{"status":"available","doknr":"OLD315011","ecli":"ECLI:DE:AGBOR2:1990:1213.4C430.90.00","court":"Amtsgericht Gronau","senate":null,"decided":"1990-12-13","aktenzeichen":"4 C 430/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner\n\nan die Klägerin 1.480,00 DM nebst 4 % Zinsen\n\nvon je 120,00 DM seit dem 02.08., 02.09., 02.10.\n\nund 02.11.1990 und von weiteren 1.000,00 DM seit\n\ndem 15.08.1990 zu zahlen abzügl ich am 07.11.1990 gezahlter\n\n120,- - DM.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten\n\nals Gesamtschuldnern auferlegt.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Beklagten können die Vollstreckung gegen\n\nSicherheitsleistung in Höhe von 1.900,00 DM\n\nabwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit\n\nin derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beklagten sind Mieter eines Hauses der Klägerin auf\n\n3\n\nder Grundlage eines Mietvertrages vom 18.08.1987 zu einem\n\n4\n\nmonatlichen Kaltmietzins von 600,00 DM zuzüglich anfallender\n\n5\n\nNebenkosten.\n\n6\n\nMietvertraglich war vereinbart, eine Kaution in Höhe von\n\n7\n\n1.000,00 DM zu zahlen. Diese Kaution haben die Beklagten\n\n8\n\nbisher nicht geleistet. Die Klägerin hat eine in der Nachbarschaft\n\n9\n\ndes von den Beklagten gemieteten Wohnhauses gelegene\n\n10\n\nLagerhalle an die Stadt H vermietet, die in\n\n11\n\ndieser Halle Asylsuchende und Übersiedler untergebracht\n\n12\n\nhat.\n\n13\n\nDie Beklagten mindern seit dem 01.08.1990 die monatliche\n\n14\n\nMiete um 120,00 DM mit der Begründung, durch die Bewohner\n\n15\n\nder Lagerhalle und ihr Verhalten sei der Wohnwert des Hauses\n\n16\n\nerheblich gesunken.\n\n17\n\nWegen der Einzelheiten wird auf das mit der Klageschrift\n\n18\n\neingereichte Schreiben der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten\n\n19\n\nvom 17.07.1990, Blatt 4 ff der Akte, Bezug genommen.\n\n20\n\nDie Klägerin ist der Auffassung, das Vorbringen der Beklagten\n\n21\n\nin diesem Schreiben rechtfertige keine Mietminderung.\n\n22\n\nSie bestreitet darüberhinaus die von den Beklagten behaupteten\n\n23\n\nVerhaltensweisen der Asylbewohner, insbesondere,\n\n24\n\ndaß diese den zum Wohnhaus gehörenden Vorgarten als Toilette\n\n25\n\nmißbrauchten und den PKW der Tochter der Beklagten beschädigt\n\n26\n\nhätten.\n\n27\n\nSie behauptet darüberhinaus, die Beklagten mehrfach auf\n\n28\n\ndie Bezahlung der Kaution angesprochen gehabt zu haben,\n\n29\n\nletztmals seien sie mit anwaltlichem Schreiben vom 02.08.1990\n\n30\n\nunter Fristsetzung zum 15.08.1990 zur Zahlung der\n\n31\n\nKaution auf gefordert worden.\n\n32\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n33\n\ndie Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner\n\n34\n\na)\n\n35\n\nan die Klägerin 1.120,00 DM nebst 4 % Zinsen seit\n\n36\n\ndem 02.08.1990 aus 120,00 DM sowie aus weiteren\n\n37\n\n1.000,00 DM seit dem 16.08.1990 zu zahlen,\n\n38\n\nb)\n\n39\n\nan die Klägerin 360,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem\n\n40\n\n02.09.1990 aus 120,00 DM, seit dem 02.10.1990 aus\n\n41\n\nweiteren 120,00 DM sowie seit dem 02.11.1990 aus weiteren\n\n42\n\n120,00 DM zu zahlen abzüglich am 07.11.1990 gezahlter\n\n43\n\n120,-- DM.\n\n44\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n45\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n46\n\nSie behaupten, der Wohnwert des von ihnen gemieteten Hauses\n\n47\n\nsei durch die in der Nachbarschaft untergebrachten\n\n48\n\nAsylbewerber und Übersiedler erheblich gesunken, insbesondere\n\n49\n\nbeschädigten diese ihnen nicht gehörende Fahrzeuge,\n\n50\n\nsie verursachten erheblichen Lärm und mißbrauchten den\n\n51\n\nzum Wohnhaus gehörenden Vorgarten als Toilette.