{"status":"available","doknr":"OLD314823","ecli":"ECLI:DE:AGD:1991:1118.37C11022.91.00","court":"Amtsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"1991-11-18","aktenzeichen":"37 C 11022/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nhat das Amtsgericht Düsseldorf\n\nauf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 1991\n\ndurch den Richter am Amtsgericht X\n\nfür R e c h t erkannt:\n\n \n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Kläger\n\nDM 335,64 nebst 4 % Zinsen seit dem 14. August 1991\n\nzu zahlen.\n\nDie weitergehende Klage wird abgewiesen.\n\nVon den Kosten des Rechtsstreits tragen die\n\nKläger 90 % und die Beklagte 10 %.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDen Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvoll-\n\nstreckung gegen Sicherheitsleistung in der Höhe\n\nabzuwenden, in der vollstreckt wird.\n\n1\n\nTatbestand\n\n 2\n\nDie Parteien streiten um Reisepreisminderung und Schadensersatz\n\n 3\n\naus einer Reise vom 4. bis 18. Februar 1991 nach X.\n\n 4\n\nDie Kläger wollten dort am 9. Februar 1991 heiraten und hatten\n\n 5\n\ndeshalb das von der Beklagten angebotene Heiratspaket für\n\n 6\n\nDM 605,-- mitgebucht, bei einem Gesamtreisepreis von DM 9.409,00.\n\n 7\n\nIm Katalog der Beklagten ist ausgewiesen:\n\n 8\n\n\"Zur Eheschließung auf X benötigen Sie notariell\n\n 9\n\nbeglaubigte englische Übersetzungen der Geburts- und\n\n 10\n\nggfls. Scheidungsurkunden beider Partner. Die Aufge-\n\n 11\n\nbotsformalitäten nehmen ca. 5 Tage in Anspruch.\"\n\n 12\n\nDie Papiere der Kläger kamen erst zwei Tage vor dem Termin\n\n 13\n\nauf X an. Dabei wurde festgestellt, daß beglaubigte\n\n 14\n\nÜbersetzungen fehlten. Die Hochzeit mußte deshalb auf den\n\n 15\n\n16. Februar 1991 verschoben werden.\n\n 16\n\nDie Kläger sind der Ansicht, daß die Kosten dieser Verschiebung\n\n 17\n\ndie Beklagten treffen. Sie hätten die Erforderlichkeit der\n\n 18\n\nÜbersetzungen nicht gekannt, da der Katalog auch nicht Vertrags-\n\n 19\n\ngrundlage gewesen sei.\n\n 20\n\nDie Beklagte hat vorgerichtlich 10 % Reisepreisminderung\n\n 21\n\n(DM 958,--) erstattet und DM 72,-- für das Umgravieren der\n\n 22\n\nEheringe bezahlt.\n\n 23\n\nDie Kläger sind der Ansicht, daß ihnen außerdem noch zustehen:\n\n 24\n\n1. 20 %ige Minderung des Reisepreises DM 1.881,80\n\n 25\n\n2. Schadensersatz gem. § 651 f Absatz 2 DM 1.000,--\n\n 26\n\n3. Kosten für Hochzeitsanzeigen DM__743,28\n\n 27\n\nDM 3.625,08\n\n 28\n\nDie Kläger beantragen:\n\n 29\n\ndie Beklagte wird verurteilt, an die Kläger\n\n 30\n\nDM 3.625,08 nebst 4 % Zinsen seit dem 14. August\n\n 31\n\n1991 zu zahlen.\n\n 32\n\nDie Beklagte beantragt Klageabweisung.\n\n 33\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schrift-\n\n 34\n\nsätze der Parteien verwiesen.\n\n 35\n\nEntscheidungsgründe\n\n 36\n\nDie Klage ist im tenorierten Umfange gerechtfertigt, im\n\n 37\n\nübrigen war sie abzuweisen, §§ 651 a ff BGB.\n\n 38\n\nDenn die Kläger können sich nicht darauf berufen, daß sie\n\n 39\n\nvon der Erforderlichkeit der beglaubigten englischen Über-\n\n 40\n\nsetzung nichts gewußt haben. Sie haben die Reise nur deshalb\n\n 41\n\nbei der Beklagten gebucht, weil sie von dem Hochzeitspaket\n\n 42\n\nausgingen, das diese offeriert. Danach war eine Buchung\n\n 43\n\nnur anhand der Katalogunterlagen möglich. Diese sind somit\n\n 44\n\nVertragsinhalt geworden.\n\n 45\n\nDie Beklagte kann sich nicht darauf berufen, daß die\n\n 46\n\nHerbeischaffung der entsprechenden Unterlagen allein Sache\n\n 47\n\nder Kläger war. Denn die Unterlagen sind nicht von den\n\n 48\n\nKlägern nach X mitgenommen worden. Sie wurden von\n\n 49\n\nder Beklagten gefordert, um die Hochzeit entsprechend des\n\n 50\n\nvon ihr angebotenen Hochzeitspakets zu arrangieren. Dabei\n\n 51\n\nstand der Termin 9. Februar 1991 seit der Buchung fest.