{"status":"available","doknr":"OLD284381","ecli":"ECLI:DE:AGBOR2:2004:1007.11C1346.04.00","court":"Amtsgericht Gronau","senate":null,"decided":"2004-10-07","aktenzeichen":"11 C 1346/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 43,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.09.2004 zu zahlen.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 3/4, der Beklagte zu 1/4.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nAuf die Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO verzichtet.\n\n1\n\nEntscheidungsgründe:\n\n 2\n\nDie zulässige Klage ist nur zum Teil begründet.\n\n 3\n\nGemäß § 3 PflichtVersG in Verbindung mit § 249 BGB steht dem Kläger gegen die Beklagte anlässlich des Verkehrsunfalls vom 06.07.2004 ein restlicher Schadens-ersatzanspruch lediglich im tenorierten Umfang zu.\n\n 4\n\nFällt die Regulierung von Verkehrsunfallschäden nicht unter ein Gebührenabkommen, dann steht dem beauftragen Anwalt für die üblichen Schadensregulierungen eine Rahmengebühr von 1,0 zu (so auch Gerold/Schmidt/Eicken/Madert 16. Aufl. 2004, RVG § 14 Randziffer 101).\n\n 5\n\nDass es einerseits Stimmen aus der Anwaltschaft gibt - wie hier vom Kläger zitiert -, die gerne mehr hätten, und es andererseits Stimmen aus der Versicherungswirtschaft - wie hier von der Beklagten - gibt, die gerne weniger zahlen möchten, ist ebenso selbstverständlich wie ungeeignet, den von Gerold/Schmidt/Eicken/Madert dargestellten Maßstab als grundsätzlich vernünftig in Frage zu stellen.\n\n 6\n\nIm Rahmen von § 14 RVG bemessungsrelevante Faktoren, die eine höhere Rahmengebühr als in Höhe von 1,0 gerechtfertigt erscheinen lassen (vgl. hierzu Gerold/Schmidt/Eicken/Madert a.a.O. Randziffer 101 ff.) sind weder vom Kläger dargelegt, noch ersichtlich.\n\n 7\n\nGemäß § 14 Abs. 1 S. 4 RVG steht dem Kläger bei dieser Sachlage eine Erstattung\n\n 8\n\nseiner Rechtsanwaltskosten lediglich auf Grundlage einer 1,0 Rahmengebühr zu, was \n\n 9\n\nabzüglich des vorprozessual gezahlten Betrages den zugesprochenen Betrag ergibt.\n\n 10\n\nDer Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB.\n\n 11\n\nDie prozessuale Nebenentscheidungen finden ihre Grundlage in §§ 92, 708 Nr. 11, 713 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284381","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-gronau/2004-10-07/11-c-1346-04","cited_norms":[{"jurabk":"RVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313a","ref_norm":"313a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284381","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284381","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-gronau/2004-10-07/11-c-1346-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284381","retrieved":"2026-07-09 03:00:18.484859+00:00"}}