{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:AGBO:2016:1221.42C113.16.00","court":"Amtsgericht Bochum","senate":"Abteilung 42 C","decided":"2016-12-21","aktenzeichen":"42 C 113/16","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Rentenversicherungsvertrages und macht insofern die Rückzahlung sämtlicher Versicherungsprämien nebst Nutzungsersatzes abzüglich des bereits zurückgezahlten Rückkaufswertes geltend.\n\nDer Kläger vereinbarte unter dem 14.08.2001 mit der Beklagten zum 01.09.2001 einen Rentenversicherungsvertrag, der einen Beginn der Altersrente zum 01.09.2026 vorsah. Bei Vertragsschluss betrug die monatliche Prämie 50,02 €.\n\nDer Vertrag kam in der Filiale der D Bank in H zustande. Bei Antragstellung erhielt der Kläger Versicherungsbedingungen und eine Verbraucherinformation. Nach Vertragsunterzeichnung erhielt der Kläger die Police, die gleichzeitig die Vertragsurkunde ist, direkt vor Ort.\n\nWegen des Inhalts des Antrags wird auf die Anlage K 1, (Bl. 23 ff  d.A.) Bezug genommen.\n\nDie Belehrung zum Rücktrittsrecht (Bl. 24 d.A) hat folgenden Wortlaut:\n\n              „Der Versicherungsnehmer kann innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen nach Abschluss des Vertrages vom Vertrag zurücktreten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung.“\n\nDie Parteien streiten darüber, ob der Kläger ordnungsgemäß über das ihm zustehende Rücktrittsrecht belehrt wurde und die ihm überlassene Verbraucherinformation vor dem Hintergrund von § 10 a VAG a.F. vollständig war, obwohl sie keine Angaben zur Antragsbindungsfrist enthielt.\n\nIn der Zeit vom 01.09.2001 bis zum 31.08.2012 leistete der Kläger Prämien in Höhe von insgesamt 8.528,52 €.\n\nMit anwaltlichem Schreiben vom 27.07.2012 ließ der Kläger den Widerruf bzw. Widerspruch des Vertrags erklären. Mit weiterem Schreiben vom 04.09.2012 ließ er nochmals den Widerspruch und hilfsweise die Kündigung des Versicherungsvertrages erklären und forderte die Beklagte zur Zahlung sämtlicher eingezahlter Prämien zzgl. Zinsen und Kosten bis zum 18.09.2012 auf.\n\nDie Beklagte wies den Widerruf zurück und akzeptierte die hilfsweise Kündigung zum 01.09.2012, rechnete das Vertragsverhältnis unter dem 21.08.2012 ab und zahlte dem Kläger den von ihr ermittelten Rückkaufswert der Rentenversicherung in Höhe von 8.964,55 € aus.\n\nDer Kläger ist der Ansicht, er habe dem Versicherungsvertrag auch im  Jahr 2012  noch wirksam widersprechen bzw. von diesem zurücktreten können.\n\nDer Rentenversicherungsvertrag sei bei Vertragsschluss im Jahr 2001 nicht als Lebensversicherungsvertrag eingestuft worden.\n\nDie Widerspruchsfrist habe nie zu laufen begonnen, da die von der Beklagten erteilte Belehrung drucktechnisch nicht deutlich genug hervorgehoben und inhaltlich unzureichend gewesen sei. Außerdem sei die Verbraucherinformation gem. § 10 a VAG a.F. wegen der fehlerhaften Belehrung unvollständig gewesen, so dass von einem Abschluss nach dem Policenmodell auszugehen sei. Im Übrigen fehle im Rahmen der gem. § 10 a VAG erforderlichen Verbraucherinformation die Angabe zur Antragsbindungsfrist.\n\nInsofern sei der Vertrag auch von Anfang an unwirksam gewesen, da das Policenmodell nicht gemeinschaftsrechtskonform gewesen sei.\n\nDie Klageforderung errechne sich aus der Summe der eingezahlten Prämien abzüglich der Nachzahlung sowie zuzüglich der gezogenen Nutzungen auf alle Prämien. Die Nutzungen beziffert der Kläger auf der Grundlage der veröffentlichten Unternehmenszahlen der Beklagten auf  1.951,28 € (Vgl. Anlage K 12), seinen Rückzahlungsanspruch auf 1.515,25 €..\n\nNachdem der Kläger zunächst eine Hauptforderung in Höhe von 3641,52 € nebst Rechtshängigkeitszinsen verlangt hat, beantragt er – unter Rücknahme der Klage im Übrigen mit Schriftsatz vom 30.05.2016 – nunmehr,\n\n              1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.515,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;\n\n              2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 902,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen\n\nHilfsweise beantragt er,\n\n              das Verfahren auszusetzen und die Vorlage der Frage an den EUGH anzuordnen, ob die gesetzliche Regelung des § 8 Abs. 4 S. 4 VVG a.F. den europäischen Richtlinienvorgaben entsprechen.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n              die Klage abzuweisen.