{"status":"available","doknr":"OLD313805","ecli":"ECLI:DE:AGD:1994:0126.24C8284.93.00","court":"Amtsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"1994-01-26","aktenzeichen":"24 C 8284/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nhat das Amtsgericht Düsseldorf \n\nauf die mündliche Verhandlung vom 12.01.94\n\ndurch die Richterin am Amtsgericht X\n\nfür R e c h t erkannt:\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 514,--\n\n(i. W.: fünfhundertvierzehn Deutsche Mark) DM nebst 4 %\n\nZinsen seit dem 01.02.93 zu zahlen.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nVon den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 2/3, die\n\nBeklagte 1/3.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nVon der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1\n\nZPO abgesehen.\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n 2\n\nDie Klage ist teilweise begründet.\n\n 3\n\nDem Kläger steht gemäß § 651 d BGB ein weiterer Minderungsan-\n\n 4\n\nspruch in Höhe von 514,-- DM zu. Die vom Kläger für sich und\n\n 5\n\nseine Ehefrau gebuchte Reise nach X war mangelhaft. Die\n\n 6\n\nBeklagte hatte durch ihre Prospektangabe, daß die gebuchte Anla-\n\n 7\n\nge X-Club \"direkt an einem schönen Strandab-\n\n 8\n\nschnitt\" liegen würde, die Erwartung geweckt, daß an der gebuch-\n\n 9\n\nten Anlage ein breiter Strand zum Sonnen vorhanden sei und eine\n\n 10\n\nBademöglichkeit im Meer. Dies gilt auch unter Berücksichtigung\n\n 11\n\nder Fotos, die sie von X und dieser Anlage in ihrem Pro-\n\n 12\n\nspekt veröffentlicht hat. Tatsächlich entsprach die Örtlichkeit\n\n 13\n\nnicht den geweckten Erwartungen. Der Strandabschnitt war, wie\n\n 14\n\nauch eine Inaugenscheinnahme der vorgelegten Fotografien ergibt relativ\n\n 15\n\nschmal und durch ein Band größerer Steine vom Meer getrennt.\n\n 16\n\nDie Beweisaufnahme hat darüber hinaus bestätigt, daß ein Baden\n\n 17\n\nin dem Strandabschnitt vor dem X-Club nicht oder\n\n 18\n\nnur unter äußerst schwierigen Bedingungen möglich war. So hat\n\n 19\n\ndie Zeugin X, Mitarbeiterin der Beklagten, die einen\n\n 20\n\neigenen Urlaub in der selben Anlage verbracht hat, bestätigt,\n\n 21\n\ndaß wegen eines abgestorbenen Korallenriffes vor dem Hotel \n\n 22\n\nX-Club ein Baden dort nur mit Badeschuhen möglich\n\n 23\n\ngewesen sei, sie selbst aber dort gar nicht und andere Gäste nur\n\n 24\n\nsehr selten dort gebadet hätten. Von einem schönen Strandab-\n\n 25\n\nschnitt konnte der Kläger und seine Ehefrau aber erwarten, daß\n\n 26\n\ndort ein unbeschwertes Baden möglich war. Die Tatsache, daß vor\n\n 27\n\ndem benachbarten Hotel Y ein größerer Sandstrand vorhan-\n\n 28\n\nden gewesen ist, der sowohl zum Aufenthalt wie auch zum Baden\n\n 29\n\ndem entsprochen hat, womit der Kläger und seine Ehefrau berech-\n\n 30\n\ntigterweise rechnen konnten, stellt keine hinreichende Erfüllung\n\n 31\n\ndes Reisevertrages dar. Denn die Beklagte hatte gerade damit\n\n 32\n\ngeworben, daß der Strand direkt bei der gebuchten Anlage schön\n\n 33\n\nsei, so daß der Reisende annahmen durfte, es gäbe weder zum\n\n 34\n\nStrand noch zum Baden nennenswerte Wege. Wenn auch die Zeugin\n\n 35\n\nX nur zwei bis drei Minuten gegangen sein will, um an dem\n\n 36\n\nNachbarstrand zu baden, war dies ein zusätzlicher Umstand, der\n\n 37\n\nnicht den durch die Prospektbeschreibung geweckten Erwartungen\n\n 38\n\nentsprach. Bei der von der Zeugin X gewählten Lösung des\n\n 39\n\nBadens am Nachbarstrand kommt hinzu, daß sie hinsichtlich des\n\n 40\n\nStrandaufenthalts mit dem schmalen Strandstreifen vorlieb nehmen\n\n 41\n\nmußten, der auch gegenüber der Prospektbeschreibung negativ\n\n 42\n\nabfiel und zusätzlich, daß sie während des Badens ihre zum Strand\n\n 43\n\nmitgebrachten Gegenstände nicht im Auge behalten konnten. Soweit\n\n 44\n\nder Kläger es vorgezogen hat, sich zum Strandbereich vor dem\n\n 45\n\nY zu begeben, mußte er außer dem Weg, den die Zeugin\n\n 46\n\nY mit 10 Minuten zu Fuß wohl richtig beschrieben hat, auch\n\n 47\n\nnoch die Schwierigkeiten der Absprache über die Mitbenutzung der\n\n 48\n\nStrandeinrichtungen (Sonnenschirm und Liegestühle) auf sich\n\n 49\n\nnehmen. Unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweis-\n\n 50\n\naufnahme bewertet das Gericht den \"Strandmangel\" mit 10 % des\n\n 51\n\nReisepreises. Der Kläger ist demzufolge berechtigt, den Reise-\n\n 52\n\npreis von 10.344,-- DM um 1.034,-- DM zu mindern. Unter Berück-\n\n 53\n\nsichtigung der unstreitigen außergerichtlichen Zahlung von\n\n 54\n\n520,-- DM verblieb ein weiter auszuurteilender Betrag von 514,-- \n\n 55\n\nDM.\n\n 56\n\nDie Zinsentscheidung folgt aus §§ 284, 286 BGB.\n\n 57\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO, der\n\n 58\n\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit liegen §§ 708\n\n 59\n\nNr. 11, 713 ZPO zugunde.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313805","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/1994-01-26/24-c-8284-93","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651d","ref_norm":"651d","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313a","ref_norm":"313a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313805","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313805","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/1994-01-26/24-c-8284-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313805","retrieved":"2026-07-09 03:45:25.720384+00:00"}}