{"status":"available","doknr":"OLD315513","ecli":"ECLI:DE:AGD:1986:1124.27C96.86.00","court":"Amtsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"1986-11-24","aktenzeichen":"27 C 96/86","doktyp":"Teilurteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nhat das Amtsgericht Düsseldorf\n\nauf die mündliche Verhandlung vom 3. November 1986\n\ndurch den Richter am Amtsgericht X\n\nfür R e c h t erkannt:\n\n Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, \n\n die \"Penthouse-Wohnung\", gelegen in X,\n\n X-straße , X. Obergeschoss, bestehend aus \n\n zwei Zimmern, Küche, Diele und Bad, mit Ausstattungen\n\n zur Erfassung des Verbrauchs von Heizenergie zu versehen.\n\n Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wenn die Beklagte \n\n zu 2. Sicherheit durch selbstschuldnerische, unbedingte\n\n und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Bank oder \n\n Sparkasse über 3.500,- - DM leistet.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n 2\n\nDer Kläger ist Vermieter, die Beklagten sind Mieter der Eigentumswohnung, die im Urteilsausspruch bezeichnet ist. \n\n 3\n\nDer Kläger macht Nebenkosten geltend, die nicht Gegenstand dieses Teil-Urteils sind. \n\n 4\n\nDie Beklagte zu 2. begehrt widerklagend den Einbau von Wärmemengen-Meßgeräten.\n\n 5\n\nDie Beklagte zu 2. beantragt hierzu,\n\n 6\n\nwie geschehen, zu entscheiden.\n\n 7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n 8\n\ndie Widerklage abzuweisen.\n\n 9\n\nDer Kläger bringt vor:\n\n 10\n\nDie übrigen Miteigentümer hätten dem Einbau zugestimmt. Außerdem wären die Kosten unverhältnismäßig hoch.\n\n 11\n\nAuf die Akten wird Bezug genommen.\n\n 12\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n 13\n\nDie Widerklage ist begründet.\n\n 14\n\nDer Anspruch rechtfertigt sich aus § 4 Abs. 3 der Heizkostenverordnung (HKVO).\n\n 15\n\nDie Beklagte zu 2. kann den Anspruch allein geltend machen, da sie nach § 14 Abs. 2 und 4 des Mietvertrages vom Beklagten zu 1. bevollmächtigt ist.\n\n 16\n\nDem Anspruch steht nicht entgegen, dass der Kläger nur Miteigentümer des Hauses ist. Seine Behauptung, die übrigen Miteigentümer der vier anderen Penthouse-Wohnungen hätten eine Ausstattung ihrer Wohnungen mit Wärmeverbrauchsanzeigern nicht zugestimmt, ist unerheblich, und zwar allein schon deshalb, weil diese Behauptung nicht zum Inhalt hat, dass die übrigen Miteigentümer die Zustimmung verweigert hätten. Selbst eine Weigerung aber stünde dem Anspruch der Beklagten zu 2. nicht entgegen. Der Kläger hätte nämlich gegen die anderen Miteigentümer nach § 21 Abs. 4 WEG ebenfalls einen Anspruch auf den Einbau von Wärmemengen-Meßgeräten (Palandt, BGB, 45. Aufl. 1986, \n\n 17\n\n§ 16 WEG, Anm. 4 baa).\n\n 18\n\nDer Einbau der Geräte ist nicht im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, HKV unverhältnismäßig teuer, und zwar weder im Verhältnis der Beklagen zu 1. zum Kläger wie auch im Verhältnis des Klägers zu den übrigen Miteigentümern. Nach der Behauptung des Klägers würde der Einbau für jeden Eigentümer 3.450,28 DM kosten. Dieser Betrag ist in Relation zu sehen einmal zu den Heizungskosten, die der Kläger von der Beklagten zu 2. begehrt, für 1984 von 2.648,13 DM und zum anderen zu dem Nettomietzins, den er aus der Wohnung zieht, jährlich 11.400,-- DM. Bei der Höhe der Heizungskosten insbesondere ergeben sich für die Beklagte zu 1. Einsparmöglichkeiten, die die Kosten des Einbaus der Messgeräte vertretbar erscheinen lassen.\n\n 19\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus §§ 108, 709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315513","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/1986-11-24/27-c-96-86","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/315513","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315513","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/1986-11-24/27-c-96-86","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/315513","retrieved":"2026-07-09 03:47:59.744379+00:00"}}