{"status":"available","doknr":"OLD314007","ecli":"ECLI:DE:AGD:1993:0920.47C13431.92.01","court":"Amtsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"1993-09-20","aktenzeichen":"47 C13431/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Amtsgericht Düsseldorf\n\nhat auf die mündliche Verhandlung vom 16.8.1993\n\ndurch die Richterin am Amtsgericht X\n\nfür R e c h t erkannt:\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den\n\nKläger DM 488,88 nebst 4 % Zinsen seit\n\ndem 2.10.1992 zu zahlen.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen die\n\nBeklagte zu 33 %, der Kläger zu 67 %.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nTatbestand\n\n 2\n\nDer Kläger buchte gemeinsam mit der Zeugin X eine\n\n 3\n\nReise nach X vom 3. bis 25.5.1992 mit Unterkunft\n\n 4\n\nim Hotel X mit Doppelzimmer, Dusche, WC, Balkon,\n\n 5\n\nMeeresblick und Klimaanlage zum Preise von je DM 2.008,--.\n\n 6\n\nEr begehrt Minderung bzw. Schadensersatz, weil das Zimmer\n\n 7\n\nkeinen Meeresblick hatte. Unstreitig zahlte die Beklagte\n\n 8\n\n10 % des anteiligen Reisepreises, nämlich je DM 295,--\n\n 9\n\nan den Kläger und die Zeugin X zum Ausgleich hierfür.\n\n 10\n\nUnstreitig erhielten der Kläger und die Zeugin X je-\n\n 11\n\nweils weitere DM 239,-- von der Beklagten. Diese meint,\n\n 12\n\nder Kläger habe keine weiteren Ansprüche.\n\n 13\n\nDer Kläger trägt vor, die Klimaanlage habe wegen häufigen\n\n 14\n\nStromausfall allenfalls zu 50 % funktioniert.\n\n 15\n\nEr behauptet, in der Zeit vom 3. bis 17.5. hätten von\n\n 16\n\n6.00 Uhr bis 17.00 Uhr täglich Renovierungsarbeiten\n\n 17\n\nmit Lärmbelästigung im Zimmer und in der Gartenanlage\n\n 18\n\nstattgefunden, die Wäsche sei nicht gegen frische,\n\n 19\n\nsondern gegen gebrauchte gewechselt worden,\n\n 20\n\nder Strand sei wegen Fäkalien unbenutzbar gewesen, er habe\n\n 21\n\ndie Rügen täglich wiederholt.\n\n 22\n\nNach 14 Tagen wurde der Kläger in einem anderen Hotel unter-\n\n 23\n\ngebracht. Er trägt vor, dieser Aufenthalt sei nicht mehr\n\n 24\n\ngeeignet gewesen, die gewünschte Erholung zu ermöglichen,\n\n 25\n\nweshalb ihm auch Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter\n\n 26\n\nUrlaubszeit zustehe.\n\n 27\n\nDer Kläger beantragt:\n\n 28\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.474,--\n\n 29\n\nnebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.\n\n 30\n\nDie Beklagte beantragt:\n\n 31\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 32\n\nEs ist Beweis erhoben worden durch Einholung schriftlicher\n\n 33\n\nZeugenaussagen. Auf das Ergebnis der Beweisaufnahme wird\n\n 34\n\nverwiesen.\n\n 35\n\nEntscheidungsgründe\n\n 36\n\nDie Klage ist teilweise begründet.\n\n 37\n\nDer Kläger kann in der zuerkannten Höhe eine Minderung\n\n 38\n\ndes Reisepreises verlangen, weil die Leistung der Beklagten\n\n 39\n\nin diesem Umfang mangelhaft war (§ 651 d BGB).\n\n 40\n\nNach den Bekundungen der Zeugin X hat der Kläger die\n\n 41\n\nMängel gerügt. Zwar ist nicht zu verkennen, daß die\n\n 42\n\nZeugin X grundsätzlich ein eigenes Interesse an einem\n\n 43\n\ngünstigen Ausgang des Rechtsstreits hat, weil auch sie die-\n\n 44\n\nselben Ansprüche gegenüber der Beklagten erhoben hat. Allerdings\n\n 45\n\nergibt sich aus der von der Beklagten vorgelegten Nieder-\n\n 46\n\nschrift über eine Beanstandung, daß Beanstandungen täglich\n\n 47\n\nerhoben worden seien. Insoweit erscheint die Aussage der\n\n 48\n\nZeugin X auch glaubhaft. Etwas anderes ergibt sich\n\n 49\n\ninsbesondere nicht aus der schriftlichen Aussage des\n\n 50\n\nReiseleiters.\n\n 51\n\nFür den fehlenden Meeresblick sind unstreitig bereits\n\n 52\n\n10 % bezahlt worden. Mehr verlangt der Kläger selbst nicht.\n\n 53\n\nWegen des Stromausfalls, der sich auf die Klimaanlage aus-\n\n 54\n\nwirkte, kann der Kläger keine Minderung verlangen, weil\n\n 55\n\nhäufige Stromausfälle, zumal während der Monsumzeit,\n\n 56\n\nin X zu erwarten und in Kauf zu nehmen sind.\n\n 57\n\nDer allgemeine Vortrag, es habe \"sehr häufigen Stromausfall\"\n\n 58\n\nmit \"allenfalls 50 %\" Funktionieren gegeben, ist auch\n\n 59\n\nunsubstantiiert, ohne daß die genauen Zeiten genannt worden\n\n 60\n\nsind. Nur in diesem Fall hätte die Beklagte die jeweiligen\n\n 61\n\nUrsachen des Stromausfalls überprüfen und hierzu Stellung\n\n 62\n\nnehmen können.\n\n 63\n\nDer Kläger hat bewiesen, daß des Renovierungsarbeiten\n\n 64\n\nwährend seines Aufenthalts im Hotel X gegeben hat.