{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:AGBO:2014:1112.67C550.13.00","court":"Amtsgericht Bochum","senate":"Abteilung 67","decided":"2014-11-12","aktenzeichen":"67 C 550/13","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird verurteilt,\n\n1.\n\nan die Klägerin einen Betrag in Höhe von 3.018,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Betrag von 92,67 € seit dem 14.01.2014 und aus dem Betrag von 2.945,63 € seit dem 20.05.2013 zu zahlen.\n\n2.\n\ndie Klägerin von der Gebührenforderung ihrer Prozessbevollmächtigten für das außergerichtliche Verfahren i.H.v. 302,10 € freizustellen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Streitwert wird gemäß §§ 3-5 ZPO auf 3.018,30 € festgesetzt.\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin verlangt aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung Rückzahlung eines Betrages, den die Klägerin als Haftpflichtversicherung eines Unfallverursachers an den Beklagten als Geschädigten gezahlt hat.\n\nAusgangspunkt ist ein Verkehrsunfall, der sich am 17.12.2012 in Bochum ereignete.\n\nBei diesem Unfall wurde das Fahrzeug des Beklagten erheblich beschädigt.\n\nMit Anwaltsschreiben vom 22.01.2013 meldete sich der jetzige Prozessbevollmächtigte des Beklagten bei der Klägerin für den Unfallgeschädigten und berechnete den Schaden mit 5.147,86 €, ausgehend von einem Nettofahrzeugschaden von 4.339,60 € auf der Basis eines Gutachtens des Sachverständigenbüros C vom 05.01.2013.\n\nDaraufhin zahlte die Klägerin einen pauschalen Betrag von 3.000 € und fügte in einem Schreiben vom 28.01.2013 unter anderem hinzu: „Vorschuss zur beliebigen Verrechnung. Wir prüfen noch das eingegangene Gutachten.“ Gleichzeitig teilte sie mit, dass die Sachverständigenkosten in Höhe von 764 € unmittelbar an den Sachverständigen gezahlt würden. Nach Überprüfung des vom Beklagten vorgelegten Gutachtens kam die Klägerin zu dem Ergebnis, dass das vom Beklagten vorgelegte Gutachten erhebliche Vorschäden in den Schadensersatzanspruch mit einbezogen habe.\n\nDies ergab sich aus einem von der Klägerin eingeholten weiteren Gutachten des Sachverständigenbüros M.\n\nDer zutreffende Schaden betrage aber anders als vom Beklagten beziffert tatsächlich lediglich 764,96 €.\n\nDaraus ergäbe sich eine Überzahlung in Höhe von 2.235,03 €.\n\nDarüber hinaus sei die Klägerin auch nicht verpflichtet gewesen, die Sachverständigenkosten zu bezahlen, weil sich nach der Überprüfung herausgestellt habe, dass wie oben geschildert das Gutachten des Sachverständigen unbrauchbar gewesen sei.\n\nAus der Summe der Überzahlung und der gezahlten Sachverständigenkosten errechnet sich die Klägerin einen Rückzahlungsanspruch von 3.018,30 €.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Klägerin zum Zahlenwerk und auch wegen der übrigen Einzelheiten wird auf den Inhalt der Klagebegründungsschrift vom 03.01.2014 nebst Anlagen (Blatt 8 ff. d.A.) sowie Schriftsatz vom 28.02.2014 nebst Anlagen (Blatt 141 ff. d.A.) verwiesen.\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n             wie erkannt,\n\nder Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.\n\nEr behauptet, das Gutachten des Sachverständigenbüros C sei zutreffend.\n\nIm Übrigen habe es sich um eine vorbehaltlose Zahlung der Klägerin gehandelt, so dass sie schon deshalb den Betrag nicht zurückverlangen könne.\n\nDie Sachverständigenkosten seien dem Beklagten nicht zugutegekommen, so dass hier auch eine Bereicherung ausscheide.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags des Beklagten wird auf den Inhalt der Klageerwiderungsschrift vom 29.01.2014 nebst Anlagen (Blatt 103 ff. d.A.) verwiesen.\n\nDer Beklagte hat dem oben genannten Sachverständigen den Streit verkündet. Dieser ist dem Rechtsstreit nicht beigetreten.\n\nDas Gericht hat nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 04.02.2014 im schriftlichen Vorverfahren Beweis erhoben. Wegen des Inhalts wird auf den Beschluss (Blatt 138 d.A.) und wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auch das Gutachten des Sachverständigen M1 vom 28.08.2014 (Blatt 165 ff. d.A.) verwiesen.\n\nEinwendungen gegen das Gutachten sind nicht erhoben worden. Vielmehr wendet sich der Beklagte gegen die Beweislastverteilung zu seinen Lasten.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Klage ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in vollem Umfang begründet.\n\nDie Klägerin hat gegen den Beklagten einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 3.018,30 € aus § 812 I BGB, denn der Beklagte ist ohne rechtlichen Grund in dieser Höhe bereichert.\n\nDies gilt zunächst wegen des Sachschadens.\n\nNach dem nicht beanstandeten Gutachten des Sachverständigen M1 ergeben sich schadensbedingte Aufwendungen in Höhe von 587.73 € netto.\n\nDamit liegt der Schadensersatzbetrag noch unter dem vom Sachverständigenbüro M festgestellten.\n\nAus dem Gutachten ergibt sich ebenso klar, dass die imGutachten des Sachverständigenbüros C vom 05.01.2013 kalkulierten Instandsetzungskosten nicht vollumfänglich auf eine Kollision zwischen beiden Fahrzeugen zurückzuführen ist.