{"status":"available","doknr":"OLD313628","ecli":"ECLI:DE:AGD:1994:0525.25C2398.93.00","court":"Amtsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"1994-05-25","aktenzeichen":"25 C 2398/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nhat das Amtsgericht Düsseldorf\n\nauf die mündliche Verhandlung vom 27. April 1994\n\ndurch die Richterin am Amtsgericht X\n\nfür R e c h t erkannt:\n\nDer Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 675,51 DM\n\nnebst 11,25 % Zinsen seit dem 18.04.1992 zu zahlen sowie\n\n11,25 % Zinsen aus DM 88,25 vom 18.04.92 bis zum 10.12.92,\n\nDM 20,00 vorgerichtliche Mahnkosten und DM 8,50 Kosten für\n\ndas automatische Mahnverfahren.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nVon den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 1/8,\n\nder Beklagte 7/8.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nVon der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 495 a Abs. 2\n\nZPO abgesehen.\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n 2\n\nDie Klage ist bis auf die 107,50 DM Anästhetika begründet.\n\n 3\n\nDie Klägerin ist zunächst aktivlegitimiert. Denn der Beklagte\n\n 4\n\nhat am 02.12.1991 folgende Erklärung unterschrieben:\n\n 5\n\n\"Der/die Unterzeichner/in erklärt sich ausdrücklich damit\n\n 6\n\neinverstanden, daß der Zahnarzt die zum Zwecke der Abrech-\n\n 7\n\nnung jeweils erforderlichen Daten an das Zahnärztliche\n\n 8\n\nRechenzentrum weitergibt.\"\n\n 9\n\nDiese Erklärung ist - auch im Zusammenhang mit dem vorangestell-\n\n 10\n\nten Text - eindeutig. An Anfechtungsgrund ist nicht erkennbar.\n\n 11\n\nZur Berechnungsfähigkeit der streitigen Rechnungsposition ist\n\n 12\n\nfolgendes auszuführen:\n\n 13\n\nGebührenziffer 008 der GOZ Oberflächenanästhesie\n\n 14\n\nDiese ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts neben der Infil-\n\n 15\n\ntrations- bzw. Leistungsanästhesie berechnungsfähig. Denn es\n\n 16\n\nhandelt sich um eine selbständige Leistung, die für die anderen\n\n 17\n\nAnästhesiearten weder generell erforderlich ist, noch regelmäßig\n\n 18\n\nausgeführt wird. Ist eine Vorbetäubung der Einstichstelle\n\n 19\n\nerforderlich oder wird sie jedenfalls vom Patienten gewünscht,\n\n 20\n\nso kann sie gesondert berechnet werden.\n\n 21\n\nGebührenziffern 009 oder 010: Sogenannte nachgebende Anästhesi-\n\n 22\n\nen.\n\n 23\n\nDiese können nach Ansicht des erkennenden Gerichts ebenfalls\n\n 24\n\ngesondert berechnet werden. Die Leistung eines Zahnarztes ist\n\n 25\n\nkeine Werkleistung sondern eine Dienstleistung. Er schuldet\n\n 26\n\nnicht den Erfolg der Betäubung, sondern kann für jede aus irgend-\n\n 27\n\nwelchen Gründen erforderliche Nachnästhesie die einschlägigen\n\n 28\n\nGebührenziffern der GOZ erneut berechnen.\n\n 29\n\nGebührenziffer 307: Excision von Schleimhaut oder Granulations-\n\n 30\n\ngewebe als selbständige Leistung.\n\n 31\n\nHier folgt das Gericht dem eingeholten Sachverständigengutach-\n\n 32\n\nten, wonach die Gebühr Nr. 307 GOZ im Rahmen prothetischer und -\n\n 33\n\noder konservierender Leitungen selbständig ansetzbar ist. Denn\n\n 34\n\ndie Begründung des Sachverständigen ist überzeugend. Aus der\n\n 35\n\nTatsache, daß die Gebührenziffer 307 sich im Abschnitt D - chir-\n\n 36\n\nurgische Leistungen des Leistungsverzeichnisses der GOZ - befin-\n\n 37\n\ndet, ist zu schließen, daß die Excision dann als selbständige\n\n 38\n\nLeitung zu berechnen ist, wenn sie nicht bereits zu einer ande-\n\n 39\n\nren chirurgischen Maßnahme gehört, also z. B. im Zusammenhang\n\n 40\n\nmit Abformungen oder konservierenden Leitungen.\n\n 41\n\nGebührenziffer 202: Diese wurde von der Zedentin fallengelas-\n\n 42\n\nsen.\n\n 43\n\nGebührenziffer 403: Beseitigung von scharfen Zahnkanten etc.\n\n 44\n\nGebührenziffer 404: Beseitigung grober Vorkontakte der Occlusi-\n\n 45\n\non.\n\n 46\n\nNach Ansicht des erkennenden Gerichts ist nicht ersichtlich,\n\n 47\n\nwieso diese Positionen bei neu angefertigtem Zahnersatz nicht\n\n 48\n\nberechenbar sind. Dabei geht das Gericht davon aus, daß sich die\n\n 49\n\nscharfen Zahnkanten etc. nicht an dem neu angefertigten Zahner-\n\n 50\n\nsatz sondern an natürlichen Zähnen oder bereits vorhandenem\n\n 51\n\nZahnersatz befinden.\n\n 52\n\nGebührenziffer 517: Mehfacher Abdruck mit individuellem Löf-\n\n 53\n\nfel.\n\n 54\n\nDieser kann nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht nur\n\n 55\n\neinmal je Oberkiefer berechnet werden sondern auch zweimal, wenn\n\n 56\n\neine zweite Abformung erforderlich ist, wie dies von der Kläge-\n\n 57\n\nrin dargelegt wurde, 107,50 DM für Anästhetika.\n\n 58\n\nInsoweit ist die Klage unbegründet. Daß die Kosten für verwende-\n\n 59\n\nte Anästhetika nicht gesondert berechnungsfähig sind, ist\n\n 60\n\ninzwischen aufgrund zahlreicher - auch höchstrichterlicher -\n\n 61\n\nEntscheidungen als überwiegende Rechtsprechung anzusehen.\n\n 62\n\nNach allem war die Klage zuzusprechen bis auf die 107,50 DM\n\n 63\n\nKosten für Anästhetika.\n\n 64\n\nDer Zinsanspruch sowie der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher\n\n 65\n\nMahnkosten ist begründet aus dem Gesichtspunkt des Schuldnerver-\n\n 66\n\nzuges, §§ 288, 286, 284 BGB.\n\n 67\n\nDie übrigen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 1, 91\n\n 68\n\na, 708 Ziffer 11, 713 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313628","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/1994-05-25/25-c-2398-93","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 495a","ref_norm":"495a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313628","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313628","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/1994-05-25/25-c-2398-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313628","retrieved":"2026-07-09 03:45:07.324742+00:00"}}