\n\nSie ist der Ansicht, der Vertrag sei nach dem Antragsmodell zustande gekommen. Die Rücktrittsbelehrung sei ordnungsgemäß. Auch die Erteilung der Verbraucherinformation sei nicht zu beanstanden. Eine fehlende Information zur Antragsbindungsfrist führe im konkreten Fall nicht zu einer abweichenden Bewertung.\n\nDer Kläger gehe von einem Widerrufsrecht aus, das ihm aber nicht zustehe. Ein etwaiges Widerspruchsrecht habe der Kläger jedenfalls verwirkt, da der Rentenversicherungsvertrag unstreitig 11 Jahre lang durchgeführt worden sei.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien samt Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.11.2016 Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nA.\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\nI. 1.\n\nDem Kläger stehen gegen die Beklagte aus keinem Rechtsgrund, insbesondere nicht aus §§ 346 ff BGB, Ansprüche auf Rückzahlung der Prämien und Leistung von Nutzungsersatz zu.\n\nEin Rücktrittsrecht gem. § 8 Abs. 5 VVG a.F. steht dem Kläger nicht mehr zu. Die Rücktrittsfrist von 14 Tagen war  bereits im Jahr 2001 verstrichen, ohne dass der Kläger innerhalb dieser Frist den Rücktritt erklärt hat. Der zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr 2012 erklärte Rücktritt war verfristet.\n\nAbweichend von § 8 Abs. 4 VVG a.F. stand dem Kläger ein Widerrufsrecht nicht zu, da es sich bei der streitgegenständlichen Rentenversicherung um einen Unterfall der Lebensversicherung handelt, so dass § 8 Abs. 5 VVG a.F. vorrangig ist.\n\nDer Einwand des Klägers, im Jahr 2001 sei ein Rentenversicherungsvertrag nicht als Lebensversicherungsvertrag im Sinne von §§ 150 ff VVG eingestuft worden, findet weder in den Versicherungsbedingungen, noch in der einschlägigen Rechtsprechung eine Stütze.\n\nVielmehr handelt es sich bei der Rentenversicherung um eine  Lebensversicherung, die sich von der kapitalbildenden Lebensversicherung in der Art der Versicherungsleistung unterscheidet. Im Übrigen wird die vom Kläger abgeschlossene Versicherung auch in den von der Beklagten ausgehändigten Informationen als Lebensversicherung bezeichnet, z.B. im Abschnitt „B“ der Versicherungsbedingungen, auf den im Antrag konkret verwiesen wird  (Bl. 24 R d.A.).\n\nDamit  war gem. § 5 a, § 8 Abs. 6 VVG a.F. das Rücktrittsrecht dem Widerspruchsrecht gegenüber vorrangig, da von einem Vertragsschluss nach dem Antragsmodell auszugehen ist.\n\nDer Einwand des Klägers, der sich  im Verlauf des Rechtsstreits auf den Standpunkt gestellt hat, der Vertrag sei nach dem Policenmodell zustande gekommen, greift nicht durch. Vielmehr ist – auf der Grundlage des unstreitigen Klägervortrags – davon auszugehen, dass dem Kläger bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen und der Versicherungsschein übergeben wurden.\n\nInsbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Annahme eines Vertragsschlusses nach dem Antragsmodell ein Fehlen der Verbraucherinformationen nach § 10 a VAG entgegenstehen würde.\n\nDie in Anlage D, Abschnitt I. Nr. 1 a) - e) geforderten Angaben sind im Versicherungsschein und den Versicherungsbedingungen enthalten. Die nach Nr. 1 lit. g) erforderliche Belehrung befindet sich im Versicherungsschein, die Angabe der Aufsichtsbehörde (Nr. 1 lit. h) am  Schluss der Versicherungsbedingungen.  Die Angaben über die für die Überschussermittlung und Überschussbeteiligung geltenden Berechnungsgrundsätze und Maßstäbe (Nr. 2 lit. a) finden sich in Abschnitt C § 6  der Bedingungen. Die Rückkaufswerte sind im Versicherungsschein enthalten, der Mindestversicherungsbetrag für eine Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung und über Leistungen aus prämienfreier Versicherung (Nr. 2 lit. b und c) sind in den Versicherungsbedingungen, Abschn. C. § 4 f, das Ausmaß der Garantie (lit. c)  wiederum im Versicherungsschein enthalten. Ebenso hat die Beklagte die nach Nr. 2 lit. f) erforderlichen Steuerinformationen in den Versicherungsbedingungen erteilt.\n\nInsoweit als von Klägerseite ein Fehlen der Angaben zur Antragsbindungsfrist (§ 10 a VAG, Anl. D, Ziff. 1 f) a.F.) gerügt wird, führt auch dies vorliegend nicht zur Annahme eines Vertragsschlusses nach dem Policenmodell. Über eine Antragsbindungsfrist sind Angaben dann nicht erforderlich wenn - wie hier - eine solche Frist nicht vereinbart ist (so auch OLG Köln, Urt. v. 27.11.2015, 20 U 143/15).  