{"status":"available","doknr":"OLD315166","ecli":"ECLI:DE:AGD:1989:1208.28C568.88.00","court":"Amtsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"1989-12-08","aktenzeichen":"28 C 568/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nhat das Amtsgericht Düsseldorf\n\nauf die mündliche Verhandlung vom 17.11.1989\n\ndurch die Richterin am Amtsgericht X\n\nfür R e c h t erkannt :\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern\n\nals Gesamtschuldner auferlegt.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nTatbestand\n\n 2\n\nDie Beklagte ist Mieterin einer Wohnung der Kläger aufgrund eines\n\n 3\n\nschriftlichen Mietvertrages vom 01.10.1968. Unter § 8 des\n\n 4\n\nMietvertrages ist vereinbart, daß der Mieter alle Schönheits-\n\n 5\n\nreparaturen in bestimmten turnusmäßigen Abständen auf seine\n\n 6\n\nKosten durchzuführen hat.\n\n 7\n\nMit Schreiben vom 07.07.1988 forderten die Kläger die Beklagte\n\n 8\n\nauf, ihrer Verpflichtung zur Durchführung von Schönheits-\n\n 9\n\nreparaturen nachzukommen. Der Kläger zu 1) beauftragte einen\n\n 10\n\nMalermeister, zunächst Diele, Küche und Bad in der Wohnung\n\n 11\n\nder Beklagten fachmännisch zu renovieren. Die Beklagte lehnte\n\n 12\n\ndie Durchführung der Arbeiten ab.\n\n 13\n\nMit Schreiben vom 08.08.1988 kündigten die Kläger das Mietver-\n\n 14\n\nhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß.\n\n 15\n\nDie Kläger behaupten, die Beklagte sei ihrer Verpflichtung\n\n 16\n\ndie Wohnung ordnungsgemäß instandzuhalten und innerhalb der\n\n 17\n\nvertraglich vereinbarten Fristen Schönheitsreparaturen aus-\n\n 18\n\nzuführen, nicht nachgekommen. Die Wohnung sei restlos verkommen.\n\n 19\n\nEs sei ein Substanzverlust zu befürchten.\n\n 20\n\nDie Kläger beantragen,\n\n 21\n\ndie Beklagte zu verurteilen, die von ihr inne-\n\n 22\n\ngehaltene, im Untergeschoß des Hauses X\n\n 23\n\nin Y gelegene Wohnung, be-\n\n 24\n\nstehend aus einer Küche, einer Diele, einem Bad\n\n 25\n\nund einem Wohnschlafzimmer, sowie einem Freisitz\n\n 26\n\nzu räumen und an die Kläger herausgzugeben,\n\n 27\n\nhilfsweise,\n\n 28\n\ndie Beklagte zu verurteilen, die vorstehend be-\n\n 29\n\nschriebene Wohnung zum 31. Oktober 1989 zu räumen\n\n 30\n\nund an die Kläger herauszugeben.\n\n 31\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n 32\n\ndie Klage abzuweisen, hilfsweise, ihr eine ange-\n\n 33\n\nmessene Räumungsfrist zu gewähren.\n\n 34\n\nSie behauptet, die Wohnung befinde sich in einem guten Zustand.\n\n 35\n\nSie sei ganztätig berufstätig und halte sich in der Wohnung\n\n 36\n\nnur sehr selten auf, da sie auch häufig bei einem Bekannten sei,\n\n 37\n\nder eine große Wohnung besitze. vor ca. 5 Jahren hätte sie in\n\n 38\n\nder ganzen Wohnung Schönheitsreparaturen durchführen lassen.\n\n 39\n\nDie Wohnung befinde sich in einem ordnungsgemäßen Zustand.\n\n 40\n\nSie habe sogar Wasserschäden im Bad beseitigen lassen, obwohl\n\n 41\n\ndies Sache der Kläger gewesen wäre.\n\n 42\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben.\n\n 43\n\nInsoweit wird Bezug genommen auf das Gutachten Blatt 112 bis\n\n 44\n\n115.\n\n 45\n\nEntscheidungsgründe\n\n 46\n\nDie Klage ist nicht begründet.