{"status":"available","doknr":"OLD170764","ecli":"ECLI:DE:AGBO:2014:0918.83C50.14.00","court":"Amtsgericht Bochum","senate":null,"decided":"2014-09-18","aktenzeichen":"83 C 50/14","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Versäumnisurteil des Amtsgerichts Bochum vom 12.06.2014 wird aufrechterhalten.\n\nDie weiteren Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin nimmt die Beklagten aus einem Wohnungsmietverhältnis auf Zahlung eines Nebenkostenabrechnungssaldos in Anspruch.\n\n3\n\nDie Beklagten sind Mieter einer Wohnung im Haus I 69 in 44801 Bochum im 1. Obergeschoss, dies seit August 2010.\n\n4\n\nVermieterin ist die Klägerin, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages noch unter dem Namen M GmbH firmierte.\n\n5\n\nIm schriftlichen Mietvertrag ist vereinbart, dass die Klägerin über die Nebenkosten jährlich abrechnet, während die Beklagten hierauf Vorauszahlungen leisten.\n\n6\n\nDie Klägerin rechnete die Betriebskosten für das Jahr 2011 mit Schreiben vom 30.11.2012 ab.\n\n7\n\nSie reduzierte den Endsaldo aufgrund freiwilligen 15%igen Abzugs von den Heizkosten auf 898,13 Euro zu Lasten der Beklagten.\n\n8\n\nDie Abrechnung weist für die Position Wasser, Abwasser, Müllabfuhr und Grundsteuer jeweils Gesamtkosten aus, die nicht denen des Gebührenbescheides bzw. der jeweiligen Stadtwerkeabrechnung entsprechen.\n\n9\n\nSie sind vielmehr Ergebnis einer Vorabaufteilung, die deshalb durchgeführt wird, weil das Haus I 69 und weitere drei Objekte zu einer Wirtschaftseinheit zusammengefasst wurden. Die Wohnanlage verfügt über einen zentralen Müllstandplatz und zwei Heizstationen mit zentraler Warmwasseraufbereitung in den Häusern I 69 und 73, die jeweils die weiteren Häuser mitversorgen. Das gesamte Wasser läuft über die Kaltwasserzähler dieser Häuser.\n\n10\n\nIn der Nebenkostenabrechnung erfolgte keine Information über den Umstand des Vorwegabzugs und die Kriterien der Verteilung der Gesamtkosten.\n\n11\n\nDie Klägerin begehrt Zahlungen des Abrechnungssaldos in Höhe von 898,13 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2014.\n\n12\n\nZu ihren Lasten ist am 12.06.2014 ein klageabweisendes Versäumnisurteil ergangen.\n\n13\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n14\n\n              das Versäumnisurteil vom 12.06.2014 aufzuheben und die Beklagten als\n\n15\n\n              Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 898,13 Euro nebst Zinsen in Höhe\n\n16\n\n              von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem\n\n17\n\n              01.01.2014 zu zahlen.\n\n18\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n19\n\n              das Versäumnisurteil vom 12.06.2014 aufrechtzuerhalten.\n\n20\n\nSie rügen die formelle Unwirksamkeit der Nebenkostenabrechnungen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie Klage ist nicht begründet.\n\n23\n\nDie Abrechnung vom 30.11.2012 für die Nebenkosten des Jahres 2011 begründet wegen teilweiser formeller Unwirksamkeit keinen Zahlungsanspruch gegen die Beklagten.\n\n24\n\nDie Abrechnung weist einen formellen Fehler auf. Denn den Mietern ist nicht mitgeteilt worden, ob und in welcher Höhe nicht umlagefähige Kosten vorab abgesetzt worden sind, BGH-Urteil vom 14.02.2007.\n\n25\n\nDie hiergegen erhobenen Bedenken der Klägerin, dass diese Auffassung im Ergebnis dazu führt, dass derjenige Vermieter, der im Ergebnis richtig abrechnet, schlechter gestellt werde, als derjenige, der materiell falsch abrechne, nämlich Kosten ohne den eigentlich erforderlichen Vorwegabzug in die Abrechnung einstelle, überzeugt nicht.\n\n26\n\nMaßgeblich ist das schützenswerte Interesse des Mieters an den Grundlagen und Maßstäben der Abrechnung. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 09.10.2013 die Problematik angesprochen, zu einer Änderung der Rechtsprechung ist es aber nicht gekommen. Diese wird dem Urteil als zutreffend zugrunde gelegt.\n\n27\n\nDanach sind die Abrechnungspositionen Wasser, Abwasser, Müllabfuhr und Grundsteuer wegen formeller Unwirksamkeit nicht zu berücksichtigen. Sie übersteigen in der Sache die Höhe der Klageforderung, so dass keine weitere Forderung der Klägerin besteht.\n\n28\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Ziff. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/170764","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bochum/2014-09-18/83-c-50-14","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/170764","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/170764","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-bochum/2014-09-18/83-c-50-14","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/170764","retrieved":"2026-07-09 00:45:27.307528+00:00"}}