\n\n 52\n\nAuch wenn dieses Datum lediglich als Wunsch der Kläger be-\n\n 53\n\nnannt war, gingen die Parteien selbstredend davon aus, daß\n\n 54\n\nein anderer Termin nicht in Betracht kam. Die Beklagten hätten\n\n 55\n\nsonst in ihrem Porspektunterlagen auf die Unverbindlichkeit\n\n 56\n\ndieses Termines hinweisen müssen. Das haben sie nicht getan.\n\n 57\n\nZur Schadenshöhe ist festzustellen, daß die Kläger aufgrund\n\n 58\n\nder Verschiebung des Hochzeitstermins lediglich ein Ausflug\n\n 59\n\nnicht haben vornehmen können und das zwei Tage wegen der\n\n 60\n\nNotwendigkeit, beglaubigte Übersetzungen zu erhalten, für\n\n 61\n\nden Kläger verloren waren. Hinzu kamen die Aufregungen durch\n\n 62\n\ndie Verschiebung des Hochzeitstermins. Das Gericht sieht\n\n 63\n\nhierin Fehler der Reise, die gemäß §§ 286, 287 ZPO mit 20 %\n\n 64\n\ndes Reisepreises bemessen werden. Dabei ist berücksichtigt,\n\n 65\n\ndaß die übrige Reise ohne Nachteile erfolgt ist, lediglich\n\n 66\n\nsind die Flitterwochen teilweise \"vorgezogen worden\".\n\n 67\n\nAbgewälzt werden können auf die Beklagten jedoch lediglich\n\n 68\n\n50 % des Schadens. Denn es oblag den Klägern, ihre Hochzeits-\n\n 69\n\npapiere ordnungsgemäß bereitzuhalten. Die Beklagte hatte\n\n 70\n\nlediglich eine Kontroll- und Korrekturfunktion. Sie mußte\n\n 71\n\nprüfen, ob die für das Hochzeitspaket erforderlichen Unter-\n\n 72\n\nlagen vorlagen. Das Gericht geht dabei davon aus, daß die\n\n 73\n\nbeiderseitigen Verschulden gleich hoch sind.\n\n 74\n\nFür die von der Klägerseite geforderte Reisepreisminderung\n\n 75\n\nist aufgrund der vorgerichtlichen Zahlung von DM 958,-- somit\n\n 76\n\nkein Raum.\n\n 77\n\nAls Schaden aufgrund des Verschuldens der Beklagten ist\n\n 78\n\nauch anzusehen, daß die Hochzeitsanzeigen mit Kosten von\n\n 79\n\nDM 743,28 mit dem falschen Hochzeitstag gedruckt waren und\n\n 80\n\ndaß die Eheringe das falsche Hochzeitsdatum eingeprägt bekommen\n\n 81\n\nhatten. Die Kosten für die Hochzeitsanzeigen in Höhe von\n\n 82\n\nDM 743,28 und die Umprägekosten der Eheringe mit DM 72,--\n\n 83\n\nmachen zusammen aus DM 815,28, von denen 50 % also DM 407,72\n\n 84\n\nzu Lasten der Beklagten gehen. Diese hat auf diese Schadens-\n\n 85\n\nsumme DM 72,-- vorgerichtlich gezahlt. Es verbleiben DM 335,64\n\n 86\n\nerstattungsfähiger Schaden.\n\n 87\n\nFür pauschalen Schadensersatz ist kein Raum. Es ist anerkannte\n\n 88\n\nRechtsprechung, daß eine solche Schadensposition nur dann\n\n 89\n\nin Betracht kommt, wenn so erhebliche Schadenspositionen\n\n 90\n\nvorhanden sind, daß mindestens 50 % des Urlaubs \"daneben-\n\n 91\n\ngegangen\" sind. Dies trägt die Klägerseite nicht einmal\n\n 92\n\nselber vor. Sie berechnet eine Schadensminderung von insgesamt\n\n 93\n\n30 %. Auch aus der Dauer der Beeinträchtigung im Verhältnis\n\n 94\n\nzur Länge des Urlaubs läßt sich nicht errechnen, daß 50 %\n\n 95\n\ndes Urlaubs durch die Verschiebung des Hochzeitstermines\n\n 96\n\nbeeinträchtigt waren. Die Kläger tragen selbst vor, daß \n\n 97\n\nsie bis auf einen Ausflug das Urlaubsprogramm abwickeln\n\n 98\n\nkonnten.\n\n 99\n\nAnspruch auf pauschale Abgeltung entgangener Urlaubsfreude\n\n 100\n\nbesteht somit nicht.\n\n 101\n\nDie Nebenentscheidungen ergehen gemäß §§ 284 ff BGB,\n\n 102\n\n91, 704 ff ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314823","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/1991-11-18/37-c-11022-91","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314823","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314823","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/1991-11-18/37-c-11022-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314823","retrieved":"2026-07-09 03:46:58.330456+00:00"}}