{"status":"available","doknr":"OLD384905","ecli":"ECLI:DE:AGBO:2022:1018.53M2153.22.00","court":"Amtsgericht Bochum","senate":null,"decided":"2022-10-18","aktenzeichen":"53 M 2153/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Gerichtsvollzieherin wird angewiesen, den Vollstreckungsauftrag des Gläubigers vom 10.05.2022, nicht aus den im Schreiben vom 17.05.2022 und 04.07.2022 genannten Gründen zurückzuweisen.\n\nDie Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Gläubiger hat gegen den Schuldner aus einer Verfügung vom 02.03.2022 einen Anspruch auf Zahlung eines Zwangsgeldes in Höhe von 204,50 EUR. Sie beauftragte die Gerichtsvollzieherin L mit Auftrag vom 10.05.2022 mit der Abnahme der Vermögensauskunft beim Schuldner.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 17.05.2022 verlangte die Gerichtsvollzieherin unter Verweis auf § 754a ZPO die Übersendung des urschriftlichen Vollstreckungstitels.\n\n5\n\nDer Gläubiger vertritt die Ansicht, eine Übermittlung des Originals des Vollstreckungstitels sei nicht erforderlich.\n\n6\n\nDer Gläubiger beantragt,\n\n7\n\ndie Gerichtsvollzieherin anzuweisen, den Vollstreckungsauftrag des Gläubigers vom 10.05.2022, übermittelt am 10.05.2022, nicht aus den im Schreiben vom 17.05.2022 und 04.07.2022 genannten Gründen zurückzuweisen.\n\n8\n\nII.\n\n9\n\nDie zulässige Erinnerung ist begründet.\n\n10\n\nZwar hat ein Gerichtsvollzieher, der von einer Vollstreckungsbehörde damit beauftragt wird, dem Schuldner die Vermögensauskunft abzunehmen, wie bei jeder anderen Vollstreckungsmaßnahme zu prüfen, ob die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen, zumal er die ihm angetragene Vollstreckungsmaßnahme nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten durchzuführen hat (§ 3 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 VwVG NRW). Grundlage der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ist im vorliegenden Fall aber nicht die Verfügung vom 02.03.2022, sondern allein der Auftrag der den Gläubiger vertretenden Vollstreckungsbehörde vom 10.05.2022, der nach § 3 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 VwVG NRW an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels tritt und auf dem ausdrücklich vermerkt ist, dass der Gläubiger die Vollstreckbarkeit der von ihm geltend gemachten Forderung bescheinigt hat (vgl. dazu LG Detmold Beschl. v. 1.8.2014 – 3 T 108/14, BeckRS 2014, 17400, beck-online). Einer Übermittlung der Urschrift des Titels bedurfte es damit nicht.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/384905","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bochum/2022-10-18/53-m-2153-22","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 754a","ref_norm":"754a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/384905","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/384905","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bochum/2022-10-18/53-m-2153-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/384905","retrieved":"2026-07-09 05:40:28.587963+00:00"}}