\n\n52\n\nGegenüber der von der Klägerin beanspruchten Kaution tragen\n\n53\n\ndie Beklagten zum einen vor, diese sei nicht mehr zu\n\n54\n\nzahlen, weil sie beabsichtigten - was im übrigen unstreitig\n\n55\n\nist - das Wohnhaus so schnell als möglich zu kündigen,\n\n56\n\nim übrigen habe die Klägerin ihren Anspruch auf die Zahlung\n\n57\n\nder Kaution verwirkt, da sie seit Mietvertragsabschluß\n\n58\n\ndiese nicht beansprucht habe.\n\n59\n\nWegen des Vorbringens der Parteien im übrigen wird auf\n\n60\n\ndie zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen\n\n61\n\nBezug genommen.\n\n62\n\nEntscheidungsgründe:\n\n63\n\nDie Klage ist begründet.\n\n64\n\nDie Klägerin hat zum einen Anspruch auf die mietvertraglich\n\n65\n\nvereinbarte Kaution. Dabei ist unerheblich, daß die Beklagten\n\n66\n\nbereits ihre Absicht kundgetan haben, so schnell als\n\n67\n\nmöglich auszuziehen. Die Kaution soll eine Sicherheit für\n\n68\n\nden Vermieter darstellen, beim Auszug festgestellte Schäden\n\n69\n\nbzw. aufgelaufene Mietrückstände zu entnehmen und nur\n\n70\n\nden freibleibenden Betrag an die Mieter auszuzahlen. Dieser\n\n71\n\nZweck der Kaution entfällt nicht mit der Absicht des Auszuges,\n\n72\n\nsondern wird gerade zu diesem Zeitpunkt erst aktuell.\n\n73\n\nDie Beklagten können sich auch nicht auf Verwirkung berufen,\n\n74\n\nda dafür keine ausreichenden Anhaltspunkte ersichtlich\n\n75\n\nsind. Die Geltendmachung einer Forderung ist nur dann verwirkt,\n\n76\n\nwenn zum einen ein erheblicher Zeitablauf vorhanden\n\n77\n\nist und zum anderen aus dem Verhalten des Gläubigers nur\n\n78\n\nder Schluß gezogen werden kann, er werde nicht mehr auf\n\n79\n\nder Geltendmachung dieser Forderung bestehen {vgl. Palandt-\n\n80\n\nHeinrichs, BGB , 40 . Auflage, § 242, Anm. 5 a). Die Klägerin\n\n81\n\nhat zwar nicht mehr im einzelnen vortragen können, wann\n\n82\n\nsie die Beklagten gemahnt hat, tatsächlich hat sie jedoch\n\n83\n\ndie Mahnung mit Schreiben vom 02.08. 1990 durch ihre\n\n84\n\nProzeßbevollmächtigten erheben lassen. Da es sich um eine einmalige\n\n85\n\nZahlung handelt, das Mietverhältnis darüberhinaus\n\n86\n\nauf Dauer angelegt ist, kann alleine aus der Tatsache,\n\n87\n\ndaß der Vermieter zunächst nach Beginn des Mietverhältnisses\n\n88\n\ndie Kaution nicht anmahnt, nicht geschlossen werden,\n\n89\n\ner werde auf Dauer darauf verzichten. Da zu dem \"Zeitmoment\"\n\n90\n\nzur Bejahung der Verwirkung auch das \"Umstandsmoment\"\n\n91\n\nhinzukommen muß, für dieses aber keine Anhaltspunkte\n\n92\n\nersichtlich sind, können die Beklagten sich nicht\n\n93\n\nauf Verwirkung berufen.\n\n94\n\nDie Klägerin kann darüberhinaus auch die von den Beklagten\n\n95\n\nvorgenommene Mietminderung von monatlich 120,00 DM verlangen,\n\n96\n\nweil entgegen der Auffassung der Beklagten ein Grund\n\n97\n\nzur Mietminderung nicht vorliegt. Gemäß § 537 BGB kann\n\n98\n\ndie Miete dann gemindert werden, wenn der Mietsache ein\n\n99\n\nMangel in ihrer Substanz anhaftet (vgl. Palandt-Putzo,\n\n100\n\nA.A.O. § 537, Anm. 2 a) . Den Beklagten ist zwar zuzugeben,\n\n101\n\ndaß ein solcher Mangel der Mietsache auch in einem tatsäch-\n\n102\n\nlichen Verhältnis bestehen· kann, das nach den allgemeinen\n\n103\n\nVerkehrsanschauungen für einen Mieter die Sache und deren\n\n104\n\nGebrauchswert unmittelbar beeinträchtigt. Dies können grundsätzlich\n\n105\n\nauch äußere Einwirkungen, insbesondere Lärm oder\n\n106\n\nLuftverschmutzung und ähnliches sein (vgl. derselbe, a.a.O.,\n\n107\n\nAnm. b) und d) ).\n\n108\n\nSolche Mängel machen die Beklagten hier jedoch nicht geltend.