{"status":"available","doknr":"OLD313945","ecli":"ECLI:DE:AGD:1993:1110.53C15469.93.00","court":"Amtsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"1993-11-10","aktenzeichen":"53 C 15469/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nhat das Amtsgericht Düsseldorf\n\nauf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 1993\n\ndurch den Richter X\n\nfür R e c h t erkannt:\n\nDie Beklagte wird verurteilt,\n\nan die Kläger 197,10 DM (i.W.:\n\nEinhundertsiebenundneunzig\n\n10/100 Deutsche Mark) nebst 4 %\n\nZinsen seit dem 14.04.1993\n\nzu zahlen.\n\nIm übrigen wird die Klage\n\nabgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits\n\ntragen die Kläger als Gesamt-\n\nschuldner zu 87 % und die\n\nBeklagte zu 13 %.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nAuf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a\n\nZPO verzichtet.\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n 2\n\nDie Klage ist in Höhe des zugesprochenen Betrages be-\n\n 3\n\ngründet.\n\n 4\n\nDen Klägern steht insoweit ein Anspruch auf Schadens-\n\n 5\n\nersatz wegen Nichterfüllung des mit der Beklagten ge-\n\n 6\n\nschlossenen Reisevertrages gemäß § 651 f BGB gegen\n\n 7\n\ndiese zu. Die Beklagte ist dem Vortrag der Kläger,\n\n 8\n\nes habe in dem gebuchten Hotel keinerlei Unterhaltung\n\n 9\n\nstattgefunden, nicht in hinreichender Weise entgegen-\n\n 10\n\ngetreten. Es steht diesbezüglich fest, daß es insbe-\n\n 11\n\nsondere an der von der Beklagten laut ihren Prospekt-\n\n 12\n\nangaben geschuldeten \"romantischen Musik in der Open-Air-\n\n 13\n\nBar\" fehlte. Ein Minderungsbetrag in Höhe von 5 % des\n\n 14\n\nGesamtreisepreises ist insoweit angemessen.\n\n 15\n\nIm übrigen ist die Klage unbegründet.\n\n 16\n\nDen Klägern steht kein weitergehender Anspruch auf\n\n 17\n\nSchadensersatz wegen Nichterfüllung des Reisevertrages\n\n 18\n\nzu.\n\n 19\n\nDie Tatsache, daß der Strand gegenüber dem gebuchten\n\n 20\n\nHotel derart stark verschmutzt war, daß ein Baden im\n\n 21\n\nMeer an dieser Stelle nicht möglich war, rechtfertigt\n\n 22\n\neine Minderung nicht. Es kann insoweit dahingestellt\n\n 23\n\nbleiben, ob sich die Kläger vor Reiseantritt ausdrück-\n\n 24\n\nlich bei der Beklagten nach der Verschmutzung erkundigt\n\n 25\n\nhaben. Jedenfalls ist die Möglichkeit der Benutzung\n\n 26\n\neben dieses Strandabschnitts nicht Gegenstand des Reise-\n\n 27\n\nvertrages geworden. Weder dem Klägervorbringen noch\n\n 28\n\nden vorgelegten Buchungs- bzw. Leistungsbestätigungen\n\n 29\n\nläßt sich entnehmen, daß die Beklagte gerade im Hinblick\n\n 30\n\nauf die Befürchtungen der Kläger ausdrücklich die Gewähr\n\n 31\n\nfür die Benutzbarkeit des Strandes übernommen hat.\n\n 32\n\nNur dann aber wird überhaupt eine entsprechende Ein-\n\n 33\n\nstandspflicht des Reiseveranstalters begründet. Im\n\n 34\n\nübrigen bleibt es bei der Feststellung, daß ein Reise-\n\n 35\n\nveranstalter für den Zustand eines öffentlichen Strandes\n\n 36\n\ngrundsätzlich nicht haftet, da dies nicht in seinem\n\n 37\n\nEinordnungsbereich liegt (vgl. AG Stuttgart-Bad Cannstatt,\n\n 38\n\nUrteil vom 02.11.1984, 3 C 504/84 und 11.11.1983, 2\n\n 39\n\nC 2895/82; LG München I, Urteil vom 08.02.1980, 10\n\n 40\n\nO 453/80).\n\n 41\n\nAuch der weitere Vortrag bezüglich des Vorliegens von\n\n 42\n\nMängeln bei der Hotelunterbringung ist nicht geeignet,\n\n 43\n\nden Klageanspruch zu begründen.\n\n 44\n\nEs fehlt insoweit -worauf auch die Beklagte bereits\n\n 45\n\nausdrücklich hingewiesen hat- an einem hinreichend \n\n 46\n\nsubstantiierten Vortrag zu einem wirksamen Abhilfever-\n\n 47\n\nlangen der Kläger vor Ort. Der bloße Hinweis darauf,\n\n 48\n\ndie Mängel gegenüber der Reiseleitung gerügt zu haben,\n\n 49\n\nist lediglich pauschal und entspricht nicht den Anfor-\n\n 50\n\nderungen an einen substantiierten Sachvortrag im Rahmen\n\n 51\n\nder den Parteien obliegenden Prozeßförderungspflicht.