{"status":"available","doknr":"OLD315153","ecli":"ECLI:DE:AGD:1990:0124.29C10453.89.00","court":"Amtsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"1990-01-24","aktenzeichen":"29 C 10453/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nhat das Amtsgericht Düsseldorf\n\nauf die mündliche Verhandlung vom 15. November 1989\n\ndurch die Richterin X für R e c h t erkannt:\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Klägerin fallen die Kosten des\n\nRechtsstreits zur Last.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch\n\nSicherheitsleistung in Höhe von 500,-- DM\n\nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der\n\nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie jeweiligen Sicherheiten dürfen auch durch eine\n\nselbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundes-\n\nrepublik oder Westberlin ansässigen Großbank oder\n\nSparkasse geleistet werden.\n\n1\n\nTatbestand\n\n 2\n\nDie Klägerin ist als Halterin des PKW X, Erst-\n\n 3\n\nzulassung 1976, Fahrgestell Nr. 90236, mit dem amtlichen Kenn-\n\n 4\n\nzeichen X durch Versicherungsvertrag vom 30.9.1986 bei\n\n 5\n\nder Beklagten kraftfahrtversichert. Hierzu gehört auch eine\n\n 6\n\nKfz-Diebstahlversicherung. Das Fahrzeug wurde in der Nacht\n\n 7\n\nvom 24.1. auf den 25.1.1989 zwischen 22 und 2.00 Uhr vor der\n\n 8\n\nGaststätte X auf der X Straße in X von\n\n 9\n\nUnbekannten entwendet. Dort hatte ihn der Ehemann der Klägerin\n\n 10\n\nzum Zwecke des Gaststättenbesuchs abgestellt.\n\n 11\n\nDen PKW-Schlüssel hatte der Ehemann der Klägerin in die\n\n 12\n\nTasche seiner Lederjacke gesteckt und diese an die Garderobe\n\n 13\n\ngehängt.\n\n 14\n\nDie Klägerin behauptet, vom Platz ihres Ehemannes aus sei\n\n 15\n\ndie Jacke die gesamte Zeit über gut sichtbar gewesen.\n\n 16\n\nDie Gaststätte sei an diesem Abend nur sehr spärlich besucht\n\n 17\n\ngewesen, weshalb der Blick auf die Jacke die ganze Zeit über\n\n 18\n\nvollkommen frei gewesen sei. Ihr Ehemann habe die Jacke die\n\n 19\n\nganze Zeit über im Auge behalten. Die Jacke und der Schlüssel\n\n 20\n\nseien sodann während eines ganz kurzen unbeaufsichtigten Moments\n\n 21\n\ngestohlen worden.\n\n 22\n\nDas von der Staatsanwaltschaft X eingeleitete Ermittlungs-\n\n 23\n\nverfahren wurde durch Verfügung vom 13.2.1989 eingestellt,\n\n 24\n\nweil der Täter nicht ermittelt werden konnte. Die Klägerin\n\n 25\n\nzeigte der Beklagten den Schaden am 25.1.1989 an; die Beklagte\n\n 26\n\nlehnte die Regulierung mit Schreiben vom 15.5.1989 ab.\n\n 27\n\nDie Klägerin beziffert ihren Schaden auf 2.500,-- DM\n\n 28\n\n(s. Berechnung Blatt 5 ff d.A.).\n\n 29\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n 30\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie\n\n 31\n\n2.500,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 12.7.1989\n\n 32\n\nzu zahlen.\n\n 33\n\nDie Beklagte bittet um\n\n 34\n\nKlageabweisung.\n\n 35\n\nSie vertritt die Auffassung, dass der Versicherungsfall von\n\n 36\n\neinem Repräsentanten der Klägerin grob fahrlässig herbeige-\n\n 37\n\nführt worden sei, was zu ihrer Leistungsfreiheit führe.\n\n 38\n\nZum einen sei der Ehemann der Klägerin seit Erwerb des\n\n 39\n\nFahrzeugs im September 1986 bis zu dessen Diebstahl der\n\n 40\n\nalleinige Benutzer gewesen, so daß er Repräsentant der Klägerin\n\n 41\n\nsei und sie sich also dessen Verhalten zurechnen lassen müsse.