\n\n109\n\nSie tragen vielmehr vor, der Wohnwert des Hauses\n\n110\n\nsei durch die neue Nachbarschaft erheblich gesunken. Sie\n\n111\n\nmachen zwar auch geltend, daß dadurch Lärmbelästigungen\n\n112\n\nentstehen, diese werden jedoch aufgrund der Tatsache geltend gemacht,\n\n113\n\ndaß in der Lagerhalle der Klägerin Asylbewerber und Übersiedler zugewiesen\n\n114\n\nworden sind und dort wohnen. Aus diesem Umstand können die Beklagten\n\n115\n\njedoch kein Recht zur Mietminderung herleiten. Sie\n\n116\n\nmachen dadurch nämlich einen \"Milieuschutz\" geltend, der\n\n117\n\nsich auf die Mietsache selbst letztlich nicht auswirkt,\n\n118\n\nsondern, wenn überhaupt, das ''Ansehen\" der Wohngegend beeinflusst.\n\n119\n\nDies kann jedoch, insbesondere unter dem Gesichtspunkt,\n\n120\n\ndaß dem Asylrecht Verfassungsrang zukommt, kein\n\n121\n\nGrund sein, gegenüber dem jeweiligen Wohnungseigentümer\n\n122\n\nein Mietminderungsrecht zu begründen. Dem Eigentümer kann zwar eine\n\n123\n\nMietminderung auch entgegengehalten werden für Beeinträchtigungen\n\n124\n\nund Mängel der Mietsache, die er nicht unmittelbar\n\n125\n\nbeeinflussen kann, soweit es sich um Baulärm o.ä. handelt,\n\n126\n\nauch wenn er nicht vom Eigentümer verursacht und beeinflußt\n\n127\n\nwerden kann. Deshalb ist es unabhängig, ob die\n\n128\n\nLagerhalle, in der die Stadt Gronau diese Personen untergebracht\n\n129\n\nhat, im Eigentum der Klägerin stehen oder nicht.\n\n130\n\nDen Beklagten ist zwar zuzugestehen, daß durch die Unterbringung\n\n131\n\nvon Asylbewerbern und Übersiedlern Beeinträchtigungen\n\n132\n\nund möglicherweise Störungen verursacht werden,\n\n133\n\ndie sich alleine aus der Vielzahl von Menschen verschiedener\n\n134\n\nNationalitäten auf verhältnismäßig engem Raum ergeben.\n\n135\n\nAndererseits hat keine Privatperson Anspruch darauf, nur\n\n136\n\nbestimmte Menschen, die ihr möglicherweise sympathisch\n\n137\n\nsind, in ihrem Wohnumfeld zu haben. Daraus folgt, daß nicht\n\n138\n\neinmal in baurechtlicher Hinsicht ein \"Milieuschutz\" gewährt\n\n139\n\nwird (vgl. OVG Münster NJW 90, 1132 ff, 1134) mit\n\n140\n\nder Folgerung, daß eine Ausgrenzung von Menschen, denen\n\n141\n\nverfassungsgemäß Asyl zusteht, nicht erfolgen darf. Inkonsequenz\n\n142\n\ndieser verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung kann\n\n143\n\ndem einzelnen Mieter kein Recht auf Mietminderung gegenüber\n\n144\n\nseinem Vermieter zugebilligt werden, weil dies sonst\n\n145\n\nzur Folge hätte, das der Mieter letztlich bei jedem Nachbarn, der ihm,\n\n146\n\naus welchen Gründen auch immer, mißliebig ist und durch sein Verhalten\n\n147\n\noder fehlendes Ansehen den Wohnwert gefährdet, zur Mietminderung berechtigt wäre.\n\n148\n\nDie Beklagten sind deshalb sowohl zur Zahlung der Kaution\n\n149\n\nals auch zur Zahlung der Mietminderungen mit Abzug der\n\n150\n\nam 07.11.1990 gezahlten 120, 00 DM verpflichtet.\n\n151\n\nDie geltendgemachten Zinsen rechtfertigen sich aus Verzug.\n\n152\n\nDie Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 ZPO , die\n\n153\n\nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11,\n\n154\n\n711 ZPO.\n\n155\n\nUnterschrift","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315011","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-gronau/1990-12-13/4-c-430-90","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 537","ref_norm":"537","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/315011","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315011","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-gronau/1990-12-13/4-c-430-90","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/315011","retrieved":"2026-07-09 03:47:15.218888+00:00"}}