{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/essen/ag_bottrop/j2013/8_C_409_12_Urteil_20130117","ecli":"ECLI:DE:AGBOT:2013:0117.8C409.12.00","court":"Amtsgericht Bottrop","senate":"8. Zivilabteilung","decided":"2013-01-17","aktenzeichen":"8 C 409/12","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, es sei denn, dass die Beklagten vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.\n\nT a t b e s t a n d :\n\nDie Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 26.04.2010 auf dem Stadtgebiet der Stadt C auf der BAB A 2 im Bereich der Einmündung der Parallelautobahn A … zur BAB A 2… in Fahrtrichtung P ereignet hat.\n\nDer Zeuge L fuhr am Unfalltag den PKW der Klägerin, amtliches Kennzeichen EL…. Er beabsichtigte, von der BAB A … auf die BAB A … zu fahren. Beim Wechsel auf die rechte Fahrspur der BAB A … kam es zum Verkehrsunfall mit dem LKW der Firma F aus O, der bei der Beklagten haftpflichtversichert ist.\n\nDie Klägerin behauptet, zum Unfallzeitpunkt habe auf der BAB A … ein Verkehrsstau bestanden. Er habe mit seinem PKW in eine Lücke auf der rechten Fahrspur auf die ABA A … auffahren wollen. Zum Fahrer des Beklagtenfahrzeuges habe Sichtkontakt bestanden. Dieser habe ihm Vorfahrt gewähren wollen. Aus Unachtsamkeit sei der Fahrer des Beklagtenfahrzeuges in das klägerische Fahrzeug gefahren.\n\nDie Klägerin macht einen Gesamtschaden von 2.012,58 € sowie die außergerichtlichen Anwaltskosten geltend.\n\nDie Klägerin beantragt,\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.012,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB mir Wirkung ab dem 19.07.2011 sowie weitere 114,65 € an außergerichtlichen Kosten für die Rechtsverfolgung zu zahlen.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n              die Klage abzuweisen.\n\nDie Beklagte bestreitet den von der Klägerin geschilderten Unfallhergang. Es habe kein Sichtkontakt zwischen den Unfallfahrern bestanden. Ferner habe auch nicht der Fahrer des Beklagtenfahrzeuges auf sein Vorfahrtsrecht verzichtet. Zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalles habe das klägerische Fahrzeug zur Fahrtrichtung des Beklagtenfahrzeuges schräg gestanden.\n\nAuf die Fotos der Unfallwagen, Bl. 31 - 33 d.A., wird Bezug genommen.\n\nDas klägerische Fahrzeug ist danach hinten links am Stoßfänger bzw. das Beklagtenfahrzeug vorne seitlich rechts am Stoßfänger beschädigt.\n\nDas Gericht hat durch die Vernehmung des Zeugen L Beweis erhoben. Auf die protokollierte Aussage im Protokoll vom 17.01.2013 wird Bezug genommen.\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\nNach Durchführung der Beweisaufnahme ist nicht ersichtlich, dass der Fahrer des Beklagtenfahrzeuges den Verkehrsunfall schuldhaft verursacht hat.\n\nGem. § 18 Abs. 3 StVO hat das Fahrzeug, das auf der BAB fährt, gegenüber den Kraftfahrzeugen, die sich auf dieser BAB einfädeln wollen, Vorrang. Dies bedeutet, dass der Einfahrende beim Wechseln von der Einfädelungsspur auf die BAB besonders darauf achten muss, dass er den durchfahrenden Verkehr nicht gefährdet. Kommt es dennoch zu einem Verkehrsunfall in diesem Bereich, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Einfädelnde die Vorfahrt des vorrangigen Verkehrs nicht beachtet und seine Pflichten verletzt hat. Die Beweisaufnahme hat die Grundlagen des Anscheinsbeweises nicht widerlegt. Der Zeuge hat in keiner Weise bekundet, dass der Fahrer des Beklagtenfahrzeuges ihn durch Gesten bedeutet hat, dass er auf seine Vorfahrt verzichten wolle. Vielmehr ist der Zeugenaussage zu entnehmen, dass der Zeuge auf der BAB eine Lücke zwischen Fahrzeugen erkannt und geglaubt hat, er könne noch gefahrlos in diese Lücke hineinfahren. Das Risiko, dass die Lücke tatsächlich nicht ausgereicht hat, trägt der Zeuge. Als nachrangiger Fahrer hätte der Zeuge sich eindeutig vergewissern müssen, dass der vorrangige Fahrer des Beklagtenfahrzeuges Einfahrt gewähren wird. Dem Fahrer des Beklagtenfahrzeugs kann kein Mitverschulden an der Verursachung des Verkehrsunfalles gegeben werden. Abgesehen davon, dass der Fahrer des Beklagtenfahrzeuges nicht mit einem überraschenden Einfahren rechnen musste, konnte nicht festgestellt werden, dass der Fahrer eindeutige Gesten gegenüber dem Fahrer des klägerischen Fahrzeugs gegeben hat. Es erscheint auch vom Sachverhalt äußerst fragwürdig, ob der höher sitzende LKW-Fahrer im Beklagtenfahrzeug den neben sich fahrenden tiefer liegenden klägerischen PKW überhaupt hat wahrnehmen können. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass die Blickrichtung des Fahrers des Beklagtenfahrzeuges geradeaus und nicht zur Seite bzw. nach hinten gerichtet gewesen ist. Als vorrangiger Fahrer hatte der Fahrer diesbezüglich keine Beobachtungspflichten.\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708, 711 ZPO.\n\nStreitwert: 2.012,58 Euro.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bottrop/2013-01-17/8-c-409-12","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bottrop/2013-01-17/8-c-409-12","retrieved":"2026-10-28 16:01:10.510697+00:00"},"card":{"id":"ag-bottrop/2013-01-17/8-c-409-12","court":"AG Bottrop","court_id":"ag-bottrop","court_as_stated":"Amtsgericht Bottrop","panel":"8. 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