{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:AGBO:2015:0528.83C9.15.00","court":"Amtsgericht Bochum","senate":"Abteilung 83 C","decided":"2015-05-28","aktenzeichen":"83 C 9/15","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.\n\nTatbestand:  \n\nDie Klägerin nimmt nach einem Verkehrsunfall die Beklagten auf Leistung restlichen Schadensersatzes in Anspruch.\n\nDie Klägerin hatte ihren Skoda Fabia am 30.08.2014 auf dem B-Parkplatz an der D Straße in Bochum abgestellt. Nach Beendigung ihres Einkaufs rangierte sie rückwärts aus einer Parkbox heraus.\n\nVersetzt in einer gegenüberliegenden Parktasche hatte der Beklagte zu 1) sein Fahrzeug abgestellt und setzte sein Fahrzeug seinerseits aus der Parkbox zurück.\n\nEs kam zur Kollision der Fahrzeuge, am Skoda Fabia der Klägerin entstand Sachschaden. Sie machte gegenüber dem Beklagten Sachverständigenkosten in Höhe von 636,47 Euro und Reparaturkosten gemäß Gutachten netto in Höhe von   2 952,04 Euro, insgesamt 3 588,51 Euro geltend, worauf der Beklagte zu 2) 1 794,26 Euro regulierte.\n\nDer Restbetrag in gleicher Höhe ist Gegenstand der Klage.\n\nDie Klägerin hat zunächst vorgetragen, dass beide Fahrzeuge rückwärts aus der Parktasche herausgesetzt wurden und der Beklagte zu 1) dabei in die falsche Richtung geschaut habe. Sie habe dies gesehen und ihr Fahrzeug angehalten, der Beklagte zu 1) habe seinen Pkw gegen ihren rangiert.\n\nZwischenzeitlich hat die Klägerin vortragen lassen, dass die Kollision erst dann geschehen sei, als sie den Ausparkvorgang beendet hatte, angehalten hatte und bereits ein Stück vorwärts angefahren sei. In der mündlichen Verhandlung hat sie schließlich erklärt, dass sie das Fahrzeug rückwärts aus der Parkbox setzte, anhielt, und gerade vorwärts losfahren wollte, als der Beklagte zu 1) gegen ihr Fahrzeug stieß.\n\nSie beansprucht Leistung des Gesamtschadens, ferner Erstattung vorprozessualer Anwaltskosten.\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n              die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 1 794,26 Euro\n\n              nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Zustellung zu zahlen sowie\n\n              sie von außergerichtlich angefallenen Kosten ihres Prozessbevoll-\n\n              mächtigten gemäß Rechnung vom 12.11.2014 in Höhe von 345,10 Euro\n\n              freizustellen.\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n              die Klage abzuweisen.\n\nSie bestreiten, dass das Fahrzeug der Klägerin zum Kollisionszeitpunkt stand, in jedem Fall habe es nicht längere Zeit gestanden.\n\nDie Kollision habe sich in engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Zurücksetzen beider Fahrzeuge ereignet, deshalb sei die hälftige Haftungsaufteilung sachgerecht.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\nDie aufgrund des Unfalls vom 30.08.2014 entstandenen Schadensersatzansprüche der Klägerin sind infolge der Teilzahlung des Beklagten zu 1) erloschen, weitere Ansprüche bestehen nicht.\n\nZwar haften der Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) als Halter und Fahrer sowie Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten Pkw des Beklagten zu 1) für die Unfallfolgen, weil sich der Unfall bei dem Betrieb des Beklagtenfahrzeugs ereignete, §§ 7, 18 StVG, 115 VVG.\n\nAber auch die Klägerin haftet für die bei dem Betrieb ihres Fahrzeugs entstandenen Schäden gemäß § 7 StVG, so dass sich die Verpflichtung zum Schadensersatz gemäß §§ 17 Abs. 1 StVG danach richtet, inwieweit der Schaden von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist.\n\nDies führt zu einer Haftung zu jeweils 50 %.