{"status":"available","doknr":"OLD313475","ecli":"ECLI:DE:AGD:1994:1007.41C4629.94.00","court":"Amtsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"1994-10-07","aktenzeichen":"41 C 4629/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nhat das Amtsgericht Düsseldorf\n\nauf die mündliche Verhandlung vom 2.9.1994\n\ndurch die Richterin am Amtsgericht X\n\nfür R e c h t erkannt:\n\n Die Klage wird abgewiesen.\n\n Die Kosten des Rechtsstreits trägt die \n\n Klägerin.\n\n Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n Von der Darstellung des Tatbestandes\n\n wird gemäß § 495 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n\n 2\n\nDie Klage ist nicht begründet.\n\n 3\n\nDie Klägerin kann von dem Beklagten nicht die Entrichtung eines erhöhten Beförderungsentgeltes von DM 60,-- fordern. Unstreitig ist der Beklagte mit einem Ticket 2000 ohne die gültige Wertmarke für September gefahren. Dass der Beklagte am 2.9. noch nicht die Wertmarke für September auf sein Jahresticket geklebt hatte, ist ein derartig geringfügiges Versehen, dass die Klägerin dem Beklagten gestatten muss, die Gültigkeit seines Fahrausweises nachträglich durch Vorweisen der Wertmarke für den richtigen Monat nachzuweisen. Das aber hat der Beklagtee unwidersprochen getan. Wenn die AGB der Klägerin dem Beklagten in § 9 Abs. 4 letzter Satz diese Möglichkeit abschneiden, weil es sich bei dem Ticket 2000 um einen übertragbaren Zeitfahrausweis handelt, so verstößt diese Regelung gegen § 157 BGB, weil nach der Verkehrssitte der Fahrgast in der Lage sein muss, nachträglich die Gültigkeit seines Fahrausweises, der durch ein allzumenschliches Versehen noch nicht die gültige Monatswertmarke trägt nachzuweisen. Wieso die Regelung in § 9 Abs. 4 ausnahmsweise für unübertragbare Zeitfahrausweise nicht gelten soll ist nicht einleuchtend. Fährt ein Fahrgast ohne Ticket 2000 nur mit einer Wertmarke, dürfte die Klägerin dies wohl kaum als gültigen Fahrausweis anerkennen. Legt der Beklagte sein Ticket 2000 mit seinen Wertmarken für das Jahr vor, so muss dies der Klägerin als gültiger Fahrausweis ausreichen. Welche Missbrauchsmöglichkeiten zu Lasten der Kläger die Regelung in § 9 Abs. 4 letzter Satz erzwingen, hat die Klägerin nicht ausreichend vorgetragen.\n\n 4\n\nDie Nebenentscheidungen ergehen nach § 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313475","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/1994-10-07/41-c-4629-94","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 495a","ref_norm":"495a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313475","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313475","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/1994-10-07/41-c-4629-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313475","retrieved":"2026-07-09 03:44:52.738229+00:00"}}