\n\n 65\n\nAuch der Reiseleiter hat eingeräumt, daß ein Flügel\n\n 66\n\nangebaut wurde, wodurch naturgemäß Geräusche entstehen.\n\n 67\n\nNach den Zeugenaussagen ist aber davon auszugehen, daß für\n\n 68\n\ndie Bauarbeiten keine Maschinen eingesetzt worden sind,\n\n 69\n\nso daß die Geräuschbelästigung sowohl im Haus als auch\n\n 70\n\nim Garten nicht all zu schwer wiegte. Insbesondere haben\n\n 71\n\ndie Zeugen die Lärmbelästigung unterschiedlich empfunden.\n\n 72\n\nLetztlich sind die Beeinträchtigungen nicht nach dem\n\n 73\n\nempfindlichsten, aber auch nicht nach dem unempfindlichsten\n\n 74\n\nTeilnehmer zu beurteilen. Das Gericht wertet die Beein-\n\n 75\n\nträchtigung durch Baumaßnahmen ohne Maschinen, welche sowohl\n\n 76\n\nim Haus als auch im Garten zu vernehmen waren, mit\n\n 77\n\n15 %.\n\n 78\n\nWeiterhin ist bewiesen, daß jedenfalls Badetücher unge-\n\n 79\n\nwaschen an andere Reisende ausgegeben wurden und Wäsche\n\n 80\n\nnur selten gewaschen wurde, wobei die Geruchsbelästigung\n\n 81\n\nunterschiedlich empfunden worden ist. Angesichts der\n\n 82\n\nTatsache, daß es sich um eine Billigreise in ein Hotel ohne\n\n 83\n\nbesonderen Luxus handelte, zudem in einem Land, dessen\n\n 84\n\nHygienevorstellungen nicht mit nordeuropäischen Ansprüchen\n\n 85\n\nzu vergleichen sind, wirkt sich die\n\n 86\n\nBeeinträchtigung durch mangelnde Reinigung der\n\n 87\n\nWäsche mit 5 % gegenüber dem, was der Kläger erwarten durfte,\n\n 88\n\naus. Zumindest durfte er damit rechnen, daß von anderen\n\n 89\n\nMenschen benutzte Badetücher frisch gewaschen wurden und\n\n 90\n\ndie Zimmerwäsche einmal gewechselt wurde wärend der\n\n 91\n\n12 Nächte in dem zweiten von ihm bezogenen Zimmer.\n\n 92\n\nNach den Zeugenaussagen ist davon auszugehen, daß der\n\n 93\n\nvom Hotel aus zu benutzende Strand auch von Einheimischen\n\n 94\n\nbenutzt und nicht gereinigt wurde. Den Reinigungszustand\n\n 95\n\nhaben die Zeugen unterschiedlich empfunden. Allerdings\n\n 96\n\ndurfte der Kläger nach dem Reiseprospekt davon ausgehen,\n\n 97\n\ndaß es sich um einen frisch gereinigten Strand handelt,\n\n 98\n\nwelcher zum Aufenthalt geeignet war. Diese Voraussetzungen\n\n 99\n\nerfüllte der vorgefundene Strand jedenfalls nicht, weil die\n\n 100\n\nBeklagte den Strand nicht wie zu erwarten gereinigt hat.\n\n 101\n\nDiese Beeinträchtigung würdigt das Gericht, unter Würdigung\n\n 102\n\nder unterschiedlichen Zeugenaussagen mit 20 %.\n\n 103\n\nAnsprüche wegen des Verpflegungsservice stehen dem Kläger\n\n 104\n\nnicht zu. Insbesondere hatte die Beklagte ein Buffet nicht\n\n 105\n\nzugesagt, auch konnte der Kläger auf X keine mit\n\n 106\n\nhiesigen Maßstäben zu messende Küche oder Bewirtung verlangen.\n\n 107\n\nEr konnte auch nicht davon ausgehen, mit anderer als landes-\n\n 108\n\nüblicher Ernährung versorgt zu werden, insbesondere mit\n\n 109\n\nEssensmengen, die im nördlichen Europe angeboten werden.\n\n 110\n\nBei der Reise in ein Drittland zu Billigtarifen konnte er\n\n 111\n\nnicht von einem europäischen Standard der Reiseleitung\n\n 112\n\nausgehen.\n\n 113\n\nDer Kläger kann keinen weiteren Schadensersatz verlangen,\n\n 114\n\nweil er Ansprüche zum entgangenen Urlaub nicht schlüssig\n\n 115\n\nvorgetragen hat, andererseits, weil die Beklagte mit\n\n 116\n\nDM 239,-- bereits ausreichenden Ausgleich für den vertanen\n\n 117\n\nUrlaub bei dem Umzug in ein anderes Hotel erbracht hat.\n\n 118\n\nInsgesamt erhält der Kläger mit der hier zuerkannten\n\n 119\n\n40 % ingen Minderung sowie der erhaltenen Zahlungen,\n\n 120\n\nsomit einen ausreichenden Ersatz für die vorgefundenen\n\n 121\n\nBeeinträchtigungen, nämlich eine Minderung von 50 % und einen\n\n 122\n\nSchadensersatz für vertanen Urlaub wegen Umzugs von DM 478,--.\n\n 123\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Nr. 11, 713 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314007","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/1993-09-20/47-c13431-92","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651d","ref_norm":"651d","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314007","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314007","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/1993-09-20/47-c13431-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314007","retrieved":"2026-07-09 03:45:44.090785+00:00"}}