{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/dortmund/ag_castrop_rauxel/j2022/11_C_198_21_Urteil_20220210","ecli":"ECLI:DE:AGCAS:2022:0210.11C198.21.00","court":"Amtsgericht Castrop-Rauxel","senate":"Einzelrichter","decided":"2022-02-10","aktenzeichen":"11 C 198/21","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nTatbestand\n\nDie Parteien streiten über die Abgabe einer Zustimmungserklärung zu einer Wohnraummieterhöhung.\n\nDie Beklagte ist Mieterin einer von der Klägerin vermieteten Wohnung im Hause Straße-01 00, Ort-01.\n\nDie Wohnung ist nicht preisgebunden und weist eine Größe von 59,44 qm auf. Aus dem qualifizierten Mietspiegel der Stadt Ort-01 (Stand 01.04.2021) ergibt sich für die Wohnung eine Basismiete in Höhe von 5,16 EUR pro Quadratmeter.\n\nMit Schreiben vom 25.05.2021 forderte die Klägerin die Beklagte auf, einer Mieterhöhung der Nettokaltmiete um einen Betrag in Höhe von 9,51 EUR auf insgesamt 366,15 EUR monatlich zum 01.08.2021 zuzustimmen. In diesem Zeitpunkt bestand die monatliche Miete seit mehr als 15 Monaten unverändert bei einem Nettokaltmietbetrag in Höhe von 356,64 EUR.\n\nDie Klägerin errechnete unter Zugrundelegung des vorgenannten Mietspiegels eine Summe prozentualer Zu- bzw. Abschläge in Höhe von 19,40 % auf die Basismiete. Insbesondere führte sie das Wohnwertmerkmal „kein oder niedriges Verkehrsaufkommen“ als Zuschlag in Höhe von 2,00 % auf. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 5 der Akte Bezug genommen.\n\nDie Wohnung ist Bestandteil einer Wohnanlage in einer Nebenstraße. Für den Straßenverkehr gilt eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h. Der Bereich ist nicht mit dem Verkehrszeichen 325.1 der StVO beschildert.\n\nDie Beklagte erklärte, zunächst vertreten durch den Mieterbund Ort-02 e.V., gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 11.06.2021, dass einer Mieterhöhung in Höhe von 3,57 EUR monatlich zugestimmt wird. Hierbei legte die Beklagte einen Mietpreis in Höhe von 6,06 EUR pro Quadratmeter zugrunde.\n\nWeitere Zustimmungserklärungen gab die Beklagte nicht ab.\n\nDie Klägerin ist der Ansicht, ihrem Mieterhöhungsverlangen sei vollumfänglich zuzustimmen. So sei insbesondere der Zuschlag für das Wohnwertmerkmal „kein oder niedriges Verkehrsaufkommen“ bei der Vergleichsmietberechnung mit einzubeziehen. Insofern behauptet sie, die Wohnung liege in einem verkehrsberuhigten Bereich.\n\nDie Klägerin beantragt nach teilweiser Klagerücknahme nunmehr,\n\ndie Beklagte zu verurteilen, einer Anhebung der Nettokaltmiete für die von ihr bei der Klägerin gemieteten Wohnung im Hause Straße-01 00, Ort-01, um 5,94 EUR monatlich auf insgesamt 366,15 EUR monatlich ab dem 01.08.2021 zuzustimmen.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n              die Klage abzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\nDie teilweise Klagerücknahme bezüglich der Zustimmung zum Mieterhöhungsverlangen in Höhe von 3,57 EUR monatlich war gem. §§ 263, 264 Nr. 2, 269 Abs. 1 ZPO ohne Einwilligung der Beklagten zulässig.\n\nDie Klage ist zulässig, insbesondere ist sie innerhalb der Frist des § 558b Abs. 2 BGB erhoben worden.\n\nDie Klage ist allerdings unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung in Höhe des nach Klagerücknahme noch verbleibenden Betrags von 5,94 EUR monatlich auf insgesamt 366,15 EUR monatlich.\n\nZwar gibt § 558 BGB der Klägerin als Vermieterin einen Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung. Dieser Anspruch ist jedoch begrenzt durch die ortsübliche Vergleichsmiete. Vorliegend entspricht die bereits gezahlte Miete (6,06 EUR/qm) der ortsüblichen Vergleichsmiete.\n\nZu dieser Entscheidung kommt das Gericht im Rahmen einer Schätzung der ortsüblichen Vergleichsmiete nach § 287 Abs. 2 ZPO unter Berücksichtigung des hier einschlägigen qualifizierten Mietspiegels der Stadt Ort-01 (§ 558d BGB).\n\nDie ortsübliche Vergleichsmiete ist gemäß dem Mietspiegel insbesondere auf Grundlage der Baualtersklasse und der Größenklasse zu bilden. Hieraus wird sodann ein Tabellenwert pro Quadratmeter (=Basiswert) ermittelt. Auf diesen Basiswert sind sodann gesondert aufgeführte Wohnwertpositionen prozentual zu- bzw. abzuschlagen.