\n\nBeide Fahrzeugführer hatten beim Zurücksetzen des Fahrzeugs aus der Parkbox besondere Vorsicht walten zu lassen, insbesondere auf andere auf dem Parkplatz fahrende und rangierende Fahrzeuge zu achten.\n\nDie Sorgfaltspflicht endete nicht mit dem Abschluss des rückwärtigen Rangiervorgangs durch Anhalten.\n\nDie Beteiligten blieben vielmehr für das Verkehrsgeschehen verantwortlich, das sich in engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Zurücksetzen ergab.\n\nHinsichtlich des Beklagten zu 1) ist festzustellen, dass dieser noch beim Zurücksetzen war und für die sich dabei ereignende Kollision haftet.\n\nAber auch die Klägerin haftet weiterhin, weil sie weder dargelegt noch Beweis dafür angetreten hat, dass die Kollision nicht mehr in engem und räumlichem Zusammenhang mit ihrem Zurücksetzen stand.\n\nIhren eigenen Angaben in der Sitzung zufolge hatte sie ihr Fahrzeug gerade angehalten und den Vorwärtsgang eingelegt, stand also noch nicht längere Zeit. Unter diesen Umständen ist es gerechtfertigt, sie in gleicher Weise wie den Beklagten zu 1) und damit auch den Beklagten zu 2) haften zu lassen, da es für die Beachtung der Sorgfaltspflichten und den Verursachungsanteil keinen erheblichen Unterschied macht, wer vor der Kollision bereits zum Stehen gekommen war und wer sich noch in Bewegung befand.\n\nDer enge räumliche Zusammenhang zum Zurücksetzen ist evident, dies gilt in gleicher Weise für den zeitlichen Zusammenhang und die Auswirkungen der Nichtbeachtung der bestehenden Sorgfaltspflichten. Die Klägerin hätte ebenso wie der Beklagte zu 1) den aus der gegenüberliegenden Parklücke heraus rangierenden Pkw beachten und vom weiteren Heraussetzen absehen müssen.\n\nDeshalb ist eine jeweils hälftige Haftung sachgerecht.\n\nDer Schaden ist zur Höhe unstreitig, unstreitig ist ferner, dass der Beklagte zu 2) die Hälfte des Schadens ausgeglichen hat, so dass kein weiterer Schadensersatzanspruch verbleibt.\n\nMangels Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch auf Erstattung der vorprozessualen Anwaltskosten.\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Ziff. 11, 711 ZPO.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,\n\na) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder\n\nb) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.\n\nDie Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bochum, Westring 8, 44787 Bochum, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.\n\nDie Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bochum zu begründen.\n\nDie Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bochum durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.\n\nMit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bochum/2015-05-28/83-c-9-15","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bochum/2015-05-28/83-c-9-15","retrieved":"2026-10-28 16:03:10.331423+00:00"},"card":{"id":"ag-bochum/2015-05-28/83-c-9-15","court":"AG Bochum","court_id":"ag-bochum","court_as_stated":"Amtsgericht Bochum","panel":"Abteilung 83 C","date":"2015-05-28","dockets":["83 C 9/15"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:AGBO:2015:0528.83C9.15.00","ids":{"ecli":"ECLI:DE:AGBO:2015:0528.83C9.15.00"},"cite_as":"AG Bochum, Urteil vom 28.05.2015 – 83 C 9/15","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bochum/2015-05-28/83-c-9-15","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StVG/7","law":"StVG","abbreviation":"StVG","ref":"7","label":"§ 7 StVG","mentions":2},{"id":"StVG/17","law":"StVG","abbreviation":"StVG","ref":"17","label":"§ 17 StVG","mentions":1},{"id":"StVG/18","law":"StVG","abbreviation":"StVG","ref":"18","label":"§ 18 StVG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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