{"status":"available","doknr":"OLD312983","ecli":"ECLI:DE:AGD:1995:0904.43C6658.95.00","court":"Amtsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"1995-09-04","aktenzeichen":"43 C 6658/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nhat das Amtsgericht Düsseldorf\n\nauf die mündliche Verhandlung vom 17. August 1995\n\ndurch den Richter am Amtsgericht X\n\nfür R e c h t erkannt:\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechts-\n\nstreits.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n 2\n\nDie Klägerin befuhr am 23. Februar 1994 mit einer X-\n\n 3\n\nbahn der Beklagten der Linie XXX von X kommend\n\n 4\n\nin Richtung Stadtmitte. Sie saß im hinteren Teil des Mo-\n\n 5\n\ntorwagens hinter dem zweiten Gelenk und benutzte dabei\n\n 6\n\neinen Einzelsitz mit dem Rücken zur Fahrtrichtung.\n\n 7\n\nVor der Haltestelle X Platz fiel die Klägerin in \n\n 8\n\neiner Rechtskurve vom Sitz auf den Boden. Sie erlitt da-\n\n 9\n\nbei zwei Frakturen des rechten Beines.\n\n 10\n\nDie Klägerin begehrt von der Beklagten Schmerzensgeld in\n\n 11\n\nHöhe von mindestens 10.000,-- DM. Die Klägerin mußte sich,\n\n 12\n\nnachdem sie sich zunächst einer vierwöchigen Behandlung\n\n 13\n\nim Xhospital unterzogen hatte, anschließend in eine\n\n 14\n\nvierwöchige Rehamaßnahme in die Klinik X be-\n\n 15\n\ngeben.\n\n 16\n\nDie Klägerin behauptet, der Fahrer des Xbahnwagens\n\n 17\n\nhabe die Rechtskurve von der Haltestelle X Platz\n\n 18\n\nmit einer unangemessen hohen Geschwindigkeit befahren, so\n\n 19\n\ndaß die Klägerin keine Möglichkeit gehabt habe, sich auf \n\n 20\n\ndem Sitz zu halten. Eine Festhaltemöglichkeit habe nicht\n\n 21\n\nbestanden.\n\n 22\n\nDie Gehfähigkeit und die Schmerzfreiheit der Klägerin sei\n\n 23\n\ntrotz der Behandlungsmaßnahme noch nicht wieder herge-\n\n 24\n\nstellt.\n\n 25\n\nIm Rahmen der vorgerichtlichen Korrespondenz hatte sich \n\n 26\n\nder Ehemann der Klägerin aufgrund eines Schreibens der\n\n 27\n\nBeklagten vom 18. Mai 1994 zu der Geschäftsstelle der Be-\n\n 28\n\nklagten begeben und dort nach eingehender Erörterung mit\n\n 29\n\ndem Mitarbeiter der Beklagten eine Erklärung unterschrie-\n\n 30\n\nben, wonach sowohl er als auch seine Frau keine Ansprüche\n\n 31\n\ngegenüber der X stellen würden.\n\n 32\n\nDer Zeuge X, der Fahrer des Xbahnzuges, wurde im\n\n 33\n\nJahre 1993 zehnmal bei der Ausübung seines Fahrdienstes\n\n 34\n\ndurch die Fahraufsicht kontrolliert. Im Jahre 1994 wurde\n\n 35\n\ner im Februar kontrolliert. Alle Überprüfungen verliefen\n\n 36\n\nohne Beanstandung.\n\n 37\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n 38\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin\n\n 39\n\nein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe\n\n 40\n\nin das Ermessen des Gerichts gestellt wird,\n\n 41\n\nmindestens aber 10.000,-- DM zzgl. 4 % Zinsen\n\n 42\n\nseit dem 7. September 1994 zu zahlen.\n\n 43\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n 44\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 45\n\nSie bestreitet, daß der Zeuge X mit unangemessener Ge-\n\n 46\n\nschwindigkeit gefahren sei. Im übrigen sei der Zeuge X\n\n 47\n\nordnungsgemäß durch die Beklagte ausgewählt und überwacht\n\n 48\n\nworden. Die Klägerin habe auch gegenüber dem Mitarbeiter\n\n 49\n\nX der Beklagten auf die Geltendmachung von An-\n\n 50\n\nsprüchen wirksam verzichtet.\n\n 51\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeu-\n\n 52\n\ngen X. Auf die Vernehmungsniederschrift vom 17. Au-\n\n 53\n\ngust 1995 wird Bezug genommen.\n\n 54\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n 55\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n 56\n\nDer Klägerin steht der Schmerzensgeldanspruch schon des-\n\n 57\n\nhalb nicht zu, weil die Klägerin wirksam durch ihren Ehe-\n\n 58\n\nmann, den Zeugen X am 27. Mai 1994 auf die Geltend-\n\n 59\n\nmachung von Ansprüchen gegenüber der Beklagten verzichtet\n\n 60\n\nhat.