\n\n 52\n\nDie Kläger haben weder dargelegt, an welchem Tag, mit\n\n 53\n\nwelchem Inhalt (welche konkreten Mängel) er sich an\n\n 54\n\nwelche Personen (namentlich) gewendet und um Abhilfe\n\n 55\n\ngebeten hat.\n\n 56\n\nIm übrigen hätte es aber zudem auch eines Vortrages\n\n 57\n\nüber die tatsächlichen Mängel der Hoteleinrichtung,\n\n 58\n\ninsbesondere darüber bedurft, welche Einrichtungsgegen-\n\n 59\n\nstände abweichend vom Prospektangebot bzw. dem Vertrags-\n\n 60\n\ninhalt nicht zur Verfügung gestanden haben. Auch der\n\n 61\n\nVortrag bezüglich Klimaanlage und Duschen ist nicht\n\n 62\n\nhinreichend substantiiert. Es ist nicht erkennbar,\n\n 63\n\nwann, wie oft und wie lange diese Einrichtungen ausge-\n\n 64\n\nfallen sind. Im übrigen aber ist eine kurzfristige\n\n 65\n\nHinnahme dieser Beeinträchtigungen im Rahmen des mo-\n\n 66\n\ndernen Massentourismus hinzunehmen. Es handelt sich\n\n 67\n\num kurzfristige Unannehmlichkeiten, die die Schwelle\n\n 68\n\neines Mangels i.S.d. § 651 c BGB nicht erreichen (vgl.\n\n 69\n\nAG Frankfurt, Urteil vom 20.06.1985, 30 C 842/85-45).\n\n 70\n\nSchließlich führt auch die Behauptung der Kläger, bei\n\n 71\n\ndem gebuchten Hotel habe es sich tatsächlich nur um\n\n 72\n\nein 3-Sterne-Hotel gehandelt, zu keiner anderen Beur-\n\n 73\n\nteilung. Nach dem Prospekt sollte das gebuchte Hotel\n\n 74\n\nder Kategorie \"4 Globen\" angehören. Dies enthält nicht\n\n 75\n\ndie Zusicherung auf Unterbringung in einem 4-Sterne-Hotel,\n\n 76\n\nsondern stellt lediglich eine veranstaltereigene Klassi-\n\n 77\n\nfizierung dar. Eine Abweichung von dieser aber haben\n\n 78\n\ndie Kläger nicht vorgetragen. Im übrigen hätte es dies-\n\n 79\n\nbezüglich ohnehin konkreter Darlegungen darüber bedurft,\n\n 80\n\ndurch welche Minderleistungen sich das zugewiesene\n\n 81\n\nvon einem 4-Sterne-Hotel unterschieden hat (vgl. AG\n\n 82\n\nEssen, Urteil vom 21.09.1990, 21 C 327/90).\n\n 83\n\nSoweit die Kläger darüber hinaus Ansprüche wegen ent-\n\n 84\n\ngangener Urlaubsfreuden bzw. nutzlos aufgewendeter\n\n 85\n\nUrlaubszeit geltend gemacht haben, steht ihnen ein\n\n 86\n\nsolcher nach der ständigen Rechtsprechung des AG/LG\n\n 87\n\nDüsseldorf erst ab einer Minderungsquote von 50 % zu.\n\n 88\n\nDem Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Ver-\n\n 89\n\nhandlung war nicht stattzugeben, da der Sachvortrag\n\n 90\n\nim nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 29.10.1993\n\n 91\n\neine andere Beurteilung der Sachlage nicht rechtfertigt.\n\n 92\n\nDie Entscheidung über die geltend gemachten Zinsen\n\n 93\n\nrechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges\n\n 94\n\ngemäß §§ 284, 286, 288 ZPO. Die Kläger haben einen\n\n 95\n\nhöheren Zinssatz weder dargelegt noch unter Beweis\n\n 96\n\ngestellt.\n\n 97\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.\n\n 98\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit\n\n 99\n\nfolgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.\n\n 100\n\nDer Streitwert für den Rechtsstreit wird auf 1.575,-- DM\n\n 101\n\nfestgesetzt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313945","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/1993-11-10/53-c-15469-93","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651c","ref_norm":"651c","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651f","ref_norm":"651f","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313a","ref_norm":"313a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313945","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313945","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/1993-11-10/53-c-15469-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313945","retrieved":"2026-07-09 03:45:38.658638+00:00"}}