{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:AGBOH:2015:0813.4C140.14.00","court":"Amtsgericht Bocholt","senate":"Einzelrichter","decided":"2015-08-13","aktenzeichen":"4 C 140/14","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"4 C 140/14\n\nVerkündet am 13.08.2015 X, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\n\nAmtsgericht Bocholt\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nUrteil\n\nIn dem Rechtsstreit\n\nder A,\n\nKlägerin,\n\nProzessbevollmächtigte:                            Rechtsanwalt B.\n\ng e g e n\n\n1.              C,\n\n2.              D,\n\nBeklagten,\n\nProzessbevollmächtigte:                            Rechtsanwälte E.,\n\nhat die 4. Zivilabteilung des Amtsgerichts Bocholt am 13.08.2015 durch den Richter am Amtsgericht F\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweiligen Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor als Gesamtschuldner Sicherheit in gleicher Höhe leisten.\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten über einen Verkehrsunfall, der sich am 07.02.2013 gegen 13:20 Uhr auf dem Parkplatz des X- Marktes an der -straße in B. ereignet hat. Unfallbeteiligt sind das klägerische Fahrzeug, ein VW Golf 3, Baujahr 1997, mit einer Laufleistung von 177.470 km und dem amtlichen Kennzeichen XX-YY-111 und das beklagte Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen AA-BB-222.\n\nDer Unfallhergang ist im Einzelnen zwischen den Parteien streitig.\n\nDie Klägerin legt dar, dass sie ihr Fahrzeug ordnungsgem. auf dem Parkplatz abgestellt habe. Zum späteren Zeitpunkt sei dann das Beklagtenfahrzeug in ihr Fahrzeug hineingefahren. Durch die Kollision sei ein Schaden an ihrem Fahrzeug in Höhe von 795,03 € brutto entstanden.\n\nDie Klägerin beantragt,\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 693,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Mahnbescheidszustellung zu zahlen sowie darüber hinaus die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 74,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Zustellung des Mahnbescheides zu zahlen.\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n              die Klage abzuweisen.\n\nSie legen dar, dass das Beklagtenfahrzeug wegen des Nichtanziehens der Handbremse losgerollt sei. Aufgrund des geringen Geschwindigkeitsniveaus sei es zu keiner Beschädigung des klägerischen Fahrzeuges gekommen. Soweit dieses beschädigt sei, stamme dieses von vorangegangenen Unfallereignissen.\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten des Sachverständigen N. vom 02.06.2015 verwiesen.\n\nWegen der Einzelheiten wird auf zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlage verwiesen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Beklagtenfahrzeug wegen Nichtanziehen der Feststellbremse gegen das klägerische Fahrzeug gerollt ist. Hierdurch ist es möglicherweise zu Kontaktspuren an der Rammleiste des klägerischen Fahrzeugs gekommen. Demgegenüber ist die Deformation der Seitenwand des klägerischen Fahrzeugs nicht mit dem vorliegenden Unfall in Einklang zu bringen. Es handelt sich vielmehr um Vorschäden, die bereits vor dem Unfall vorhanden gewesen sind. Diese Vorschäden beziehen auch die Rammleiste mit ein. Aufgrund des Vorschadens ist am klägerischen Fahrzeug durch den Kontakt der Fahrzeuge kein bezifferbarer Schaden entstanden, so dass die Klage insgesamt abzuweisen war.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 ff. ZPO.\n\n- F -\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,\n\n1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder\n\n2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.\n\nDie Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.\n\nDie Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Münster zu begründen.\n\nDie Parteien müssen sich vor dem Landgericht Münster durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.\n\nMit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bocholt/2015-08-13/4-c-140-14","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bocholt/2015-08-13/4-c-140-14","retrieved":"2026-10-28 16:03:17.345471+00:00"},"card":{"id":"ag-bocholt/2015-08-13/4-c-140-14","court":"AG Bocholt","court_id":"ag-bocholt","court_as_stated":"Amtsgericht Bocholt","panel":"Einzelrichter","date":"2015-08-13","dockets":["4 C 140/14"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:AGBOH:2015:0813.4C140.14.00","ids":{"ecli":"ECLI:DE:AGBOH:2015:0813.4C140.14.00"},"cite_as":"AG Bocholt, Urteil vom 13.08.2015 – 4 C 140/14","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bocholt/2015-08-13/4-c-140-14","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweiligen Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor als Gesamtschuldner Sicherheit in gleicher Höhe leisten.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/708","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"708","label":"§ 708 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/91","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"91","label":"§ 91 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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