{"status":"available","doknr":"OLD314470","ecli":"ECLI:DE:AGD:1992:1016.291II169.91WEG.00","court":"Amtsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"1992-10-16","aktenzeichen":"291 II 169/91 WEG","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nhat das Amtsgericht Düsseldorf\n\ndurch den Richter am Amtsgericht X\n\nam 16. Oktober 1992\n\nb e s c h l o s s e n :\n\n 1.\n\n Den Antragsgegnern wird aufgegeben, als Gesamtschuldner\n\n 1.696,44 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28.01.1992 zu zahlen.\n\n Die weitergehenden Anträge der Antragstellerin werden\n\n zurückgewiesen.\n\n 2.\n\n Die Gerichtskosten werden zu 5/6 der Antragstellerin zu\n\n 1/6 den Antragsgegnern als Gesamtschuldnern auferlegt;\n\n außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.\n\n 3.\n\n Der Geschäftswert wird auf insgesamt 10.329,-- DM festge-\n\n setzt.\n\n1\n\nG r ü n d e : \n\n 2\n\nI.\n\n 3\n\nDie Antragstellerin und die Antragsgegner bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft XX.\n\n 4\n\nIn der Eigentümerversammlung vom 11.06.1991 wurde unter Tagesordnungspunkt 7 lt. Protokoll folgender Beschluß gefaßt:\n\n 5\n\n\"Da von der ehemaligen Hausverwaltung Y keine geänderte Baukontoabrechnung mehr zu erhalten ist, soll die Korrektur des Eigentümers X, nach Prüfung durch den Verwaltungsbeirat, gelten und bei Richtigkeit die Salden aus der Korrektur X gegenüber den Eigentümern wirksam sein. Fälligkeit hierfür 1 Monat nach Prüfungsvermerk\n\n 6\n\nDie Hausverwaltung XY holt die Unterlagen von der Firma Y bzw. deren Nachfolger zurück.\"\n\n 7\n\nDie Antragstellerin hat mit Schreiben vom 11.07.1991, das am gleichen Tag bei Gericht eingegangen ist, zunächst beantragt, den auf der Eigentümerversammlung am 11.06.1991 gefaßten Beschluß zu Tagesordnungspunkt 4 für ungültig zu erklären. Das Protokoll, die Eigentümerliste und die Begründung wollte die Antragstellerin innerhalb von 14 Tagen nachreichen.\n\n 8\n\nMit Schreiben vom 23.07.1991, bei Gericht eingegangen am 24.07.1991, hat die Antragstellerin darauf hingewiesen, daß sie sich im Tagesordnungspunkt geirrt habe. Die Verwechselung habe darauf beruht, daß dieses Thema unter Tagesordnungspunkt 4 auf der Eigentümerversammlung am 29.06.1989 auch zur Debatte gestanden habe. \n\n 9\n\nUnter dem 09.09.1991 hat die Antragstellerin den Rechtsstreit für erledigt erklärt, soweit ihre \"Benachteiligung (Verfahrenskosten) mit der mit Schreiben der Hausverwaltung XY vom 05.08.1991 übersandten Abrechnung vom 30.09.1989 des Miteigentümers X ausgeräumt wurde.\"\n\n 10\n\nIm übrigen hat sie beantragt,\n\n 11\n\na)\n\n 12\n\nfestzustellen, daß ihr die Kosten für die Blumenkästen und die\n\n 13\n\nTransportkosten in Höhe von insgesamt 1.696,44 DM von der\n\n 14\n\nEigentümergemeinschaft erstattet werden\n\n 15\n\nund\n\n 16\n\nb)\n\n 17\n\nder Eigentümergemeinschaft aufzugeben, an sie insgesamt \n\n 18\n\n1.471,26 DM zu zahlen.\n\n 19\n\nZur Begründung der Anträge zu a) und b) hat die Antragstellerin folgendes vorgetragen:\n\n 20\n\nDer damalige Verfahrensbevollmächtigte der Eigentümergemeinschaft habe ihr mit Schreiben vom 13.03.1985 (Bl. 35 d. GA)ausdrücklich zugesichert, daß die Gemeinschaft die Kosten für die Blumenkästen und auch die Transportkosten übernehmen werde. An diese Zusicherung sei die Gemeinschaft gebunden.\n\n 21\n\nBezüglich des weiteren Betrages von 1.471,26 DM wird auf die Ausführungen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 09.09.1991 auf S. 4 (Bl. 29 d. GA) Bezug genommen.