\n\n 47\n\nDie Kläger können von der Beklagten nicht Räumung\n\n 48\n\nund Herausgabe der Wohnung verlangen, weil sowohl die frist-\n\n 49\n\nlose als auch die fristgemäße Kündigung unbegründet sind.\n\n 50\n\nDie Voraussetzungen der §§ 553, 554 a BGB, die allein eine\n\n 51\n\nfristlose Kündigung begründen könnten, liegen nicht vor.\n\n 52\n\nUnstreitig hat die Beklagte zwar die vertraglich vereinbarten\n\n 53\n\nFristen für die Durchführung von Schönheitsreparaturen nicht\n\n 54\n\neingehalten. Hierin ist jedenfalls dann keine erhebliche Ver-\n\n 55\n\ntragsverletzung, die eine fristlose Kündigung begründen könnte,\n\n 56\n\nzu sehen, wenn die Wohnung sich gleichwohl in einem normalen\n\n 57\n\nZustand befindet und ein Substanzverlust nicht zu befürchten\n\n 58\n\nist. Durch das eingeholte Sachverständigengutachten ist bewiesen,\n\n 59\n\ndaß die Wohnung zwar nicht neu renoviert ist, sich jedoch in\n\n 60\n\neinem normalen ordentlichen Zustand befindet und von einem\n\n 61\n\nSubstanzverlust nicht ausgegangen werden kann. Gebrauchs-\n\n 62\n\nspuren wie z. B. leichte Flecken an Tapeten sind normal und\n\n 63\n\nbegründen keine Verpflichtung, sofort eine Renovierung durch-\n\n 64\n\nführen zu lassen.\n\n 65\n\nAber auch die fristgerechte Kündigung gemäß § 564 b Abs. 2\n\n 66\n\nZiffer 1 BGB ist unwirksam. Aufgrund der durchgeführten\n\n 67\n\nBeweisaufnahme kann nicht festgestellt werden, daß die\n\n 68\n\nKlägerin ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht unerheblich \n\n 69\n\nverletzt. Dem Gutachten ist zu entnehmen, daß sich die\n\n 70\n\nWohnung in einem ordentlichen und nicht verwohnten Zustand\n\n 71\n\nbefindet. Wenn die Beklagte die Fristen zur Durchführung von\n\n 72\n\nSchönheitsreparaturen nicht einhält, so handelt es sich dabei \n\n 73\n\nnur um eine unerhebliche Vertragsverletzung, soweit der Zustand\n\n 74\n\nder Wohnung Schönheitsreparaturen nicht dringlich macht.\n\n 75\n\nDie vereinbarten Fristen können auch nicht als starre Regel\n\n 76\n\ngelten. Insoweit wird immer zu berücksichtigen sein, wer die\n\n 77\n\nWohnung bewohnt und wie er sie bewohnt. So macht es einen\n\n 78\n\nUnterschied, ob sich viele Personen häufig in der Wohnung\n\n 79\n\naufhalten oder ob, wie im vorliegenden Fall, die Beklagte die\n\n 80\n\nWohnung allein bewohnt und darüber hinaus infolge ihrer Berufs-\n\n 81\n\ntätigkeit sich nicht ganztägig in der Wohnung aufhält. Eine\n\n 82\n\nsolche Wohnung wird in einem erheblich geringeren Maße abge-\n\n 83\n\nnutzt, so daß es keine erhebliche Vertragsverletzung dar-\n\n 84\n\nstellt, wenn die vorgeschriebenen Fristen überschritten werden.\n\n 85\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.\n\n 86\n\nDie Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf\n\n 87\n\n§ 708 Ziffer 11 ZPO.\n\n 88\n\nStreitwert: 3.068,88 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315166","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/1989-12-08/28-c-568-88","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/315166","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315166","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/1989-12-08/28-c-568-88","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/315166","retrieved":"2026-07-09 03:47:28.695463+00:00"}}