{"status":"available","doknr":"OLD314122","ecli":"ECLI:DE:AGD:1993:0625.35C6051.93.00","court":"Amtsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"1993-06-25","aktenzeichen":"35 C 6051/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nhat das Amtsgericht Düsseldorf\n\nauf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 1993\n\ndurch den Richter am Amtsgericht X\n\nfür R e c h t erkannt:\n\nUnter Abweisung der Klage im übrigen \n\nwird die Beklagte verurteilt, sowohl \n\nan die Klägerin als auch an den Kläger\n\njeweils einen Betrag von DM 319,67 nebst\n\n12,5 % Zinsen zugunsten der Klägerin seit\n\ndem 4.12.1992, zugunsten des Klägers seit\n\ndem 5.12.1992 zu zahlen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen die\n\nKlägerin und der Kläger zu jeweils 32 %,\n\ndie Beklagte zu 36 %.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n 2\n\nVon der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 495 a ZPO\n\n 3\n\nabgesehen.\n\n 4\n\nDie Klage, mit der die Kläger Reisemängel bezüglich der\n\n 5\n\nbei der Beklagten gebuchten Flugpauschalreise \"Faszinierendes\n\n 6\n\nX\" vom 8. bis zum 24.10.1992 in Höhe von jeweils\n\n 7\n\nDM 500,-- geltend machen, ist zum Teil begründet.\n\n 8\n\nBeiden Kläger steht jeweils ein Minderungsanspruch gemäß \n\n 9\n\n§ 651 d Abs. 1 BGB in Höhe von DM 319,67 zu. Die Beklagte\n\n 10\n\nhat nämlich die von ihr zugesagte Reiseleistung insoweit \n\n 11\n\nnicht ordnungsgemäß erbracht, als aufgrund der von ihr\n\n 12\n\nzu vertretenden, fehlerhaften Reiseorganisation der am\n\n 13\n\n3. Tag in X vorgesehene freie Nachmittag ebenso ent-\n\n 14\n\nfiel wie ein halber \"freier Tag\" am 6. Reisetag in Y.\n\n 15\n\nEs ist nicht nachvollziehbar, wenn die Beklagte sich insoweit\n\n 16\n\ndarauf beruft, daß zum einen Programmänderungen vorbehalten\n\n 17\n\nseien und zum anderen unvorhergesehene Änderungen bei der\n\n 18\n\nFlugbeförderung aufgetreten seien. Die gern gebrauchte Floskel\n\n 19\n\nvon den \"Bedingungen des Massentourismus\" vermag keinesfalls\n\n 20\n\nvertragliche Verpflichtungen der Parteien erheblich zu\n\n 21\n\nbeeinträchtigen. Vielmehr können die Kläger die Beklagte\n\n 22\n\nzu Recht auf das von der Beklagten der Reise zugrunde\n\n 23\n\ngelegte Reiseprogramm verweisen, welches gerade für den\n\n 24\n\n3. Tag der Reise in X den Nachmittag \"für eigene\n\n 25\n\nEntdeckungen zur freien Verfügung\" stellt, nachdem zunächst\n\n 26\n\ndie vielfältigen schönen Ausflugs- und Besichtigungsziele in\n\n 27\n\nX herausgestellt worden sind. Noch deutlicher wird\n\n 28\n\ndies für den 6. Tag in Y , für das die Programmbe-\n\n 29\n\nschreibung beginnt: \"Heute empfehlen wir Ihnen einen fakulta-\n\n 30\n\ntiven Tagesausflug mit dem Luftkissenboot in die X-\n\n 31\n\nKolonie X mit einem Kurzbesuch in die X.\n\n 32\n\nIn Y steht Ihnen dieser Tag für Einkäufe und eigenen\n\n 33\n\nEntdeckungen zur freien Verfügung ...\".\n\n 34\n\nBei einem Programm wie dem der gebuchten Reise der Kläger\n\n 35\n\nstellen gerade Freizeiten wesentliche Entspannungszeiten dar;\n\n 36\n\nzudem ist gerichtsbekannt, daß Reisende\n\n 37\n\ngerade in den beiden genannten Städten die freien Zeiten für\n\n 38\n\nprivate Einkäufe nutzen möchten und auch darin der Zweck einer\n\n 39\n\nsolchen Reise wie der gebuchten besteht. Der Verlust zweier\n\n 40\n\nsolcher halber \"freier Tage\" muß daher als erheblich gewertet\n\n 41\n\nwerden und erscheint dem Gericht vergleichbar mit dem Ausfall\n\n 42\n\nvon Landausflügen bei Kreuzfahrten, für den eine Erstattung\n\n 43\n\nvon 20 - 30 % des anteiligen Reisepreises je Tag anerkannt wird\n\n 44\n\n(Frankfurter Tabelle zur Reisepreisminderung, NJW 85,\n\n 45\n\nSeite 114 unter III. 17).\n\n 46\n\nRechnerisch läßt sich ein Tagespreis von DM 319,67 ermitteln;\n\n 47\n\ninsoweit ist eine Reisepreisminderung für zwei verlorenen\n\n 48\n\nhalbe \"freie Tage\" anzusetzen.\n\n 49\n\nSoweit die Kläger darüberhinaus geltend machen, sie hätten\n\n 50\n\ndie von der Beklagten zugesagten Reiseunterlagen und den\n\n 51\n\n- offensichtlich schriftlichen - Reiseführer nicht erhalten,\n\n 52\n\nist keine schlüssige Klagegrundlage gegeben. Die Kläger\n\n 53\n\nhätten eine entsprechende Foderung zwar zu Recht erheben\n\n 54\n\nkönnen, denn das von den Parteien für die Reise zugrunde\n\n 55\n\ngelegte Reiseprogramm sieht auch eine Stellung eines\n\n 56\n\n\"Info-Pakets mit Reiseführer\" durch die Beklagte an die\n\n 57\n\nKläger vor. Aber einen solchen Mangel hätten die Kläger rügen\n\n 58\n\nmüssen, § 651 c BGB. Hierzu tragen sie nichts vor, obwohl\n\n 59\n\ndoch eine entsprechende Anforderung - und zwar schon rech-\n\n 60\n\nzeitig vor Reisebeginn - nahegelegen hätte. Die Kläger sind\n\n 61\n\nfolglich mit einem Minderungsanspruch gemäß § 651 d Abs. 2\n\n 62\n\nBGB insoweit ausgeschlossen. Insoweit war ihre Klage abzu-\n\n 63\n\nweisen.\n\n 64\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1 bzw.\n\n 65\n\n708 Nr. 11, 713 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314122","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/1993-06-25/35-c-6051-93","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651c","ref_norm":"651c","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651d","ref_norm":"651d","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314122","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314122","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/1993-06-25/35-c-6051-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314122","retrieved":"2026-07-09 03:45:54.791769+00:00"}}