Das Gericht schließt sich insoweit der Auffassung an, wonach ein Fehlen von Angaben zur Antragsbindungsfrist nicht zwingend dazu führt, dass ein Vertragsschluss nach dem Policenmodell anzunehmen wäre. Vielmehr war hier zu beachten, dass dem Kläger bei Antragsstellung Verbraucherinformationen und Versicherungsbedingungen übergeben wurde, wie von Klägerseite auf S. 2 der Klageschrift vorgetragen.\n\nDa hier– mangels vertraglicher oder spezialgesetzlicher Regelungen zur Antragsbindungsfrist – §§ 146, 147 Abs. 1 BGB anwendbar sind, konnte der entsprechende Antrag des Klägers von der Beklagten bzw. den für sie handelnden Personen nur sofort angenommen werden und eine entsprechende Bindung des Klägers bestand nur während dieses Zeitraums. Da vorliegend der Versicherungsschein mit dem Antragsformular identisch ist und dieser dem Kläger direkt nach Unterzeichnung ausgehändigt worden ist,  war eine Belehrung des Klägers dahingehend, dass eine Annahme nur sofort erfolgen konnte, nicht erforderlich.\n\nInsbesondere sieht die Regelung keine bloße Information über das Bestehen einer Antragsbindungsfrist, sondern lediglich über deren Dauer vor. Eine Informationspflicht über die Dauer einer Antragsbindungsfrist läuft allerdings leer, wenn eine solche Bindungswirkung vor dem Vertragsschluss nicht besteht (Vgl. OLG Köln, Urt. v. 27.11.2015 – 20 U 143/15).\n\nDer Kläger ist auch über das ihm zustehende Rücktrittsrecht ordnungsgemäß belehrt worden. Die Belehrung befindet sich auf der 2. Seite des insgesamt zweiseitigen Antragsformulars.\n\nInhaltlich ist die Belehrung nicht zu beanstanden. Inhaltliche Anforderungen an die Belehrung sind der gesetzlichen Regelung des § 8 Abs. 5 VVG a.F. gerade nicht zu entnehmen, so dass entscheidend nur die Aufklärung des Versicherungsnehmers über sein Rücktrittsrecht ist. Diese muss, um ihren Zweck zu erreichen, inhaltlich möglichst umfassend, unmissverständlich und aus Sicht des Verbrauchers eindeutig sein (BGH, Urt. v. 17.12.2014 – IV ZR 260/11).\n\nDiesen Anforderungen ist hier in ausreichendem Maße Rechnung getragen. Insbesondere wird die Frist von 14 Tagen nach Abschluss des Versicherungsvertrages genannt und darauf hingewiesen, dass die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung ausreichend für die Fristwahrung ist.\n\nWeitergehende Hinweise, insbesondere auf die Form oder den Adressaten der Erklärung, sind nicht erforderlich. Vielmehr entspricht die von der Beklagten verwendete Formulierung dem Gesetzeswortlaut. Die Orientierung am Gesetzeswortlaut war ausreichend, zumal das Gesetz die Wahrung der Schriftform nicht explizit verlangt. Soweit umstritten ist, ob der Rücktritt überhaupt in Schriftform zu erfolgen hat, kann dem Versicherer nicht zugemutet werden, im Rahmen der Belehrung die gesetzliche Bestimmung auszulegen (Vgl. BGH, Urt. v. 29. 6. 2016 – IV ZR 24/14). Auch unter diesem Aspekt ist die Belehrung daher nicht unzureichend.\n\nEntgegen der Ansicht des Klägers ist die Belehrung auch in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Dabei muss die Belehrung zur Erfüllung ihres Zweckes nach ständiger Rechtsprechung eine drucktechnisch deutliche Form haben, auch wenn dies für das Rücktrittsrecht nicht ausdrücklich verlangt wird (Vgl. BGH, Urt. v. 28.09.2016 - IV ZR 41/14).\n\nDiese Voraussetzung ist hier erfüllt: Die Belehrung befindet sich mittig in der ersten Spalte der 2. Seite des insgesamt zweiseitigen Antragsformulars. Sie ist damit so angeordnet, dass mit einer Kenntnisnahme durch den Kläger gerechnet werden kann.\n\nVon einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer darf erwartet werden,  dass er beim Abschluss einer derart langfristigen und bedeutungsvollen Verpflichtung wie der eines Rentenversicherungsvertrages das ihm übergebene Dokument auch zur Kenntnis nimmt, insbesondere das zweiseitige Antragsformular, welches er unterschreibt.\n\nDie gilt insbesondere, weil die Belehrung hier mit einer fett gedruckten Überschrift versehen ist, was nur noch auf einige wenige andere Absätze (Schlusserklärung, Einzugsermächtigung) zutrifft, so dass die Belehrung dem durchschnittlichen Leser selbst bei einem „Überfliegen“ des Textes ins Auge fällt. Hinzu kommt, dass das Rücktrittsrecht dadurch verdeutlicht ist, dass es gesondert angekreuzt ist.