{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/bochum/ag_bochum/j2021/69_F_29_21_Beschluss_20210429","ecli":"ECLI:DE:AGBO:2021:0429.69F29.21.00","court":"Amtsgericht Bochum","senate":"Abteilung 69","decided":"2021-04-29","aktenzeichen":"69 F 29/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anträge auf Abänderung der Sorgerechtsentscheidung des Amtsgerichts E. vom x.y.20zz und Herausgabe des Kindes werden zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.\n\nVerfahrenswert: 2.000,00 EUR (§§ 41, 45 FamGKG).\n\nGründe:\n\nMit Beschluss des Familiengerichts E. vom x.y.20zz wurde der Kindesmutter das Sorgerecht für Q. gemäß § 1666 und § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB entzogen und diese auf den Kindesvater zur alleinigen Ausübung übertragen. Das Gericht sah auf Grundlage des eingeholten psychologischen Sachverständigengutachtens der Diplom-Psychologin I. vom x.y.20zz und des kinderpsychiatrischen Gutachtens des Facharztes für Kinder-und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie Dr. med. J. eine akute Gefährdung des Kindes bei einem Verbleib im mütterlichen Haushalt.\n\nDas Kind lebt, auf Grundlage der vorgenannten Entscheidung, seit dem x.y.20zz im väterlichen Haushalt.\n\nIn dem von der Kindesmutter eingeleiteten Beschwerdeverfahren wurde die Entscheidung des Familiengerichts E. durch Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom x.y.20zz bestätigt.\n\nDie Antragstellerin begehrt im vorliegenden einstweiligen Anordnungsverfahren die Abänderung der vorgenannten Entscheidung dahingehend, dass ihr die elterliche Sorge zur alleinigen Ausübung übertragen wird und der Antragsgegner verpflichtet wird, das Kind an sie herauszugeben.\n\nDer Antragsgegner beantragt, die Anträge zurückzuweisen.\n\nDie Anträge der Antragstellerin waren zurückzuweisen. Für eine Abänderung der gerichtlichen Entscheidung nach § 1696 BGB ist offensichtlich kein Raum.\n\nEine solche kommt insbesondere nicht im Wege einer gerichtlichen Eilentscheidung in Betracht. Insoweit wird auf die Ausführungen in dem den Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragstellerin ablehnenden Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 22.02.2021 verwiesen.\n\nDie Anträge haben aber auch in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Insoweit wird auf die Ausführungen des unter demselben Datum ergangenen Beschlusses des Gerichts in der Hauptsache (69 F 31/21) verwiesen.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG. Die Anträge hatten, bei sachgerechter Beurteilung, erkennbar von vornherein keine Aussicht auf Erfolg.","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bochum/ag_bochum/j2021/69_F_29_21_Beschluss_20210429.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bochum/2021-04-29/69-f-29-21","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1671","ref_norm":"1671","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1696","ref_norm":"1696","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bochum/ag_bochum/j2021/69_F_29_21_Beschluss_20210429.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bochum/ag_bochum/j2021/69_F_29_21_Beschluss_20210429.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bochum/2021-04-29/69-f-29-21","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bochum/ag_bochum/j2021/69_F_29_21_Beschluss_20210429.html","retrieved":"2026-09-30 06:31:16.285441+00:00"}}