für die Behauptung der Klägerin zu\n\n 63\n\ndem Komplex Baustellenlärm. Da die Klägerin keine An-\n\n 64\n\ngaben darüber gemacht hat, in welcher Entfernung sich\n\n 65\n\ndie Baustelle zum Hotelzimmer der Klägerin befunden \n\n 66\n\nhat, sind keine zuverlässigen Rückschlüsse darauf mög-\n\n 67\n\nlich, in welchem Maße ein von der Baustelle ausgehender\n\n 68\n\nBaulärm die Klägerin und ihrem Begleiter hätte tangieren\n\n 69\n\nkönnen.\n\n 70\n\n \n\n 71\n\nAuch die Angaben der Klägerin zur Qualität des im Hotel\n\n 72\n\nverabreichten Essens reichen zur Begründung eines min-\n\n 73\n\nderungsanspruches nicht aus. Dabei ist zu berücksichtigten,\n\n 74\n\ndaß für die Beurteilung eines Speisemangels nur objektive\n\n 75\n\nKriterien herangezogen werden können, so daß etwa die\n\n 76\n\nBezeichnung des Bratenfleisches als fad oder die Bezeich-\n\n 77\n\nnung der Melonen als wässrig untauglich sind, da sie le-\n\n 78\n\ndiglich subjektive Empfindungen wiedergeben. Der Umstand,\n\n 79\n\ndaß es jeweils freitags den gleichen gegrillten Fisch\n\n 80\n\ngegeben hat, stellt keinen ins Gewicht fallenden Reise-\n\n 81\n\nmangel dar; hinsichtlich der Bezeichnung des Fisches als\n\n 82\n\nfett und schlecht schmeckend gilt das Vorerwähnte. Die\n\n 83\n\nweitere Aufzählung, daß zähe Steaks, trockene und hart\n\n 84\n\ngegrillte Leber, Salate aus Resteverwertung und fette\n\n 85\n\nund unbekömmliche Speisen an der Tagesordnung waren, ist\n\n 86\n\nsowohl hinsichtlich der Qualifizierung des Essens als\n\n 87\n\nauch der Häufigkeit der Auftischung dieser Speisen un-\n\n 88\n\nsubstantiiert.\n\n 89\n\nAls erheblichen Mangel sieht das Gericht allerdings den\n\n 90\n\nvon der Beklagten nicht bestrittenen Umstand an, daß\n\n 91\n\nsich in dem Hotel überwiegend sogenannte Billig-Touristen\n\n 92\n\naus X, XX, XXX und XXXX aufhielten, wel-\n\n 93\n\nche sich insbesondere während der Mahlzeiten entsprechend\n\n 94\n\nverhielten. Wenn diese Gäste abends am Tisch in Unterhem-\n\n 95\n\nden saßen und das Essen in sich hineinschlagen, dann\n\n 96\n\nwird dadurch das Ambiente, welches der Reisegast bei der\n\n 97\n\nBuchung in einem 5-Sterne-Hotel erwarten kann, ganz we-\n\n 98\n\nsentlich gestört. Es kann nicht verkannt werden, daß\n\n 99\n\ndadurch der gesamte Erholungswert einer Reise beeinträch-\n\n 100\n\ntigt wird, was zur Folge hat, daß insoweit der Klägerin\n\n 101\n\nein Minderungsanspruch zuzubilligen ist.\n\n 102\n\nDie Bezeichnung des Service als katastrophal ist unsub-\n\n 103\n\nstantiiert und damit rechtlich unbeachtlich.\n\n 104\n\nAuch stellt es keinen minderungsbegründenden Mangel dar,\n\n 105\n\ndaß es den Hotelgästen untersagt war, Getränke, Lebens-\n\n 106\n\nmittel und Obst außerhalb der Anlage käuflich zu erwer-\n\n 107\n\nben und in die Anlage zu bringen. Insoweit hat die Klä-\n\n 108\n\ngerin auch nicht vorgetragen, daß es ihr nicht möglich\n\n 109\n\ngewesen wäre, die genannten Lebensmittel vom Hotelper-\n\n 110\n\nsonal unbemerkt in ihr Hotelzimmer zu bringen.\n\n 111\n\nSoweit es im Hotel nach dem unwidersprochen gebliebenen\n\n 112\n\nVortrag der Klägerin keine abendlichen Shows gegeben\n\n 113\n\nhat, ist dies ein Reisemangel, da die Darbietung nächt-\n\n 114\n\nlicher Shows im Reisekatalog zugesichert worden ist.\n\n 115\n\nDemgegenüber stellt sich die Behauptung der Klägerin,\n\n 116\n\ndaß Animationsprogramm sei dilettantisch und langweilig\n\n 117\n\ngewesen, als nicht hinreichend substantiierte und zudem\n\n 118\n\npersönlich eingefärbte Bewertung dar.\n\n 119\n\nSchließlich waren auch die Angaben der Klägerin zum\n\n 120\n\nZustand des Wassers und des Strandes nur bedingt ge-\n\n 121\n\neignet einen Reisemangel zu begründen. Denn die Klä-\n\n 122\n\ngerin hat nicht hinreichend substantiiert dargetan, in\n\n 123\n\nwelcher Häufigkeit durch den aus Süden wehenden Wind\n\n 124\n\nMüll an den Strand gespült worden ist, so daß sich ei-\n\n 125\n\nne konkrete Beeinträchtigtung der Klägerin und ihres\n\n 126\n\nBegleiters nicht mit hinreichender Bestimmtheit fest-\n\n 127\n\nstellen läßt. Auch führt der bloße Umstand, daß die\n\n 128\n\ndeutsche Leitung der Tauchschule in der letzten Wo-\n\n 129\n\nche nicht mehr an Ort und Stelle war, zu keiner er-\n\n 130\n\nkennbaren Beeinträchtigung einer eventuellen Tauch-\n\n 131\n\ntätigkeit der Klägerin und ihres Begleiters.\n\n 132\n\nUnter Berücksichtigung aller Umstände hält das Gericht\n\n 133\n\neine Minderung des Reisepreises in Höhe von 25 % für\n\n 134\n\nangemessen, so daß der Klage in Höhe eines Betrages\n\n 135\n\nvon 1.162,-- DM unter Abweisung im übrigen stattzu-\n\n 136\n\ngeben war.\n\n 137\n\nEine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubs-\n\n 138\n\nzeit im Sinne des § 651 f BGB steht der Klägerin nicht\n\n 139\n\nzu, da ein solcher Anspruch nach ständiger Rechtspre-\n\n 140\n\nchung eine Mangelhaftigkeit der Reiseleistung der Be-\n\n 141\n\nklagten voraussetzen würde, die einen mindestens 50 %igen\n\n 142\n\nMinderungsanspruch rechtfertigen würde. Dies ist aber\n\n 143\n\nvorliegend, wie dargelegt, nicht gegeben.\n\n 144\n\nNach allem war daher wie geschehen zu entscheiden.\n\n 145\n\nDer Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 288 und 286 BGB.\n\n 146\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11,\n\n 147\n\n711 ZPO.\n\n 148\n\nStreitwert: 5.938,-- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312946","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/1995-09-19/54-c-21193-94","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651c","ref_norm":"651c","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651d","ref_norm":"651d","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651f","ref_norm":"651f","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312946","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312946","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/1995-09-19/54-c-21193-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312946","retrieved":"2026-07-09 03:44:06.601852+00:00"}}