\n\nDer Kläger hat das Antragsformular, auf dem sich die Belehrung befindet, unterzeichnet. Eine gesonderte Unterschrift der Belehrung war hingegen nicht erforderlich. Ein solches Erfordernis ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut des § 8 Abs. 5 S. 3 VVG .a.F. nicht, so dass die Unterschrift des Antrags, in dem die Belehrung enthalten ist, ausreichend ist (Vgl. OLG Köln, Urt. v. 01.08.2014 – 20 U 21/14).\n\nAufgrund der ordnungsgemäßen Belehrung über das Rücktrittsrecht kommt auch unter diesem Gesichtspunkt keine unvollständige Verbraucherinformation in Betracht.\n\nDie Voraussetzungen eines wirksamen Vertragsschlusses nach dem Antragsmodell waren nach alledem erfüllt. Aufgrund der wirksamen Belehrung konnte der Kläger nicht mehr zurücktreten. Ein Widerrufsrecht stand ihm nicht zu.\n\nDas Gericht war nicht gehalten, eine Vorabentscheidung des EuGH zur Frage des Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 8 Abs. 4 S. 4 VVG a.F einzuholen.\n\nDie Vorlage scheidet bereits deshalb aus, weil die Frage der Vereinbarkeit des § 8 Abs. 4 S. 4 VVG a.F. hier nicht entscheidungserheblich ist (s.o.), da vorliegend lediglich ein Rücktrittsrecht in Betracht kam, nicht aber das in § 8 Abs. 4 S. 4 VVG a.F. geregelte Widerrufsrecht.\n\n2.\n\nAuch ein bereicherungsrechtlicher Anspruch des Klägers scheidet aus, da der Rentenversicherungsvertrag vom 14.08.2001 einen Rechtsgrund für die entrichteten Beiträge bildet und dem Kläger ein Widerrufs- bzw. Widerspruchsrecht nicht zustand. Insofern wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.\n\nII.\n\nMangels Hauptforderung steht dem Kläger gegen die Beklagte auch weder ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, noch auf Zinsen zu.\n\nB.\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\nC.\n\nDer Streitwert wird auf 3.641,52 € bis zum 02.06.2016, danach auf 1.515,25 € festgesetzt.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nA) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,\n\n1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder\n\n2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.\n\nDie Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bochum, Westring 8, 44787 Bochum, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.\n\nDie Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bochum zu begründen.\n\nDie Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bochum durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.\n\nMit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.\n\nB) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Bochum statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Bochum, Viktoriastr. 14, 44787 Bochum, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.\n\nIst der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bochum/2016-12-21/42-c-113-16","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bochum/2016-12-21/42-c-113-16","retrieved":"2026-10-28 16:05:39.921436+00:00"},"card":{"id":"ag-bochum/2016-12-21/42-c-113-16","court":"AG Bochum","court_id":"ag-bochum","court_as_stated":"Amtsgericht Bochum","panel":"Abteilung 42 C","date":"2016-12-21","dockets":["42 C 113/16"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:AGBO:2016:1221.42C113.16.00","ids":{"ecli":"ECLI:DE:AGBO:2016:1221.42C113.16.00"},"cite_as":"AG Bochum, Urteil vom 21.12.2016 – 42 C 113/16","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bochum/2016-12-21/42-c-113-16","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"VVG 2008/8","law":"VVG 2008","abbreviation":"VVG 2008","ref":"8","label":"§ 8 VVG 2008","mentions":10},{"id":"BGB/146","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"146","label":"§ 146 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/147","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"147","label":"§ 147 BGB","mentions":1},{"id":"ZPO/708","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"708","label":"§ 708 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/711","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"711","label":"§ 711 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/91","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"91","label":"§ 91 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-28T16:05:39.921436+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}