\n\n 42\n\nGrobes Verhalten ergebe sich zum einen daraus, dass der Ehemann\n\n 43\n\nder Klägerin schon angesichts der in der Gaststätte statt-\n\n 44\n\nfindenden Unterhaltungen nicht die ganze Zeit seine Jacke fixiert\n\n 45\n\nhaben könne, zumal sich neben der Garderobe ein Spielauto-\n\n 46\n\nmat befinde, an dem zur fraglichen Zeit ständig Leute gewesen\n\n 47\n\nseien. Im übrigen habe der Ehemann der Klägerin an diesem\n\n 48\n\nAbend in ganz erheblichem Maß dem Alkohol zugesprochen\n\n 49\n\nund sich auch zeitweise am Billardtisch aufgehalten. Zu-\n\n 50\n\nmindest in der letzten Zeit seines Gaststättenbesuchs habe\n\n 51\n\ner seine Jacke infolge Alkoholgenusses nicht mehr im Auge\n\n 52\n\nbehalten können.\n\n 53\n\nWegen der Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf den\n\n 54\n\nInhalt der von ihnen eingereichten vorbereitenden Schriftsätze\n\n 55\n\nnebst Anlagen verwiesen.\n\n 56\n\nEntscheidungsgründe\n\n 57\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n 58\n\nDie Klägerin kann von der Beklagten nicht Ersatz des Schadens\n\n 59\n\nverlangen, weil die Beklagte nach § 61 VVG von ihrer Pflicht\n\n 60\n\nzur Leistung frei ist.\n\n 61\n\nDer Ehemann der Klägerin ist deren Repräsentant im versicherungs-\n\n 62\n\nrechtlichen Verhältnis zur Beklagten. In der Fahrzeugver-\n\n 63\n\nsicherung ist Repräsentant des Versicherungsnehmers, wer\n\n 64\n\nan seiner Stelle Halter und Wartung des versicherten Kfz\n\n 65\n\nübernimmt.; die Befugnis, für den Versicherungsnehmer\n\n 66\n\nrechtsgeschäftlich zu handeln, ist nicht erforderlich\n\n 67\n\n(BGH –Versicherungsrecht 69, 1068). Konkretisiert bedeutet\n\n 68\n\ndies, dass bei einer Kfz-Kaskoversicherung der Ehemann des\n\n 69\n\nVersicherungsnehmers dann als dessen Repräsentant anzusehen ist,\n\n 70\n\nwenn er das versicherte Fahrzeug ständig fährt, im Besitz\n\n 71\n\nder Papiere und sämtlicher Schlüssel ist und jeden Fahrzeug-\n\n 72\n\nschaden wirtschaftlich trägt (OLG Karlsruhe Versicherungs-\n\n 73\n\nrecht 76,58).\n\n 74\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier vor.\n\n 75\n\nAus der Vernehmungsniederschrift des Ehemannes der Klägerin\n\n 76\n\ngeht hervor, dass für den PKW nur ein Schlüssel existierte;\n\n 77\n\nder zweite, seinerzeit mitverkaufte Schlüssel war im Jahre\n\n 78\n\n1986 verlorengegangen. Der Ehemann der Klägerin war also zum\n\n 79\n\nDiebstahlzeitpunkt alleiniger Schlüsselinhaber des Fahrzeugs.\n\n 80\n\nDie Klägerin kann auch nicht bestreiten, dass ihr Mann den\n\n 81\n\nSchaden wirtschaftlich trägt. Sie selbst bringt vor, die\n\n 82\n\nUnterhaltung des Fahrzeugs vom Haushaltsgeld abzuzweigen.\n\n 83\n\nDies bedeutet i. ü. nicht nur, dass ihr Ehemann den Verlust wirtschaftlich\n\n 84\n\nträgt; wirtschaftlich trug er auch den Unterhalt des Fahrzeugs,\n\n 85\n\nmag dies auch ein durchlaufender Posten \"im Haushaltsgeld\" der Klägerin\n\n 86\n\ngewesen sein.\n\n 87\n\nDer Ehemann der Klägerin sprach im übrigen bei der poli-\n\n 88\n\nzeilichen Vernehmung von \"meinem PKW\", den \"auch meine Frau\"\n\n 89\n\nbenutzt. Aus diesen Formulierungen geht hervor, dass der\n\n 90\n\nEhemann der Klägerin das Fahrzeug als seines betrachtet,\n\n 91\n\nwas von der Kostentragung durch ihn untermauert wird.