\n\n 61\n\nDer Zeuge X hat dazu angegeben, daß er vor dem Be-\n\n 62\n\nsuch der X mit seiner Frau über den Fall gespro-\n\n 63\n\nchen habe. Der Besuch erfolgte aufgrund des Schreibens\n\n 64\n\nder Beklagten vom 18. Mai 1994, wonach weitere Unfall-\n\n 65\n\nschilderungen erbeten wurden. Zweck des Besuches war nach\n\n 66\n\nAngaben des Zeugen X, daß die Korrespondenz aufhört, \n\n 67\n\nda die Klägerin die Zahlungen der Kasse erhalten hatte.\n\n 68\n\nMan wollte keine Schreiben der X mehr bekommen\n\n 69\n\nund sich damit auch nicht mehr befassen.\n\n 70\n\nDie Erklärung des Zeugen X ist als wirksamer Ver-\n\n 71\n\nzicht auf Ansprüche anzusehen. Da er mit seiner Frau auch\n\n 72\n\nbesprochen hatte, daß keine weiteren Schreiben eingehen\n\n 73\n\nsollten, lag auch eine wirksame Vertretungsmacht durch\n\n 74\n\nseine Frau für diesen Verzicht vor.\n\n 75\n\nAber selbst dann, wenn man nicht von einem wirksamen Ver-\n\n 76\n\nzicht ausgeht, bestehen keine Schmerzensgeldansprüche der\n\n 77\n\nKlägerin.\n\n 78\n\nEin Anspruch könnte allenfalls gemäß § 823, 831, 847 BGB\n\n 79\n\ngegen die Beklagte bestehen. Die Klägerin hat dabei ein\n\n 80\n\nAuswahl- oder Überwachungsverschulden im Sinne von § 831\n\n 81\n\nBGB nicht dargelegt. Die Beklagte hat den Zeugen X im\n\n 82\n\nJahre 1993 zehnmal und zuletzt vor dem Vorfall im Februar\n\n 83\n\n1994 überprüft. Bei diesen Überprüfungen ist keinerlei\n\n 84\n\nFehlverhalten aufgetreten. Durch diese Überprüfungen hat\n\n 85\n\ndie Beklagte ihrer Überwachungspflicht im Sinne von § 831\n\n 86\n\nBGB genügt.\n\n 87\n\nEine Haftung der Beklagten besteht aber auch deshalb\n\n 88\n\nnicht, weil eine widerrechtliche Zufügung eines Schadens\n\n 89\n\ndurch einen Dritten, hier den Fahrer X, nicht fest-\n\n 90\n\nstellbar ist. Denn es konnte nicht festgestellt werden,\n\n 91\n\ndaß die Xbahn die Rechtskurve vor der Haltestelle\n\n 92\n\nX Platz mit unangemessen hoher Geschwindigkeit\n\n 93\n\ndurchfahren hat. Der Zeuge X konnte für seine Anga-\n\n 94\n\nbe, die Xbahn sei mit zu schneller Geschwindigkeit\n\n 95\n\ngefahren, keine Hilfstatsachen angeben. Eine genaue Anga-\n\n 96\n\nben der gefahrenen Geschwindigkeit war ihm naturgemäß\n\n 97\n\nnicht möglich. Aber allein der Umstand, daß keine andere\n\n 98\n\nPerson in der Xbahn aufgrund dieser Fahrt irgend-\n\n 99\n\nwelche Standprobleme hatte, spricht gegen die Behauptung\n\n 100\n\nder Klägerin, die Geschwindigkeit sei unangemessen hoch\n\n 101\n\ngewesen. Allein der Umstand, daß die Klägerin vom Sitz\n\n 102\n\nauf den Gang gefallen ist, läßt nicht den Schluß zu, daß\n\n 103\n\ndies auf überhöhter Geschwindigkeit der Xbahn be-\n\n 104\n\nruhte. Es ist nicht auszuschließen, daß die Klägerin sich \n\n 105\n\nauf die Kurvenfahrt des Xbahnzuges nicht ordnungs-\n\n 106\n\ngemäß eingerichtet hatte. Der Zeuge X hat eine unangemessene\n\n 107\n\nGeschwindigkeit auch in Abrede gestellt.\n\n 108\n\nJedenfalls ist ein ganz erhebliches Verschulden der Klä-\n\n 109\n\ngerin darin zu sehen, daß sie einen Sitz entgegen der \n\n 110\n\nFahrtrichtung gewählt hat, an dem eine Festhaltemöglich-\n\n 111\n\nkeit nicht bestand. Gerade im hinteren Bereich des Trieb-\n\n 112\n\nwagens mußte die Klägerin damit rechnen, daß sich die\n\n 113\n\nFliehkräfte bei einer Kurvenfahrt besonders stark auswir-\n\n 114\n\nken und hätte deswegen unbedingt einen Sitz mit Festhal-\n\n 115\n\ntemöglichkeit wählen müssen.\n\n 116\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entschei-\n\n 117\n\ndung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708\n\n 118\n\nNr. 11 ZPO. Da die Kosten der Beklagten nicht genau be-\n\n 119\n\nzifferbar sind, entfiel die Anwendung des § 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312983","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/1995-09-04/43-c-6658-95","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312983","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312983","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/1995-09-04/43-c-6658-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312983","retrieved":"2026-07-09 03:44:09.798794+00:00"}}