\n\nDamit ist eine Vielzahl von Schäden enthalten, die gerade nicht dem Unfallereignis zugeordnet werden können.\n\nOb die falschen Feststellungen des genannten Sachverständigenbüros C durch falsche Angaben des Beklagten veranlasst sind oder ob es sich um einen technischen Mangel des Gutachtens handelt, kann hier offen bleiben.\n\nJedenfalls hätte der Beklagte auf der Grundlage der erheblichen Vorschäden mangels näherer Substantiierung eigentlich überhaupt keinerlei Ansprüche gegen die\n\nKlägerin beziehungsweise dem Unfallverursacher gehabt, weil der wirklich kausale Schaden nicht dargelegt war.\n\nHierauf kommt es aber nicht an, denn die Klägerin rechnet sich zumindest den vom Sachverständigenbüro M zuerkannten Schadensbetrag zu.\n\nSämtliche Einwendungen des Beklagten sind unerheblich.\n\nDies gilt zunächst für die Frage einer „unbedingten vorbehaltlosen“ Zahlung.\n\nDas Gegenteil ergibt sich aus dem Abrechnungsschreiben, denn die 3.000 € waren hier ausdrücklich lediglich als Vorschuss gedacht.\n\nIm Übrigen ergibt sich aus dem Abrechnungsschreiben weiter, dass die Klägerin das vom Beklagten vorgelegte Schadensgutachten noch überprüfen wolle. Daraus folgt gerade keine vorbehaltlose Zahlung.\n\nDas Gleiche gilt für die von der Klägerin gesondert gezahlten Sachverständigenkosten.\n\nAus den obigen Ausführungen ergibt sich klar und deutlich, dass das Gutachten des Sachverständigenbüros C unverwertbar war und deshalb auch im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs des Beklagten gegen den Unfallverursacher und letztlich gegen die Klägerin nicht beansprucht werden konnte.\n\nDie diesbezügliche Einwendung des Beklagten, er selbst habe den entsprechenden Betrag ja nicht erhalten, ist vollkommen unerheblich.\n\nSolange nämlich nicht feststeht, dass es sich um einen technischen Fehler des Gutachtens handelt, hat der Sachverständige des Sachverständigenbüros C selbstverständlich einen Vergütungsanspruch gegen den Beklagten. Insofern hat der Beklagte genau diese Aufwendungen erspart. Aus § 286 BGB konnte die Klägerin zudem auch vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 302,10 € ersetzt verlangen.\n\nDer Beklagte befand sich nämlich vor Beauftragung der Rechtsanwälte gemäß Mahnschreiben vom 07.03.2013 unter Fristsetzung zum 19.03.2013 im Zahlungsverzug.\n\nZudem lehnte der Beklagte eine Rückzahlung endgültig ab.\n\nDer Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 288 ff. BGB.\n\nDie übrigen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 I, 709 ZPO.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nA) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,\n\na) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder\n\nb) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.\n\nDie Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bochum, Westring 8, 44787 Bochum, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.\n\nDie Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bochum zu begründen.\n\nDie Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bochum durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.\n\nMit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.\n\nB) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Bochum statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Bochum, Viktoriastr. 14, 44787 Bochum, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.\n\nIst der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bochum/2014-11-12/67-c-550-13","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bochum/2014-11-12/67-c-550-13","retrieved":"2026-10-28 16:02:29.312902+00:00"},"card":{"id":"ag-bochum/2014-11-12/67-c-550-13","court":"AG Bochum","court_id":"ag-bochum","court_as_stated":"Amtsgericht Bochum","panel":"Abteilung 67","date":"2014-11-12","dockets":["67 C 550/13"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:AGBO:2014:1112.67C550.13.00","ids":{"ecli":"ECLI:DE:AGBO:2014:1112.67C550.13.00"},"cite_as":"AG Bochum, Urteil vom 12.11.2014 – 67 C 550/13","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bochum/2014-11-12/67-c-550-13","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Beklagte wird verurteilt,\n\n1.\n\nan die Klägerin einen Betrag in Höhe von 3.018,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Betrag von 92,67 € seit dem 14.01.2014 und aus dem Betrag von 2.945,63 € seit dem 20.05.2013 zu zahlen.\n\n2.\n\ndie Klägerin von der Gebührenforderung ihrer Prozessbevollmächtigten für das außergerichtliche Verfahren i.H.v. 302,10 € freizustellen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Streitwert wird gemäß §§ 3-5 ZPO auf 3.018,30 € festgesetzt.","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/286","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"286","label":"§ 286 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/288","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"288","label":"§ 288 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/812","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"812","label":"§ 812 BGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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