\n\n 92\n\nDa der Ehemann der Klägerin den Diebstahl grob fahrlässig\n\n 93\n\nermöglicht hat, besteht Leistungsfreiheit der Beklagten.\n\n 94\n\nGrob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche\n\n 95\n\nSorgfalt gröblich, in hohem Maße, außer Acht lässt und nicht\n\n 96\n\ndas beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem ein-\n\n 97\n\nleuchten müsste (vgl. Prölss/Martin, Anm. 12 zu § 6 VVG).\n\n 98\n\nGrob fahrlässig handelt also, wer unbekümmert und leichtfertig\n\n 99\n\nagiert. Dabei ist das Verhalten des Versicherungsnehmers\n\n 100\n\n- bzw. seines Repräsentanten - in seiner Gesamtheit zu betrachten,\n\n 101\n\nso dass das Zusammentreffen von – für sich genommen – tolerier-\n\n 102\n\nbaren Umständen den qualifizierten Vorwurf begründen kann.\n\n 103\n\nAus der polizeilichen Aussage des Ehemannes der Klägerin geht\n\n 104\n\nhervor, daß er zum Ende des Gaststättenbesuchs so alkoho-\n\n 105\n\nlisiert war, daß er nicht klar denken konnte. Selbst wenn man\n\n 106\n\nzu Gunsten der Klägerin unterstellt, daß ihr Ehemann\n\n 107\n\ndie Jacke während der gesamten Zeit im Blick hatte, so wurde\n\n 108\n\ndiese Beobachtung mit zunehmender Alkoholisierung zunehmend\n\n 109\n\nunzuverlässiger; ein Betrunkener in einer Gaststätte kann\n\n 110\n\nseine Aufmerksamkeit nicht mehr in dem Maße seiner Jacke\n\n 111\n\nschenken wie ein Nüchterner. Dies zeigt sich auch daran, daß\n\n 112\n\nder Ehemann der Klägerin zunächst auf der Straße auf das\n\n 113\n\nTaxi wartete, ohne seine Jacke anzuhaben. Er ging dann zurück\n\n 114\n\nund stellte erst beim neuerlichen Hineingehen in die Gast-\n\n 115\n\nwirtschaft fest, dass die Jacke insgesamt abhanden gekommen \n\n 116\n\nwar.\n\n 117\n\nDas Verhalten des Ehemannes der Klägerin ist auch subjektiv\n\n 118\n\nvorwerfbar. Ausweislich der polizeilichen Aussage handelte\n\n 119\n\nes sich bei den in der Jacke befindlichen Schlüssel um\n\n 120\n\neinen Haustürschlüssel und um einen PKW-Schlüssel und mit-\n\n 121\n\nhin nicht um einen schweren Schlüsselbund; man hätte diese\n\n 122\n\nSchlüssel deshalb genau so gut in die Hosentasche stecken\n\n 123\n\nkönnen. Der Ehemann der Klägerin hat die Schlüssel in einer\n\n 124\n\nLederjacke deponiert, obwohl Lederjacken an Garderoben eher\n\n 125\n\ngestohlen zu werden pflegen als andere Bekleidungsstücke.\n\n 126\n\nSpätestens zu dem Zeitpunkt, als der Ehemann der Klägerin\n\n 127\n\nim Hinblick auf seine fortschreitende Alkoholisierung noch\n\n 128\n\nrealisieren konnte, daß er bald seiner Sinne nicht mehr voll-\n\n 129\n\nständig mächtig sein würde, hätte er den Wagenschlüssel an\n\n 130\n\nsich nehmen müssen.\n\n 131\n\nDa die Klägerin in diesem Rechtsstreit unterlegen ist,\n\n 132\n\nhat sie gemäß § 91 Abs. 1 ZPO dessen Kosten zu tragen.\n\n 133\n\nDie übrigen prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf\n\n 134\n\nden §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1, 108 Abs. 1 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315153","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/1990-01-24/29-c-10453-89","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/315153","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315153","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/1990-01-24/29-c-10453-89","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/315153","retrieved":"2026-07-09 03:47:27.530562+00:00"}}