{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/essen/ag_bottrop/j1996/12_C_522_96_Urteil_19961210","ecli":"ECLI:DE:AGBOT:1996:1210.12C522.96.00","court":"Amtsgericht Bottrop","senate":"Zivilabteilung 12","decided":"1996-12-10","aktenzeichen":"12 C 522/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreites tragen die Kläger.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Kläger dürfen die Kostenvollstreckung der Beklagten durch\n\nSicherheitsleistung in Höhe von 600,00 DM abwenden, wenn nicht\n\ndie Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe\n\nleistet.\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten über die Höhe des Schmerzengeldes, welches die Kläger wegen Verletzungen beanspruchen, die sie am … bei einem Verkehrsunfall auf der T-Straße in C erlitten haben.\n\nDie Versicherungsnehmerin Q, die ein Fahrzeug führte, welches bei der Beklagten haftpflichtversichert ist, fuhr auf das Fahrzeug des Klägers zu 1) auf, als dieses verkehrsbedingt anhielt, um an der Einmündung L-Straße den Querverkehr passieren zu lassen.\n\nDer Kläger zu 1) erlitt bei dem Unfall ein Disthorsionstrauma der HWS. Er mußte fünf Wochen lang eine Schanz’sche Krawatte tragen und war bis zum 12.05.1996 zu\n\n100 % erwerbsunfähig. Für weitere zwei Wochen lag eine 30 % ige und für weitere 4 Wochen eine 20 %ige Einschränkung der Erwerbsfähigkeit vor.\n\nDie Klägerin zu 2) erlitt ebenfalls eine Disthorsion der HWS und war ebenfalls bis zum 12.05.1996 in ärztlicher Behandlung.\n\nDie grundsätzliche Haftung der Beklagten zu 2) ist zwischen den Parteien nicht streitig.\n\nDie Beklagte zu 2) hat an den Kläger zu 1) ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,00 DM und an die Klägerin zu 2) ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 DM gezahlt.\n\nDie Kläger machen weitere Schmerzensgeldansprüche geltend.\n\nDer Kläger zu 1) trägt dazu vor, er habe während der Dauer der ärztlichen Behandlung vor allem nachts durchgehend Schmerzen gehabt. Die Klägerin zu 2) behauptet, sie habe unter starken Kopfschmerzen gelitten.\n\nDie Kläger halten unter Berücksichtigung ihrer Verletzungen ein Schmerzensgeld von insgesamt 3.500,00 DM für den Kläger zu 1) und 2.500,00 DM für die Klägerin zu 2) für angemessen.\n\nDie Kläger beantragen,\n\ndie Beklagte zu verurteilen,\n\n1. an den Kläger zu 1) über bereits gezahlte 2.500,00 DM hinaus ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt ist und das mit 4 % Zinsen ab 04.10.1996 zu verzinsen ist und\n\n2. an die Klägerin zu 2) über bereits gezahlte 1.000,00 DM hinaus ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt ist und mit 4 % Zinsen ab 04.10.1996 zu verzinsen ist.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n              die Klage abzuweisen.\n\nSie hält unter Hinweis auf einschlägige Rechtsprechung die bereits gezahlten Schmerzensgeldbeträge für angemessen und ausreichend.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\nDas auf §§ 823, 847 BGB i. V. m. § 3 PflVG gestützte Begehren auf Zuerkennung eines weiteren Schmerzengeldes ist nicht gerechtfertigt. Die Beklagte ist mit den bereits gezahlten Schmerzensgeldbeträgen ihren Verpflichtungen in ausreichendem Maße nachgekommen.\n\nDie von den Klägern erlittene schmerzhafte Beeinträchtigung der Beweglichkeit der Wirbelsäule (HWS-Distorsion) ist unstreitig. Bei der Einschätzung, in welcher Höhe derartige Verletzungen ein Schmerzensgeld nach sich ziehen, wird üblicherweise differenziert zwischen leichten Fällen, Normalfällen, erschwerten Fällen und schweren Fällen. Ein leichter Fall, bei dem kaum fühlbare Beeinträchtigungen vorliegen, ist hier ebenso nicht gegeben, wie ein schwerer Fall, bei dem mit weitergehenden Folgen, etwa gar Dauerfolgen, zu rechnen ist. Im Fall des Klägers zu 1) liegt vielmehr ein erschwerter Fall vor. Dies sind die Fälle, bei denen ca. 4 Wochen merkbare Folgen der erlittenen Verletzungen bei denen intensivere Behandlungen erforderlich waren und erhebliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorgelegen haben. Solche Fälle werden üblicherweise mit einem Schmerzensgeld um 1.500,00 DM abgegolten. Berücksichtigt man beim Kläger zu 1), daß die Arbeitsunfähigkeit, wenn auch nur noch eingeschränkt, über 4 Wochen hinaus angedauert hat und er gezwungen war, vom 10.04. – 12.05.1995 eine Schanz’sche Krawatte tragen mußte, so erscheint eine angemessene Anhebung des soeben genannten Betrages angezeigt. Dem hat die Beklagte zu 2) Rechnung getragen, indem sie 2.500,00 DM an den Kläger zu 1) gezahlt hat.