{"status":"available","doknr":"OLD313899","ecli":"ECLI:DE:AGD:1993:1207.39C9041.93.00","court":"Amtsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"1993-12-07","aktenzeichen":"39 C 9041/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nhat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 16. November 1993 durch den Richter X\n\nfür R e c h t erkannt:\n\nDie Beklagte wird verurteilt,\n\nan die Kläger 312,28 DM nebst 4 % Zinsen seit\n\ndem 3.2.1993 zu zahlen.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nVon den Kosten des Rechtsstreits werden den\n\nKlägern 71 % und der Beklagten 29 % auferlegt.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n 2\n\nGem. § 313 a Abs. 1, S. 1 ZPO ergeht die Entscheidung unter\n\n 3\n\nWeglassung des Tatbestandes.\n\n 4\n\nDen Klägern steht wegen der Minderung des Reisepreises gem.\n\n 5\n\n§ 651 d BGB ein Rückerstattungsanspruch in der genannten\n\n 6\n\nHöhe zu.\n\n 7\n\nAuf die von den Klägern erhobenen Ansprüche findet\n\n 8\n\nReisevertragsrecht Anwendung. Die Beklagte ist\n\n 9\n\nReiseveranstalter. An der von den Klägern gebuchten Reise\n\n 10\n\nist bemerkenswert, daß nicht lediglich die Leistung eines\n\n 11\n\neinzelnen Veranstalters in Anspruch genommen wird, sondern\n\n 12\n\ndaß an der Gesamtleistung der Reise für die Kläger\n\n 13\n\nverschiedene Veranstalter bzw. Leistungsträger mitwirkten.\n\n 14\n\nDie Kläger nahmen von der Beklagten das Rundreisearrangement\n\n 15\n\n\"X Impressionen\", 7 Tage vom 23.12.-31.12.1992,\n\n 16\n\nPreis 2570,00 DM in Anspruch, außerdem anschließend 7\n\n 17\n\nÜbernachtungen im \"X Resort\" zum Preis von\n\n 18\n\n1344,00 DM.\n\n 19\n\nDie unvorhergesehene Mitbenutzung der Dusche in ihrem Zimmer\n\n 20\n\ndurch andere Reisegäste während der ersten beiden Tage der\n\n 21\n\nRundreise stellt einen Reisemangel i.S.d. § 651 c BGB dar.\n\n 22\n\nDurch diesen Mangel war der Wert der Reise während der\n\n 23\n\nersten beiden Tage der Rundreise um 30 % vermindert. Die\n\n 24\n\nBeklagten können deswegen gem. § 651 d BGB Erstattung von\n\n 25\n\n220,28 DM verlangen.\n\n 26\n\nDie Darbietung von Führungen während der Rundreise lediglich\n\n 27\n\nin englischer Sprache war ebenso ein Mangel der Reise. Denn\n\n 28\n\neine Rundreise wird regelmäßig von einem Publikum in\n\n 29\n\nAnspruch genommen, das für Kultur und Sehenswürdigkeiten des\n\n 30\n\nbereisten Landes ein überdurchschnittliches Interesse zeigt.\n\n 31\n\nZu einer solchen Rundreise gehören Führungen. Diese sind für\n\n 32\n\nden Reisenden aber nur dann von Wert, wenn er sie sprachlich\n\n 33\n\nverstehen kann. Für eine Rundreise, die sich an ein\n\n 34\n\ninteressiertes, aber nicht unbedingt wissenschaftlich\n\n 35\n\nvorgebildetes Publikum wendet, stellt es einen Fehler im\n\n 36\n\nSinne des § 651 c BGB dar, wenn Führungen nicht in deutscher\n\n 37\n\nSprache abgehalten werden. Dieser Mangel rechtfertigt eine\n\n 38\n\nMinderung von 10 %, weshalb die Kläger Erstattung von\n\n 39\n\n257,00 DM verlangen können.\n\n 40\n\nDagegen stellt die Unterbringung in 2- Bett Bungalows keinen\n\n 41\n\nMangel der Reise dar. Denn eine andere Unterbringung war\n\n 42\n\nreisevertraglich nicht vorgesehen.\n\n 43\n\nDer Reiseprospekt der Beklagten nennt als mögliche Form der\n\n 44\n\nUnterbringung Doppel- und Einzelzimmer. Die Original-\n\n 45\n\nRechnung vom 21.11.1992 nennt Doppelzimmer/Bad.\n\n 46\n\nNur auf dem Plan über den Reiseerlauf des Reisebüros X\n\n 47\n\nsind für die Zeit im \"X Resort\"\n\n 48\n\nÜbernachtungen im 3-Bett-Bungalow genannt. Diese Angaben des\n\n 49\n\nReisebüros sind aber, anders als die Angaben des\n\n 50\n\nReiseveranstalters in den Prospekten, keine verbindliche\n\n 51\n\nBeschreibung des zu erwartenden Zustandes. Die Angaben im\n\n 52\n\nPlan über den Reiseverlauf widersprachen zudem Katalog und\n\n 53\n\nRechnung, sodaß die Kläger sich nicht auf diesen Angaben\n\n 54\n\nverlassen durften.\n\n 55\n\nDie Beklage hat den Klägern vorprozessual 147,00 DM für die\n\n 56\n\nMitbenutzung der Dusche und 18,00 DM für die nur\n\n 57\n\nenglischsprachige Führung erstattet.\n\n 58\n\nDen Klägern steht folgender Anspruch zu:\n\n 59\n\nMangel Dusche 220,28 DM\n\n 60\n\nMangel Führung 257,00 DM\n\n 61\n\nSumme 477,28 DM\n\n 62\n\n./. Erstattung 165,00 DM\n Forderung 312,28 DM\n\n 63\n\nDer Zinsanspruch beruht auf §§ 284, 286, 288 BGB.\n\n 64\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 BGB.\n\n 65\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht\n\n 66\n\ngemäß §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313899","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/1993-12-07/39-c-9041-93","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651c","ref_norm":"651c","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651d","ref_norm":"651d","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313899","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313899","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/1993-12-07/39-c-9041-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313899","retrieved":"2026-07-09 03:45:34.806111+00:00"}}