\n\n 22\n\nMit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 14.10.1991 hat die Antragstellerin sodann beantragt,\n\n 23\n\n1.\n\n 24\n\nden Beschluß der Eigentümerversammlung vom \n\n 25\n\n11.06.1991 zu Tagesordnungspunkt 7 für ungültig zu\n\n 26\n\nerklären;\n\n 27\n\n2. \n\n 28\n\nfestzustellen, daß der Antragstellerin ein Erstattungs-\n\n 29\n\nanspruch gegenüber der Eigentümergemeinschaft in\n\n 30\n\nHöhe von 1.696,44 DM zusteht;\n\n 31\n\n3. \n\n 32\n\ndie Antragsgegner zu verurteilen, an die Antragstellerin\n\n 33\n\n1.471,26 DM nebst 4 % Zinsen darauf seit Rechts-\n\n 34\n\nhängigkeit zu zahlen.\n\n 35\n\nMit Schriftsatz vom 16.01.1992 hat die Antragstellerin ihre Anträge dann noch teilweise abgeändert.\n\n 36\n\nSie beantragt nunmehr,\n\n 37\n\na)\n\n 38\n\nfestzustellen, daß die Antragstellerin nicht verpflichtet ist, auf sie \n\n 39\n\nentfallende Kosten im Rahmen der Einzelabrechnung des \n\n 40\n\nSanierungskontos zu tragen, die darauf beruhen, daß ein Betrag\n\n 41\n\nvon 2.162,36 DM als Kosten für ein gegen die Eigentümerge-\n\n 42\n\nmeinschaft ergangenes Versäumnisurteil in die Abrechnung einge-\n\n 43\n\nstellt wurden,\n\n 44\n\nb)\n\n 45\n\ndie Antragsgegner zu verurteilen, an die Antragstellerin 1.696,44 DM\n\n 46\n\nnebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\n 47\n\nDie Antragsgegner beantragen,\n\n 48\n\ndie Anträge insgesamt zurückzuweisen.\n\n 49\n\nWegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.\n\n 50\n\nII.\n\n 51\n\nDie Anträge sind nur zum geringen Teil begründet.\n\n 52\n\nDie Antragstellerin hat lediglich einen Zahlungsanspruch gegen die Antragsgegner in Höhe von 1.696,44 DM.\n\n 53\n\nDies ergibt sich daraus, daß die Antragsgegner durch ihren damaligen Bevollmächtigten, den Rechtsanwalt X, folgendes mitgeteilt haben:\n\n 54\n\n\"Blumentröge:\n\n 55\n\nEs ist der Wille der Gemeinschaft, insofern den betroffenen Eigentümern\n\n 56\n\nErsatz zu stellen. Der Nachbar hatte sich die Blumenkästen selbst \n\n 57\n\ngekauft und abgeholt. Zuzüglich Transportkosten wird Ihnen, da Sie\n\n 58\n\nsich die Kästen selbst gekauft haben, ein Betrag von 1.610,82 DM als\n\n 59\n\nKostenerstattung gutgeschrieben.\"\n\n 60\n\nNach Ansicht des Gerichts ist die Gemeinschaft an diese Erklärung gebunden. Es ist auch nicht so, daß etwa dieser eine Punkt Gegenstand eines Vergleichsvorschlages war. Auch läßt sich dem Schreiben nicht entnehmen, daß die dort aufgeführten Punkte in einem Abhängigkeitsverhältnis untereinander gestanden haben. Auch kann der Antragstellerin nicht entgegengehalten werden, daß die diesbezüglichen Ansprüche verwirkt seien, da sie jahrelang nicht geltend gemacht worden sind. Über das bloße Zeitmoment hinaus müßte dann festgestellt werden, daß die Antragstellerin bei der Gemeinschaft die Erwartung hervorgerufen hat, daß sie sich auf die Zusicherungen des Rechtsanwaltes X fortan nicht mehr berufen werde. Dergleichen läßt sich aber nicht feststellen.\n\n 61\n\nDa die Antragstellerin 214,88 DM Transportkosten nachgewiesen hat, ergibt sich eine Summe von 1.825,70 DM, die von der Antragstellerin um ihren Eigenanteil gekürzt worden ist. Danach steht der Antragstellerin zumindest ein Betrag von 1.696,44 DM gegenüber der Eigentümergemeinschaft zu.\n\n 62\n\nNachdem der Antrag korrekterweise in einen Zahlungsantrag umformuliert worden ist, konnte ihm auch in voller Höhe entsprochen werden.\n\n 63\n\nDagegen sind die weitergehenden Anträge unzulässig oder unbegründet.\n\n 64\n\nDie Anfechtung des Beschlusses der Eigentümergemeinschaft zu Tagesordnungspunkt 7 war unzulässig, da insoweit die Anfechtungsfrist bereits abgelaufen war.