{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:AGBOT:2014:0403.11C162.13.00","court":"Amtsgericht Bottrop","senate":"Zivilabteilung 11","decided":"2014-04-03","aktenzeichen":"11 C 162/13","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.351,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.12.2012 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 359,50 € zu zahlen.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nVon den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 30%, die Beklagte\n\ntragen 70%..\n\nDieses Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am ………. in C auf dem Parkplatzgelände der T-Gelände in C ereignet hat.\n\nDie Haftung der Beklagten in Höhe von 100% ist zwischen den Parteien unstreitig, ebenso der Ablauf des Unfalls.\n\nStreit besteht lediglich wegen der Höhe der Reparaturkosten und der Wertminderung.\n\nDie Klägerin hat unter Berufung auf das vorprozessual eingeholte Gutachten des\n\nSachverständigen ………..vom 29.11.2012 (BI. 5-24 der Akte) einen . voraussichtlichen Reparaturaufwand in Höhe von 6.438,85 € netto sowie eine Wertminderung in Höhe von 600,00 € gegenüber der Beklagten geltend gemacht.\n\nDie Beklagte zahlte unter Berufung auf das von ihr eingeholte Gutachten der Fa.\n\n(Sachverständiger …………) vom 14.1.2013 (BI. 45-62) einen Betrag in Höhe von 2.055,05 €' auf die Reparaturkosten und 250,00 € als Wertminderung.\n\nMit der vorliegenden Klage macht die Klägerin den Differenzbetrag in Höhe von 4.733,80 € (4.383,00 € Reparaturkosten+ 350,00 € Wertminderung) geltend.\n\nAls Nebenforderung macht sie Zahlung der vorgerichtlichen Anwaltsgebühren sowie Zinsen geltend.\n\nDie Klägerin beantragt,\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4.733,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.12.2012 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 489,45 € zu zahlen.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf deren gewechselte Schriftsätze und überreichte Unterlagen Bezug genommen.\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines\n\nSachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf\n\ndas Gutachten des Sachverständigen ………….vom 13.1.2014 (BI. 87-156) Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Klage ist zum größten Teil begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf weiteren Schadensersatz gegen die Beklagte, jedoch nur in Höhe von 3.351,69 €.\n\nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Klägerin weiterer Schadensersatz zusteht, da von Reparaturkosten in Höhe von 5.056,74 € und einer Wertminderung in Höhe von 600,00 € auszugehen ist. Unter Berücksichtigung der Zahlungen der Beklagten auf diese beiden Positionen in Höhe von insgesamt 2.305,05 € ergibt sich ein weiterer Anspruch der Klägerin in Höhe von 3.351,69 € (5.056,74 + 600,00 = 5.656,74 — 2.305,05 = 3.351,69).\n\nDer Gutachter L kommt in seinem überzeugenden und für das Gericht nachvollziehbaren Gutachten zu dem Ergebnis, dass die Reparatur des Fahrzeugs\n\nder Klägerin bei der Fachwerkstatt ……….für den Betrag von 5.056,74 € möglich ist.\n\nDieser Betrag liegt deutlich über den von der Fa……….kalkulierten Kosten, jedoch auch unterhalb der vom Sachverständigen T1 veranschlagten Kosten.\n\nDas Gericht stimmt der Wertung der Beklagten zu, dass aufgrund der vorliegenden fiktiven Abrechnung die Klägerin auf die günstigste Reparaturvariante verwiesen werden kann und insbesondere nicht ein Mittelwert aus den vom Sachverständigen genannten Reparaturkosten zu bilden ist.\n\nDer Gutachter hat des Weiteren eine Wertminderung von 600,00 € festgestellt.\n\nDieser Wert liegt zwar über der BVSK-Empfehlung, das Gericht geht jedoch davon aus, dass der Gutachter aufgrund seines persönlichen Eindrucks vom Fahrzeug und den entstandenen Schäden die Erhöhung diese Betrages auf 600,00 € vorgenommen hat.\n\nDer Zinsanspruch und,der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltsgebühren\n\n(allerdings nach einem Streitwert von bis 3.500,00 € entsprechend dem ausgeurteilten Betrag) ergibt sich aus §§ 286 ff BGB.\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92 Abs.1, 709 ZPO.\n\nStreitwert: 4.733,80 Euro.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,\n\na)    wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder\n\nb)   wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.\n\nDie Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.\n\nDie Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Essen zu begründen.\n\nDie Parteien müssen sich vor dem Landgericht Essen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.\n\nMit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des 'angefochtenen Urteils vorgelegt werden.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bottrop/2014-04-03/11-c-162-13","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bottrop/2014-04-03/11-c-162-13","retrieved":"2026-10-28 16:02:17.647915+00:00"},"card":{"id":"ag-bottrop/2014-04-03/11-c-162-13","court":"AG Bottrop","court_id":"ag-bottrop","court_as_stated":"Amtsgericht Bottrop","panel":"Zivilabteilung 11","date":"2014-04-03","dockets":["11 C 162/13"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:AGBOT:2014:0403.11C162.13.00","ids":{"ecli":"ECLI:DE:AGBOT:2014:0403.11C162.13.00"},"cite_as":"AG Bottrop, Urteil vom 03.04.2014 – 11 C 162/13","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bottrop/2014-04-03/11-c-162-13","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.351,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.12.2012 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 359,50 € zu zahlen.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nVon den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 30%, die Beklagte\n\ntragen 70%..\n\nDieses Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/92","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"92","label":"§ 92 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/709","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"709","label":"§ 709 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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