{"status":"available","doknr":"OLD315742","ecli":"ECLI:DE:AGBOR1:1983:0616.3C364.83.00","court":"Amtsgericht Borken","senate":null,"decided":"1983-06-16","aktenzeichen":"3 C 364/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger bezieht bei der Beklagten Gas. Am 13.12.1982 wurde der\n\n3\n\nZählerstand der Gasuhr mit 7.260 Kubikmeter abgelesen. In der\n\n4\n\nJahresabrechnung vom 31.12.1982 wurde der Zählerstand mit 7.575\n\n5\n\nKubikmetern angegeben. Diese Zahl beruhte auf einer Hochrechnung\n\n6\n\nder Beklagten vom Zählerstand vom 13.12.1982 auf den Zählerstand\n\n7\n\nzum 31.12 .1982. Der Kläger hat einen restlichen Betrag auf die\n\n8\n\nJahresabrechnung 1982 von 206,10 DM unter Vorbehalt an die Beklagte\n\n9\n\ngezahlt. Er verlangt diesen Betrag nunmehr zurück. Der Betrag setzt\n\n10\n\nsich wie folgt zusammen:\n\n11\n\n315 cbm zu viel errechneter Gasverbrauch                            185,-- DM\n\n12\n\ndadurch erhöhte 2 Monats Pauschalen                                   15,-- DM\n\n13\n\nmir auferlegte Mahngebühren                                                  5,40 DM\n\n14\n\n+ Mehrwertsteuern                                                                0,70 DM\n\n15\n\nGesamtbetrag                                                                      206,10 DM\n\n16\n\nDer Kläger hält die Berechnungsweise der Beklagten für nicht korrekt.\n\n17\n\nEr beantragt,\n\n18\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn 206,-- DM nebst 10 %\n\n19\n\nZinsen zu zahlen.\n\n20\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n22\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den\n\n23\n\nInhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n26\n\nDie Berechnungsweise der Beklagten trifft auf keine durchgreifenden\n\n27\n\nBedenken. Sie hat aus verschiedenen Gründen ein Interesse daran, daß\n\n28\n\nder Gasverbrauch für alle Kunden einheitlich zu einem bestimmten\n\n29\n\nStichtag ermittelt und berechnet wird. Sie kann dies nur in der von\n\n30\n\nihr praktizierten Weise erreichen, da sie die organisatorischen und\n\n31\n\npersonellen Voraussetzungen dafür, daß bei allen Kunden an einem\n\n32\n\nTag der Gasverbrauch abgelesen wird, nicht erbringen kann. Die Verfahrensweise\n\n33\n\nder Beklagten ist deshalb nach dem ein Vertragsverhältnis\n\n34\n\nbestimmenden Grundsatz von Treu und Glauben von dem Kläger hinzunehmen,\n\n35\n\nes sei denn, daß ihm durch diese Berechnungsweise tatsächlich\n\n36\n\nNachteile entstehen. Solche vermag das Gericht nicht zu erkennen.\n\n37\n\nDie sich auf einen Zeitraum von wenigen Tagen beziehende Hochrechnung\n\n38\n\nhat als Grundlage den durchschnittlichen Jahresverbrauch. Da die\n\n39\n\nvon der Hochrechnung betroffene Zeit in die kälteste Jahreszeit\n\n40\n\nfällt, dürfte der gemäß Hochrechnung ermittelte Verbrauch regelmäßig unter dem tatsächlichen Verbrauch liegen. So hat der Beklagte,\n\n41\n\nwie aus einer späteren Ablesung hervorgeht, bis zum 31.12.1983 mehr\n\n42\n\nals 315 cbm Gas verbraucht.\n\n43\n\nIm übrigen ist, da der hochgerechnete Jahresverbrauch Grundlage\n\n44\n\nder Verbrauchsermittlung für das nächste Jahr ist, und zu Beginn\n\n45\n\nund Beendigung des Vertragsverhältnisses eine Zählerablesung erfolgt\n\n46\n\ngesichert, daß letztlich dem Kunden nur der tatsächliche Verbrauch\n\n47\n\nin Rechnung gestellt wird. Selbst wenn die Auffassung des Beklagten\n\n48\n\nrichtig wäre, daß die Abrechnung konkret auf die Ablesung vom\n\n49\n\n13.12.1982 abgestellt sein müßte, hätte dies zur Folge, daß für\n\n50\n\ndie Zeit bis zum 31.12.1982 eine Vorauszahlung zu leisten wäre,\n\n51\n\nderen Höhe dem hochgerechneten Betrag entsprechen würde.\n\n52\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über\n\n53\n\ndie vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Ziff. 11 ZPO.\n\n54\n\nUnterschrift","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315742","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-borken/1983-06-16/3-c-364-83","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/315742","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315742","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-borken/1983-06-16/3-c-364-83","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/315742","retrieved":"2026-07-09 03:48:20.423915+00:00"}}