\n\nNur beispielhaft sei darauf hingewiesen, daß zum Beispiel das LG Münster bei einem HWS-Syndrom mit 150 Tagen Arbeitsunfähigkeit und dreimonatigem Tragen einer Schanz’schen Krawatte nur ein Schmerzensgeld von 1.500,00 DM zuerkannt hat (ZFS 91, 408).\n\nIm vorliegenden Fall ist auch eine besondere Genugtuungsfunktion nicht erhöht in Ansatz zu bringen. Aus der Tatsache, daß ein Auffahrunfall stattgefunden hat, kann nicht von Vornherein geschlossen werden, daß tatsächlich ein grob fahrlässiges Verhalten der Unfallgegnerin vorlag und nicht nur ein leicht fahrlässiges Augenblicksverfahren.\n\nAuch das an die Klägerin zu 2) gezahlte Schmerzensgeld erscheint unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nach Einschätzung des Gerichtes angemessen und ausreichend. Der Fall der Klägerin zu 2) ist als Normalfall einer HWS-Verletzung einzustufen. Sie war zwar auch gut vier Wochen in ärztlicher Behandlung. Das Gericht unterstellt auch zu ihren Gunsten, daß sie zeitweilig unter starken Kopfschmerzen gelitten hat. Anders als der Kläger zu 1) brauchte sie jedoch keine Halskrause zu tragen. Zum Umfang ihrer Einschränkungen bei der Ausübung ihrer Haushaltstätigkeit fehlt es an näheren Ausführungen. Auch bei ihr kann bei der Bemessung des Schmerzengeldes eine besondere Genugtuungsfunktion nicht in Ansatz gebracht werden.\n\nNach all dem konnte die Klage keinen Erfolg haben.\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bottrop/1996-12-10/12-c-522-96","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"PflVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bottrop/1996-12-10/12-c-522-96","retrieved":"2026-10-25 20:21:16.384693+00:00"},"card":{"id":"ag-bottrop/1996-12-10/12-c-522-96","court":"AG Bottrop","court_id":"ag-bottrop","court_as_stated":"Amtsgericht Bottrop","panel":"Zivilabteilung 12","date":"1996-12-10","dockets":["12 C 522/96"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:AGBOT:1996:1210.12C522.96.00","ids":{"doknr":"NRWE-lgs/essen/ag_bottrop/j1996/12_C_522_96_Urteil_19961210","ecli":"ECLI:DE:AGBOT:1996:1210.12C522.96.00"},"cite_as":"AG Bottrop, Urteil vom 10.12.1996 – 12 C 522/96","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bottrop/1996-12-10/12-c-522-96","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreites tragen die Kläger.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Kläger dürfen die Kostenvollstreckung der Beklagten durch\n\nSicherheitsleistung in Höhe von 600,00 DM abwenden, wenn nicht\n\ndie Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe\n\nleistet.","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/823","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"823","label":"§ 823 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/847","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"847","label":"§ 847 BGB","mentions":1},{"id":"ZPO/708","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"708","label":"§ 708 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/711","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"711","label":"§ 711 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/91","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"91","label":"§ 91 ZPO","mentions":1},{"id":"PflVG/3","law":"PflVG","abbreviation":"PflVG","ref":"3","label":"§ 3 PflVG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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