\n\n 65\n\nZwar hat die Antragstellerin innerhalb dieser Frist den Beschluß zu Tagesordnungspunkt 4 angefochten. Sie kann sich dann aber nicht darauf berufen, daß sie damit den Beschluß zu Tagesordnungspunkt 7 gemeint hat.\n\n 66\n\nDie einmonatige Anfechtungsfrist ist als Ausschlußfrist strengstens zu beachten, da sie insbesondere der Rechtssicherheit dient. Schon aus diesem Grunde kann das Anfechtungsschreiben der Antragstellerin nicht einfach ausgelegt werden.\n\n 67\n\nHinzu kommt, daß das diesbezügliche Vorbringen der Antragstellerin kaum nachvollziehbar ist. Wenn der hier streitige Punkt auf einer Eigentümerversammlung zwei Jahre vorher als Tagesordnungspunkt 4 behandelt wurde, so heißt dies noch lange nicht, daß dies auch auf der Eigentümerversammlung vom 01.06.1991 wieder der Fall war. \n\n 68\n\nAuch der spätere Antrag der Antragstellerin, festzustellen, daß sie nicht verpflichtet ist, auf sie entfallende Kosten im Rahmen der Einzelabrechnung zu tragen, die darauf beruhen, daß ein Betrag von 2.162,36 DM als Kosten für ein gegen die Eigentümergemeinschaft ergangenes Versäumnisurteil in die Abrechnung eingestellt wurde, ist unbegründet.\n\n 69\n\nZum einen muß sich die Antragstellerin entgegenhalten lassen, daß die Eigentümergemeinschaft unter Tagesordnungspunkt 7 hierzu einen Beschluß gefaßt hat, der mangels Anfechtung gültig ist. Sofern die Eigentümergemeinschaft durch diesen Beschuß die Kontrolle der Abrechnung dem Verwaltungsbeirat übertragen hatte, ist dies nicht zu beanstanden. Es ist nämlich durchaus möglich, daß die Befugnisse der Eigentümergemeinschaft durch Mehrheitsbeschluß an den Verwaltungsbeirat übertragen werden. Soweit ersichtlich, wendet sich die Antragstellerin auch lediglich gegen die Entnahmen von 2.163,36 DM zu Gunsten der früheren Hausverwaltung Y. Hier haben die Antragsgegner auf einen entsprechenden Hinweis des Gerichts hin eine plausible und nachvollziehbare Begründung geleistet, warum es zu dieser Entnahme gekommen ist. Dem schließt sich das Gericht an, so daß auch insoweit der Antrag zurückzuweisen war.\n\n 70\n\nSchließlich hat die Antragstellerin auch keinen Zahlungsanspruch von insgesamt 1.471,26 DM gegen die Antragsgegner.\n\n 71\n\nDenn sie kann von der Gemeinschaft nicht die Erstattung von Kosten verlangen, die ihr dadurch entstanden sind, daß sie ihr Sondereigentum nach der Terrassensanierung den veränderten Verhältnissen \"angepaßt hat\". Derartige Kosten fallen vielmehr in den Risikobereich des jeweiligen Sondereigentümers.\n\n 72\n\nIII.\n\n 73\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG.\n\n 74\n\nDie Gerichtskosten sind zwischen den Beteiligten im Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens aufgeteilt worden. Bezüglich der außergerichtlichen Kosten hat es das Gericht bei der gesetzlichen Kostenverteilung belassen.\n\n 75\n\nDer auf insgesamt 10.329,-- DM festgesetzte Geschäftswert setzt sich wie folgt zusammen:\n\n 76\n\n- Beschlußanfechtung 5.000,-- DM\n\n 77\n\n- Antrag vom 16.01.1992 2.162,-- DM \n\n 78\n\n- Blumenkästen/Transportkosten 1.696,-- DM\n\n 79\n\n- Zahlungsantrag vom 09.09.1991 1.471,-- DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314470","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/1992-10-16/291-ii-169-91-weg","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314470","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314470","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/1992-10-16/291-ii-169-91-weg","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314470","retrieved":"2026-07-09 03:46:27.483975+00:00"}}