{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:AGBO:2015:0224.65C682.14.00","court":"Amtsgericht Bochum","senate":"Einzelrichter","decided":"2015-02-24","aktenzeichen":"65 C 682/14","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nVon der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen.\n\nENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:\n\nDer Kläger kann von dem Beklagten nicht gem. § 832 BGB anlässlich des Verkehrsunfalls vom 06.09.2013 auf der V Straße in Bochum Schadensersatz i. H. v. 521,53 € zzgl. Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren verlangen.\n\nDenn der Beklagte hat die ihm obliegende Aufsichtspflicht nicht verletzt. Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie danach, was den Eltern in ihren jeweiligen Verhältnissen zugemutet werden kann. Entscheidend ist, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen unternehmen müssen, um die Schädigung Dritter durch ihr Kind zu verhindern. Dabei kommt es für die Haftung nach § 832 BGB stets darauf an, ob der Aufsichtspflicht nach den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles genügt worden ist. Entscheidend ist also nicht, ob der Erziehungsberechtigte allgemein seine Aufsichtspflicht genügt hat; entscheidend ist vielmehr, ob dies im konkreten Fall und in Bezug auf die zur widerrechtlichen Schadenszufügung führenden Umstände geschehen ist, so ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. Urteil vom 24.03.2009, AZ: VI ZR 199/08. Der Sohn des Beklagten war im Umfallzeitpunkt 9 Jahre alt. Bei Kindern dieser Altersstufe, die in der Regel den Schulweg bereits allein zurücklegen, muss es im Allgemeinen genügen, dass die Eltern sich über das Tun und Treiben in großen Zügen einen Überblick verschaffen, sofern nicht konkreter Anlass zu besonderer Aufsicht besteht. Anderenfalls würde jede vernünftige Entwicklung des Kindes, insbesondere der Lernprozess im Umgang mit Gefahren, gehemmt, vgl. BGH, a.a.O. Nach diesen Grundsätzen ist es nicht zu beanstanden, wenn der Sohn des Beklagten den ca. 300 m langen Weg von der Wohnung zu dem von den Eltern betriebenen Kiosk mit dem Fahrrad selbständig, d. h. ohne Aufsicht der Eltern, zurückgelegt hat. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil der Sohn bereits seit dem Kleinkindalter mit dem Fahrrad fuhr und sich im Unfallzeitpunkt sehr sicher mit seinem Fahrrad bewegte. Seit Mitte des Jahres 2013 fuhr der Sohn O unstreitig auch regelmäßig selbständig mit dem Fahrrad im öffentlichen Straßenverkehr, ohne dass es hierbei zu Auffälligkeiten gekommen ist. Bei einem - wie hier - normal entwickeltem Neunjährigen ist auch ohne Weiteres davon auszugehen, dass er die Gefahren des Straßenverkehrs kennt und grundsätzlich mit ihnen umzugehen weiß. Ein Versagen des Kindes ist dennoch nicht auszuschließen und altersbedingt. Aus diesem Grund ist der Sohn des Beklagten auch nach der gesetzlichen Regelung des § 828 Abs. 2 BGB für den Schaden des Klägers nicht verantwortlich. Dies heißt aber nicht, dass die Anforderungen an die Aufsichtspflicht über einen neunjährigen Jungen überspannt werden dürfen, um die Entwicklung des Kindes und seinen Lernprozess im Umgang mit Gefahren nicht zu hemmen.\n\nDie Klage war daher insgesamt mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen.\n\nDie Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,\n\na) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder\n\nb) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.\n\nDie Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bochum, Westring 8, 44787 Bochum, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.\n\nDie Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bochum zu begründen.\n\nDie Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bochum durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.\n\nMit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bochum/2015-02-24/65-c-682-14","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 832","ref_norm":"832","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 828","ref_norm":"828","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313a","ref_norm":"313a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bochum/2015-02-24/65-c-682-14","retrieved":"2026-10-28 16:03:02.214348+00:00"},"card":{"id":"ag-bochum/2015-02-24/65-c-682-14","court":"AG Bochum","court_id":"ag-bochum","court_as_stated":"Amtsgericht Bochum","panel":"Einzelrichter","date":"2015-02-24","dockets":["65 C 682/14"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:AGBO:2015:0224.65C682.14.00","ids":{"ecli":"ECLI:DE:AGBO:2015:0224.65C682.14.00"},"cite_as":"AG Bochum, Urteil vom 24.02.2015 – 65 C 682/14","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bochum/2015-02-24/65-c-682-14","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nVon der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen.","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/832","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"832","label":"§ 832 BGB","mentions":2},{"id":"BGB/828","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"828","label":"§ 828 BGB","mentions":1},{"id":"ZPO/313a","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"313a","label":"§ 313a ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/708","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"708","label":"§ 708 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/713","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"713","label":"§ 713 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/91","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"91","label":"§ 91 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-28T16:03:02.214348+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}