\n\nDie Klägerin hat den Basiswert mit einem Betrag in Höhe von 5,16 EUR pro Quadratmeter richtig veranschlagt. Ebenso richtig sind die von der Klägerin vorgenommenen Zuschläge hinsichtlich der Wohnwertpositionen „Baujahre 1949 – 9170“, „Wohnung liegt in der Innenstand“, „Wäschetrockenraum oder Waschküche mit Trocknungsmöglichkeit“ und „Außenwanddämmung aller Wände nach 2000 bis 2009“.\n\nHieraus errechnet sich ein Zuschlag auf den Basiswert von insgesamt 17,40 % und damit eine ortsübliche Vergleichsmiete in Höhe von etwa 6,06 EUR pro Quadratmeter.\n\nEin Zuschlag für die Wohnwertposition „kein oder niedriges Verkehrsaufkommen“ darf hingegen nicht in Ansatz gebracht werden. Erkennbar und insoweit unstreitig zwischen den Parteien liegt die Wohnung nicht in einer Zone, in der kein Verkehrsaufkommen vorhanden ist. Ebenso ist nicht von einem niedrigen Verkehrsaufkommen auszugehen, da die insofern darlegungsbelastete Klägerin keine tragenden Umstände vorträgt, die auf eine positive Annahme der niedrigen Verkehrsfrequentierung schließen lassen.\n\nWann ein niedriges Verkehrsaufkommen vorliegt, ist einzelfallbezogen im Wege einer Gesamtschau der Umstände zu beurteilen, da der Mietspiegel selbst keine Kriterien hierzu aufstellt. Die vorgetragenen Gesichtspunkte müssen in ihrer Gesamtheit das Bestehen eines geringen Verkehrsaufkommens im Bereich der Liegenschaft als wahrscheinlich erscheinen lassen.\n\nDer Vortrag der Klägerin erschöpft sich darin, dass die hier gegenständliche Wohnung an einer Wohnanlage in einer Nebenstraße liegt, bei welcher für den Straßenverkehr eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h gilt.\n\nDie Charakterisierung der Straße als Nebenstraße lässt keinen Rückschluss auf eine niedrige Verkehrsfrequentierung zu. Ein solcher Rückschluss wäre allenfalls – in Abgrenzung zu einer Straße mit Durchgangsverkehr – bei Sackgassen oder Einbahnstraßen denkbar, da in diesen Fällen bereits der Straßencharakter die Verkehrsnutzung beschränkt.\n\nDer Hinweis auf die Geschwindigkeitsbegrenzung ist ebenso unergiebig. Trotz vergleichsweise geringer Geschwindigkeit ist ein reges Verkehrsaufkommen durchaus möglich.  Dies ergibt sich bereits aus allgemeinen Erkenntnissätzen. So können Nebenstraßen – gerade in größeren Städten – beliebte Abkürzungen für Verkehrsteilnehmer sein. Zugleich ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, inwiefern verringerte Geschwindigkeit kongruent zu verringerter Straßennutzung sein sollte.\n\nDer Hinweis darauf, dass sich die Wohnung in einer Wohngegend befindet, vermag das Gericht ebenso nicht zu überzeugen. Dabei verkennt es nicht, dass eine Wohnung in oder nahe einem Industriegebiet für ein höheres Verkehrsaufkommen in dessen Umgebung sprechen könnte. Hieraus lässt sich allerdings kein Gegensätzlichkeitsverhältnis zu einer Wohngegend ableiten. Festgehalten werden kann vorliegend lediglich, dass zumindest kein hohes Verkehrsaufkommen naheliegt. Weshalb eine Wohngegend hingegen allein aufgrund ihres Charakters regelmäßig eine geringe Verkehrsnutzung zur Folge hat, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.\n\nMangels ausreichender Darlegungen der Klägerin, die für ein geringes Verkehrsaufkommen sprechen, kommt es auf etwaige dagegensprechende Umstände nicht mehr an. So kann insbesondere dahinstehen, ob auf das Vorhandensein des Verkehrszeichens 325.1 der StVO abzustellen ist.\n\nII.\n\nDie Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.\n\nIII.\n\nDer Streitwert des Rechtsstreits ist auf bis zu 500,00 EUR festzusetzen.","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/dortmund/ag_castrop_rauxel/j2022/11_C_198_21_Urteil_20220210.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-castrop-rauxel/2022-02-10/11-c-198-21","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 558","ref_norm":"558","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 558b","ref_norm":"558b","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 558d","ref_norm":"558d","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/dortmund/ag_castrop_rauxel/j2022/11_C_198_21_Urteil_20220210.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/dortmund/ag_castrop_rauxel/j2022/11_C_198_21_Urteil_20220210.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-castrop-rauxel/2022-02-10/11-c-198-21","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/dortmund/ag_castrop_rauxel/j2022/11_C_198_21_Urteil_20220210.html","retrieved":"2026-09-30 06:17:45.037873+00:00"}}