{"status":"available","doknr":"OLD374328","ecli":"ECLI:DE:AGBO:2024:0701.58F287.23.00","court":"Amtsgericht Bochum","senate":null,"decided":"2024-07-01","aktenzeichen":"58 F 287/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDem Antragsgegner wird mit Wirkung ab dem 07.03.2024 unter Beiordnung von\n\nHerrn Rechtsanwalt G. in F. zu den Bedingungen eines im\n\nBezirk              des              Verfahrensgerichts              niedergelassenen              Rechtsanwalts\n\nVerfahrenskostenhilfe folgenden Antrag bewilligt:\n\nDer Antrag der Antragstellerin, die am 00.00.0000 in U. geschlossene\n\nEhe der Beteiligten zu scheiden, wird zurückgewiesen.\n\nFür den weiteren Antrag vom 11.01.2024,\n\nin Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts D. vom 31.08.2023,\n\nAz. 40 F 13/23, die elterliche Sorge für die Kinder L., geboren\n\nam 00.00.0000 und A., geboren am 00.00.0000 auf den\n\nKindesvater zur gemeinsamen Ausübung mit der Kindesmutter zu übertragen,\n\nwird der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen.\n\nSollten sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, kann dieser\n\nBeschluss gemäß § 120a ZPO abgeändert werden.\n\nDer Antragsgegner ist während des Gerichtsverfahrens und vier Jahre über dessen\n\nBeendigung hinaus verpflichtet, dem Gericht wesentliche Verbesserungen seiner\n\nwirtschaftlichen Verhältnisse oder eine Änderung seiner Anschrift unaufgefordert und\n\nunverzüglich mitzuteilen. Bei laufenden Einkünften ist jede nicht nur einmalige\n\nVerbesserung von mehr als 100,00 Euro (brutto) im Monat mitzuteilen. Reduzieren\n\nsich geltend gemachte Abzüge, Wohnkosten, Zahlungsverpflichtungen oder\n\nbesondere Belastungen oder fallen diese ganz weg, so ist dies ebenfalls\n\nunaufgefordert mitzuteilen, wenn die Entlastung 100,00 Euro im Monat übersteigt.\n\nWird gegen diese Pflichten verstoßen, kann die Bewilligung nachträglich aufgehoben\n\nwerden und gegebenenfalls müssen die gesamten Kosten nachgezahlt werden.\n\n1\n\nSoweit der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen wurde,\n\n2\n\nhat die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg,\n\n3\n\n§ 114 ZPO i. V. m. § 76 Abs. 1 FamFG.\n\n4\n\nZwischen den Beteiligten ist unter dem Aktenzeichen II-5 UF 148/23 (OLG Hamm)\n\n5\n\ndas gegen den im Antrag bezeichneten Beschluss Beschwerdeverfahren geführt\n\n6\n\nworden. Dieses Beschwerdeverfahren ist durch Beschluss des OLG Hamm vom\n\n7\n\n03.01.2024 beendet worden. Auf die Begründungen der dem am Verfahren\n\n8\n\nbeteiligten Kindesvater vorliegenden Beschlüsse vom 31.08.2023 und vom\n\n9\n\n03.01.2024 wird verwiesen. Nachdem das Amtsgericht zunächst (insb.) unter dem\n\n10\n\nAspekt der Kontinuität und des guten Verhältnisses der Kinder zur Kindesmutter\n\n11\n\neinerseits, und dem Elternkonflikt und dem Fehlen einer Kommunikationsbasis (ohne\n\n12\n\nAussicht auf Besserung) zwischen Vater und Mutter andererseits festgestellt hatte,\n\n13\n\ndass eine Übertragung der elterlichen Sorge auf die Kindesmutter dem Kindeswohl\n\n14\n\nam besten entspricht, hat das Oberlandesgericht diese Feststellungen nach dortigen\n\n15\n\neigenen Ermittlungen und Anhörungen der Beteiligten, ausdrücklich bestätigt.\n\n16\n\nMit keinem dieser Aspekte hat sich der Kindesvater bei seinem Antrag, die\n\n17\n\ngemeinsame elterliche Sorge wieder einzuräumen, auseinander gesetzt. Lediglich\n\n18\n\nden -Unteraspekt- des Vorwurfs von Gewalttätigkeiten durch den Kindesvater, hat er\n\n19\n\n(auch hier, wie schon vor dem Amtsgericht D. und dem OLG Hamm)\n\n20\n\nbestritten.\n\n21\n\nSoweit der Kindesvater eine erneute Entscheidung über die elterliche Sorge begehrt,\n\n22\n\nda er fürchte, die Kindesmutter wolle sich mit den Kindern nach M. absetzen,\n\n23\n\nso war auch dies durch die Eingaben des Kindesvaters vom 21.02.2023, dessen\n\n24\n\nSchriftsatz vom 10.03.2023, seiner Eingabe vom 11.09.2023 und der\n\n25\n\nBeschwerdebegründung vom 22.11.2023 Gegenstand des vorangegangenen\n\n26\n\nVerfahrens. Offenkundig handelt es sich dabei also entgegen der Antragsschrift\n\n27\n\nkeinesfalls um veränderte Umstände. Das diesem Einwand vor dem Hintergrund der\n\n28\n\nausweislich der Feststellungen ganz erheblich gegen die gemeinsame elterliche\n\n29\n\nSorge sprechenden keine Erheblichkeit beigemessen wurde, ist nach hiesiger\n\n30\n\nAuffassung nicht zu beanstanden und kann eine Abänderung der erst kurz vor dem\n\n31\n\nhiesigen Antrag ausdrücklich bestätigten Entscheidung nicht rechtfertigen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/374328","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bochum/2024-07-01/58-f-287-23","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 120a","ref_norm":"120a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/374328","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/374328","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bochum/2024-07-01/58-f-287-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/374328","retrieved":"2026-07-09 05:14:11.769968+00:00"}}